7803-7-L
Verordnung
zur Änderung der Prüfungsordnung
für die Fachschulen für Dorfhelferinnen und Dorfhelfer
zur Änderung der Prüfungsordnung
für die Fachschulen für Dorfhelferinnen und Dorfhelfer
Vom 5. Oktober 2011
Auf Grund von Art. 54 Abs. 2 und 3, Art. 89, 93 Abs. 1 Satz 1 und Art. 128 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2010 (GVBl S. 334), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten folgende Verordnung:
§ 1
Die Prüfungsordnung für die Fachschulen für Dorfhelferinnen und Dorfhelfer (POFDH) vom 5. Oktober 2007 (GVBl S. 722, BayRS 7803-7-L), geändert durch Verordnung vom 9. November 2009 (GVBl S. 598), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden die Worte „Zweck und“ gestrichen.
- b)
- Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Ausbildung an den Fachschulen für Dorfhelferinnen und Dorfhelfer (Fachschulen) schließt mit einer staatlichen Abschlussprüfung (Prüfung) ab.“
- c)
- Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird vor dem Wort „Landwirtschaft“ das Wort „Ernährung,“ eingefügt.
- bb)
- In Satz 2 wird das Wort „Studierenden“ durch das Wort „Prüflinge“ ersetzt.
- 2.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nr. 2 wird das Komma durch einen Schlusspunkt ersetzt.
- bb)
- Nr. 3 wird aufgehoben.
- b)
- In Satz 2 werden die Worte „den Fächern nach Satz 1 Nrn. 1 und 3“ durch die Worte „dem Fach nach Satz 1 Nr. 1“ und die Worte „den Fächern nach Satz 1 Nrn. 2 und 3“ durch die Worte „dem Fach nach Satz 1 Nr. 2“ ersetzt.
- 3.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die schriftliche Prüfung dauert in dem Prüfungsfach nach § 4 Satz 1 Nr. 1 90 Minuten.“
- b)
- Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Worte „Nr. 1“ gestrichen.
- bb)
- Satz 3 wird aufgehoben.
- cc)
- Der bisherige Satz 4 wird Satz 3.
- c)
- Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „jedem“ durch das Wort „dem“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird das Wort „Studierenden“ durch das Wort „Prüflinge“ ersetzt.
- d)
- In Abs. 5 Satz 1 werden die Worte „schriftlichen Prüfungsarbeiten werden“ durch die Worte „schriftliche Prüfungsarbeit wird“ ersetzt.
- 4.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Absatzbezeichnung wird gestrichen.
- bb)
- In Satz 4 werden die Worte „nach Bewertungsbögen des Staatsministeriums“ gestrichen.
- b)
- Abs. 2 wird aufgehoben.
- 5.
- In § 7 Satz 1 wird das Wort „Studierenden“ durch das Wort „Prüflinge“ ersetzt.
- 6.
- § 8 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.
- 7.
- § 9 Abs. 4 wird aufgehoben.
- 8.
- § 10 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„1Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind die Notenstufen aus Art. 52 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) zu verwenden.“
- 9.
- In § 11 Abs. 2 wird das Wort „Studierenden“ durch das Wort „Prüflinge“ ersetzt.
- 10.
- § 12 wird aufgehoben.
- 11.
- Der bisherige § 13 wird § 12; das Wort „Studierende“ wird durch das Wort „Prüflinge“ ersetzt.
- 12.
- Der bisherige § 14 wird § 13 und wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift erhält folgende Fassung:
„Nicht-Teilnahme und Nachholen der Abschlussprüfung“.
- b)
- In Abs. 2 wird das Wort „Studierende“ durch das Wort „Prüflinge“ ersetzt.
- c)
- Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden nach dem Wort „Prüfung“ die Worte „oder einen Prüfungsteil“ eingefügt.
- bb)
- In den Sätzen 1, 3 und 4 wird das Wort „Studierende“ jeweils durch das Wort „Prüflinge“ ersetzt.
- cc)
- In Satz 5 wird das Wort „Studierende“ durch das Wort „Prüfling“ ersetzt.
- 13.
- Der bisherige § 15 wird § 14; in Satz 1 wird das Wort „Studierende“ durch das Wort „Prüflinge“ ersetzt.
- 14.
- Der bisherige § 16 wird § 15 und wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte „des Zeugnisses nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 5“ durch die Worte „der Zeugnisse nach Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 und 5“ ersetzt.
- b)
- Es wird folgender neuer Abs. 3 eingefügt:
„(3) Die Fächer Haus- und Nutzgarten, Religion und Lebensfragen sind zu besuchen, werden jedoch in der Prüfung nicht abgeprüft.“
- c)
- Die bisherigen Abs. 3 bis 6 werden Abs. 4 bis 7.
- d)
- Der bisherige Abs. 7 wird Abs. 8; in Satz 3 wird das Wort „nächstmöglichen“ durch das Wort „nächsten“ ersetzt.
- e)
- Der bisherige Abs. 8 wird Abs. 9; die Zahl „15“ wird durch die Zahl „14“ und die Zahl „16“ durch die Zahl „15“ ersetzt.
- 15.
- Der bisherige § 17 wird § 16 und wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird das Wort „,Übergangsregelung“ gestrichen.
- b)
- Satz 3 wird aufgehoben.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. November 2011 in Kraft.
München, den 5. Oktober 2011
Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Helmut B r u n n e r , Staatsminister