2251-1-S , 2251-4-S , 2251-11-S
Gesetz
zur Änderung des
Bayerischen Rundfunkgesetzes, des Bayerischen Mediengesetzes
und des Gesetzes zur Ausführung des Rundfunkstaatsvertrags
und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags
zur Änderung des
Bayerischen Rundfunkgesetzes, des Bayerischen Mediengesetzes
und des Gesetzes zur Ausführung des Rundfunkstaatsvertrags
und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags
Vom 25. Oktober 2011
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Änderung des Bayerischen Rundfunkgesetzes
Das Gesetz über die Errichtung und die Aufgaben einer Anstalt des öffentlichen Rechts „Der Bayerische Rundfunk“ (Bayerisches Rundfunkgesetz – BayRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2003 (GVBl S. 792, BayRS 2251-1-S), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GVBl S. 609), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Art. 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„(2) 1Für kommerzielle Tätigkeiten und die Beteiligung an Unternehmen gelten §§ 16a bis 16e des Rundfunkstaatsvertrags. 2Zuständiges Gremium der Rundfunkanstalt im Sinn von § 16a Abs. 2 Satz 1, § 16c Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und § 16d Abs. 2 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrags ist der Verwaltungsrat. 3Vor einer Entscheidung nach § 16a Abs. 2 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrags ist dem Rundfunkrat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.“
- 2.
- Art. 4 Abs. 4 Satz 4 erhält folgende Fassung:
„4Im Übrigen gelten für Werbung und Teleshopping §§ 7, 7a, 15, 16 Abs. 1 bis 4, §§ 16f, 18 und 64 Satz 3 des Rundfunkstaatsvertrags und § 6 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags.“
§ 2
Änderung des Bayerischen Mediengesetzes
Das Gesetz über die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung privater Rundfunkangebote und anderer Telemedien in Bayern (Bayerisches Mediengesetz – BayMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2003 (GVBl S. 799, BayRS 2251-4-S), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GVBl S. 609), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Art. 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) 1Für Werbung und Teleshopping gelten § 1 Abs. 4 und §§ 7, 7a des Rundfunkstaatsvertrags und § 6 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags. 2§§ 44 bis 45a des Rundfunkstaatsvertrags gelten entsprechend.“
- b)
- Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„1Für lokale und regionale Fernsehprogramme gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass § 7 Abs. 4 Satz 2, § 7a Abs. 3 und § 45 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrags keine Anwendung finden.“
- 2.
- In Art. 21 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „§ 63“ durch die Worte „§ 64“ ersetzt.
- 3.
- Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 erhält folgende Fassung:
„Unbeschadet der Informationspflicht nach § 9b Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrags hat jeder Anbieter von Rundfunksendungen am Ende seiner Sendezeit Namen und Anschrift des Anbieters und den verantwortlichen Redakteur zu benennen;“.
- 4.
- Art. 37 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 2 erhält folgende Fassung:
„2Mit Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro kann belegt werden,
- 1.
- wer als Anbieter landesweit, regional oder lokal verbreiteter Programme vorsätzlich oder fahrlässig einen der in § 49 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 11, 13, 14, 16, 22 bis 28 des Rundfunkstaatsvertrags in Verbindung mit Art. 7, 8, 20 und 29 bezeichneten Verstöße begeht,
- 2.
- wer als Anbieter landesweit, regional oder lokal verbreiteter Programme einen in § 49 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 des Rundfunkstaatsvertrags in Verbindung mit Art. 9 bezeichneten Verstoß begeht und
- 3.
- wer als Anbieter landesweit verbreiteter Fernsehprogramme vorsätzlich oder fahrlässig einen der in § 49 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 12 und 21 des Rundfunkstaatsvertrags bezeichneten Verstöße begeht.“
- b)
- Satz 3 wird aufgehoben.
- c)
- Der bisherige Satz 4 wird Satz 3.
§ 3
Änderung des Gesetzes zur Ausführung
des Rundfunkstaatsvertrags und des
Jugendmedienschutz-Staatsvertrags
des Rundfunkstaatsvertrags und des
Jugendmedienschutz-Staatsvertrags
In Art. 4 Nr. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Rundfunkstaatsvertrags und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (AGStV Rundf. und Jugendmediensch.) vom 24. Juli 2003 (GVBl S. 477, 480, BayRS 2251-11-S), geändert durch Gesetz vom 25. Oktober 2007 (GVBl S. 720), werden die Worte „§ 63“ durch die Worte „§ 64“ ersetzt.
§ 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. November 2011 in Kraft.
München, den 25. Oktober 2011
Der Bayerische Ministerpräsident
Horst S e e h o f e r