Fundstelle GVBl. 2011 S. 530

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Gesetz

2251-4-S, 2251-1-S, 2251-11-S
2251-1-S , 2251-4-S , 2251-11-S

Gesetz
zur Änderung des
Bayerischen Rundfunkgesetzes, des Bayerischen Mediengesetzes
und des Gesetzes zur Ausführung des Rundfunkstaatsvertrags
und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags

Vom 25. Oktober 2011


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


§ 1

Änderung des Bayerischen Rundfunkgesetzes

Das Gesetz über die Errichtung und die Aufgaben einer Anstalt des öffentlichen Rechts „Der Bayerische Rundfunk“ (Bayerisches Rundfunkgesetz – BayRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2003 (GVBl S. 792, BayRS 2251-1-S), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GVBl S. 609), wird wie folgt geändert:

1.
Art. 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) 1Für kommerzielle Tätigkeiten und die Beteiligung an Unternehmen gelten §§ 16a bis 16e des Rundfunkstaatsvertrags. 2Zuständiges Gremium der Rundfunkanstalt im Sinn von § 16a Abs. 2 Satz 1, § 16c Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und § 16d Abs. 2 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrags ist der Verwaltungsrat. 3Vor einer Entscheidung nach § 16a Abs. 2 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrags ist dem Rundfunkrat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.“

2.
Art. 4 Abs. 4 Satz 4 erhält folgende Fassung:

4Im Übrigen gelten für Werbung und Teleshopping §§ 7, 7a, 15, 16 Abs. 1 bis 4, §§ 16f, 18 und 64 Satz 3 des Rundfunkstaatsvertrags und § 6 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags.“


§ 2

Änderung des Bayerischen Mediengesetzes

Das Gesetz über die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung privater Rundfunkangebote und anderer Telemedien in Bayern (Bayerisches Mediengesetz – BayMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2003 (GVBl S. 799, BayRS 2251-4-S), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GVBl S. 609), wird wie folgt geändert:

1.
Art. 8 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) 1Für Werbung und Teleshopping gelten § 1 Abs. 4 und §§ 7, 7a des Rundfunkstaatsvertrags und § 6 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags. 2§§ 44 bis 45a des Rundfunkstaatsvertrags gelten entsprechend.“

b)
Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

1Für lokale und regionale Fernsehprogramme gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass § 7 Abs. 4 Satz 2, § 7a Abs. 3 und § 45 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrags keine Anwendung finden.“

2.
In Art. 21 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „§ 63“ durch die Worte „§ 64“ ersetzt.

3.
Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Unbeschadet der Informationspflicht nach § 9b Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrags hat jeder Anbieter von Rundfunksendungen am Ende seiner Sendezeit Namen und Anschrift des Anbieters und den verantwortlichen Redakteur zu benennen;“.

4.
Art. 37 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 2 erhält folgende Fassung:

2Mit Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro kann belegt werden,

1.
wer als Anbieter landesweit, regional oder lokal verbreiteter Programme vorsätzlich oder fahrlässig einen der in § 49 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 11, 13, 14, 16, 22 bis 28 des Rundfunkstaatsvertrags in Verbindung mit Art. 7, 8, 20 und 29 bezeichneten Verstöße begeht,

2.
wer als Anbieter landesweit, regional oder lokal verbreiteter Programme einen in § 49 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 des Rundfunkstaatsvertrags in Verbindung mit Art. 9 bezeichneten Verstoß begeht und

3.
wer als Anbieter landesweit verbreiteter Fernsehprogramme vorsätzlich oder fahrlässig einen der in § 49 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 12 und 21 des Rundfunkstaatsvertrags bezeichneten Verstöße begeht.“

b)
Satz 3 wird aufgehoben.

c)
Der bisherige Satz 4 wird Satz 3.


§ 3

Änderung des Gesetzes zur Ausführung
des Rundfunkstaatsvertrags und des
Jugendmedienschutz-Staatsvertrags

In Art. 4 Nr. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Rundfunkstaatsvertrags und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (AGStV Rundf. und Jugendmediensch.) vom 24. Juli 2003 (GVBl S. 477, 480, BayRS 2251-11-S), geändert durch Gesetz vom 25. Oktober 2007 (GVBl S. 720), werden die Worte „§ 63“ durch die Worte „§ 64“ ersetzt.


§ 4

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. November 2011 in Kraft.

München, den 25. Oktober 2011

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst  S e e h o f e r