7801-2-L , 7824-3-L , 7803-20-L
Verordnung zur Änderung von Zuständigkeitsregelungen im Bereich Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Vom 6. September 2011
Auf Grund von
- 1.
- § 1 der Verordnung über die Einrichtung der staatlichen Behörden (BayRS 200-1-S),
- 2.
- § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Tierzuchtgesetzes (TierZG) vom 21. Dezember 2006 (BGBl I S. 3294), zuletzt geändert durch Art. 16 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl I S. 1934), in Verbindung mit § 6 Nr. 3 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung – DelV) vom 15. Juni 2004 (GVBl S. 239, BayRS 103-2-S), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Mai 2011 (GVBl S. 248), sowie Art. 14 Abs. 2 Nr. 1 des Bayerischen Tierzuchtgesetzes (BayTierZG) vom 10. August 1990 (GVBl S. 291, BayRS 7824-1-L), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 976),
- 3.
- Art. 4 Sätze 2 und 3 des Gesetzes zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes (AGBBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1993 (GVBl S. 754, BayRS 800-21-1-A), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2005 (GVBl S. 197),
erlässt das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten folgende Verordnung:
§ 1
Änderung der Verordnung über die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Die Verordnung über die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELFV) vom 16. Juni 2005 (GVBl S. 199, BayRS 7801-2-L), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. März 2009 (GVBl S. 40), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Strukturentwicklungsgruppe“ durch die Worte „einem Fachzentrum Diversifizierung und Strukturentwicklung“ ersetzt.
- 2.
- In § 3 Abs. 2 Nr. 2 wird das Wort „Milchabgabenregelung“ durch das Wort „Milchquotenregelung“ ersetzt.
- 3.
- Die Anlage 1 erhält die Fassung der Anlage 1 zu dieser Verordnung.
- 4.
- Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird das Wort „Strukturentwicklungsgruppe“ durch die Worte „einem Fachzentrum Diversifizierung und Strukturentwicklung“ ersetzt.
- b)
- Die zweite Spalte wird wie folgt geändert:
- aa)
- In der Kopfzeile wird das Wort „Strukturentwicklungsgruppe“ durch die Worte „einem Fachzentrum Diversifizierung und Strukturentwicklung“ ersetzt.
- bb)
- Bei Lfd. Nr. 1 wird das Wort „Fürstenfeldbruck“ durch das Wort „Ingolstadt“ ersetzt.
- cc)
- Bei Lfd. Nr. 2 werden die Worte „Töging a. Inn“ durch das Wort „Rosenheim“ ersetzt.
- dd)
- Bei Lfd. Nr. 3 werden die Worte „Landau a. d. Isar“ durch das Wort „Regen“ ersetzt.
- ee)
- Bei Lfd. Nr. 4 wird das Wort „Schwandorf“ durch die Worte „Neumarkt i. d. Oberpfalz“ ersetzt.
- ff)
- Bei Lfd. Nr. 9 werden die Worte „Krumbach (Schwaben)“ durch das Wort „Nördlingen“ ersetzt.
- c)
- Die dritte Spalte wird wie folgt geändert:
- aa)
- Bei Lfd. Nr. 1 werden die Worte „LAG Bad-Tölz-Wolfratshausen“ gestrichen.
- bb)
- Bei Lfd. Nr. 2 werden vor den Worten „LAG Mangfalltal-Inntal“ die Worte „LAG Bad-Tölz-Wolfratshausen“ eingefügt.
§ 2
Änderung der Bayerischen Tierzuchtverordnung
Die Verordnung über den Vollzug des Tierzuchtrechts (Bayerische Tierzuchtverordnung – BayTierZV) vom 12. Februar 2008 (GVBl S. 46, BayRS 7824-3-L), geändert durch § 2 der Verordnung vom 16. Oktober 2009 (GVBl S. 539), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der bisherige Wortlaut wird Satz 1; nach den Worten „Staatsministerium für“ wird das Wort „Ernährung,“ eingefügt.
- b)
- Es wird folgender Satz 2 angefügt:
„2Die nach Satz 1 bestimmten Behörden und beauftragten Stellen können Dritte beauftragen, an der Durchführung der Leistungsprüfung und der Zuchtwertschätzung mitzuwirken, soweit diese die Gewähr für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben bieten.“
- 2.
- In § 5 Abs. 4 Satz 2 werden nach den Worten „Staatsministeriums für“ das Wort „Ernährung,“ eingefügt.
- 3.
- Die Anlage zu § 1 erhält die Fassung der Anlage 2 zu dieser Verordnung.
§ 3
Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten für die Berufsbildung in der Landwirtschaft und in der Hauswirtschaft
Die Verordnung über Zuständigkeiten für die Berufsbildung in der Landwirtschaft und in der Hauswirtschaft (VZBLH) vom 4. Juli 2005 (GVBl S. 257, BayRS 7803-20-L), zuletzt geändert durch § 2 der Verordnung vom 24. Januar 2011 (GVBl S. 59), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 Nr. 1 Buchst. a wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Spiegelstrich „Kitzingen (Würzburg, Karlstadt),“ wird aufgehoben.
- b)
- Nach den Worten „Bad Neustadt a. d. Saale“ werden die Worte „, Kitzingen, Würzburg, Karlstadt“ eingefügt.
- 2.
- § 6 Nr. 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Das Wort „sowie“ wird durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Nach dem Wort „Biomasse“ werden die Worte „, Geprüfter Klauenpfleger und Geprüfte Klauenpflegerin sowie Fachagrarwirt Klauenpflege und Fachagrarwirtin Klauenpflege“ eingefügt.
§ 4
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2011 in Kraft.
(2) Abweichend von Abs. 1 treten in Anlage 1 in der fünften Spalte folgende Regelungen am 1. Januar 2012 in Kraft:
- a)
- bei Lfd. Nrn. 10, 11, 25 und 29 jeweils der Abschnitt „Einzelbetriebliche Investitionsförderung“,
- b)
- bei Lfd. Nrn. 10, 13, 24, 35, 38 und 44 jeweils der Abschnitt „Prüfdienst“.
(3) Abweichend von Abs. 1 tritt in Anlage 1 in der fünften Spalte bei Lfd. Nr. 23 der Abschnitt „Jagd (überregionale Angelegenheiten)“ am 1. April 2012 in Kraft.
München, den 6. September 2011
Bayerisches Staatsministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Helmut B r u n n e r , Staatsminister