Fundstelle GVBl. 2011 S. 493

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Verordnung

7803-8-L

  • Wirtschaftsrecht
  • Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft, Veterinärwesen
  • Organisation der Landwirtschaft
  • Landwirtschaftliches Beratungs-, Ausbildungs- und Schulwesen
7803-8-L

Verordnung zur Änderung der Schulordnung für die staatlichen Höheren Landbauschulen

Vom 8. September 2011


Auf Grund von Art. 45 Abs. 2 Sätze 1 und 4, Art. 89 und 128 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2011 (GVBl S. 313), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten folgende Verordnung:


§ 1

Die Schulordnung für die staatlichen Höheren Landbauschulen vom 19. Juli 2001 (GVBl S. 395, BayRS 7803-8-L), geändert durch § 9 der Verordnung vom 16. Juni 2005 (GVBl S. 220), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht erhält § 26 folgende Fassung:

„§ 26 (aufgehoben)“.

2.
In § 2 Abs. 1 Satz 4 werden die Worte „und berufs- und arbeitspädagogischen“ gestrichen.

3.
In § 3 Abs. 2 wird nach dem Wort „für“ das Wort „Ernährung,“ eingefügt und der Klammerzusatz „(Staatsministerium)“ durch den Klammerzusatz „(im Folgenden: Staatsministerium)“ ersetzt.

4.
§ 10 Abs. 2 wird aufgehoben; die Absatzbezeichnung im bisherigen Abs. 1 entfällt.

5.
§ 12 Abs. 4 wird aufgehoben.

6.
In § 16 Abs. 1 Satz 2 werden das Wort „Unternehmensführung“ durch das Wort „Betriebsführung“ und die Zahl „10“ durch die Zahl „8“ ersetzt.

7.
In § 17 Abs. 1 Satz 4 wird das Wort „Unternehmensführung“ durch das Wort „Betriebsführung“ ersetzt.

8.
§ 21 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

1Zur Durchführung der Abschlussprüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet.“

9.
§ 22 erhält folgende Fassung:

„§ 22

Prüfungsfächer

Es werden folgende Pflichtfächer geprüft:

1.
Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit,

2.
Betriebswirtschaft und Finanzmanagement,

3.
Steuern und Recht,

4.
Produktion und Betriebsführung.“

10.
§ 23 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) 1Die schriftliche Prüfung dauert in den Prüfungsfächern nach § 22 Nrn. 2 bis 4 jeweils 120 Minuten. 2Im Prüfungsfach nach § 22 Nr. 3 erfolgt die schriftliche Prüfung nur im Bereich Steuern. 3Im Prüfungsfach nach § 22 Nr. 4 wählen die Studierenden für die schriftliche Prüfung zwischen den Schwerpunkten Tierhaltung oder Pflanzenbau.“

11.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Zahl „5“ durch die Zahl „4“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Zahl „5“ durch die Zahl „4“ und die Zahl „60“ durch die Zahl „45“ ersetzt.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 erhält folgende Fassung:

1Die Studierenden reichen ein Thema für die Präsentation ein; im Einvernehmen mit der zuständigen Lehrkraft wird das endgültige Thema festgelegt.“

bb)
Satz 3 wird aufgehoben.

c)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Zahl „5“ durch die Zahl „4“ und die Worte „einer Betriebsbeurteilung“ durch die Worte „eines Kolloquiums“ ersetzt.

bb)
Satz 2 erhält folgende Fassung:

2Im Kolloquium prüfen mindestens eine Lehrkraft und ein Praktiker, die jeweils Mitglied des Prüfungsausschusses sind.“

cc)
Satz 3 wird aufgehoben.

12.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Facharbeit in Form eines Geschäftsplans umfasst die Darstellung und Weiterentwicklung eines Unternehmens oder Teils eines Unternehmens mit Finanzierung, Risikoanalyse sowie Umsatz- und Rentabilitätsvorschau.“

b)
In Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Unternehmensführung“ durch das Wort „Betriebsführung“ ersetzt.

c)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „in“ die Worte „einer Präsentation und“ eingefügt.

bb)
Satz 2 erhält folgende Fassung:

2Die Präsentation und das Prüfungsgespräch dauern insgesamt etwa 45 Minuten.“

13.
§ 26 wird aufgehoben.

14.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Der zweite Spiegelstrich wird aufgehoben.

bb)
Der bisherige dritte Spiegelstrich wird zweiter Spiegelstrich; die Zahl „3“ wird durch die Zahl „2“ ersetzt.

cc)
Der bisherige vierte Spiegelstrich wird dritter Spiegelstrich; die Zahl „4“ wird durch die Zahl „3“ ersetzt.

dd)
Der bisherige fünfte Spiegelstrich wird vierter Spiegelstrich; die Zahl „5“ wird durch die Zahl „4“ ersetzt.

b)
In Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „Unternehmensführung“ durch das Wort „Betriebsführung“ ersetzt.

15.
§ 31 erhält folgende Fassung:

„§ 31

Fachliche Ausbildereignung

1Studierende, die die Abschlussprüfung bestanden haben, besitzen die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 30 Abs. 2 Nr. 2 des Berufsbildungsgesetzes; für die berufs- und arbeitspädagogische Eignung ist ein Nachweis nach § 4 oder § 6 Abs. 2 der Ausbilder-Eignungsverordnung vorzulegen. 2Der Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung wird im Abschlusszeugnis eingetragen.“

16.
§ 32 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 3 wird aufgehoben.

b)
Die bisherigen Abs. 4 und 5 werden Abs. 3 und 4.

17.
Die Anlage erhält folgende Fassung:

„Anlage
(zu § 8 Abs. 1)
Stundentafel
für die staatlichen Höheren Landbauschulen

Wochenstunden
im Schuljahr
1.
PFLICHTFÄCHER
1.1
Unternehmerpersönlichkeit
1.1.1
Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit
3
1.1.2
Informationsmanagement
3
1.1.3
Politik und Gesellschaft
2
1.2
Unternehmensführung
1.2.1
Betriebswirtschaft und Finanzmanagement
5
1.2.2
Steuern und Recht
4
1.2.3
Wirtschaft und Agrarmärkte
2
1.2.4
Produktion und Betriebsführung
15
Mindestpflichtstunden
34
2.
Wahlfächer
Werden schulspezifisch angeboten
“.


§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2011 in Kraft.

München, den 8. September 2011

Bayerisches Staatsministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten


Helmut Brunner , Staatsminister