Fundstelle GVBl. 2011 S. 535

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Verordnung

7803-7-L

  • Wirtschaftsrecht
  • Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft, Veterinärwesen
  • Organisation der Landwirtschaft
  • Landwirtschaftliches Beratungs-, Ausbildungs- und Schulwesen
7803-7-L

Verordnung
zur Änderung der Prüfungsordnung
für die Fachschulen für Dorfhelferinnen und Dorfhelfer

Vom 5. Oktober 2011


Auf Grund von Art. 54 Abs. 2 und 3, Art. 89, 93 Abs. 1 Satz 1 und Art. 128 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2010 (GVBl S. 334), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten folgende Verordnung:


§ 1

Die Prüfungsordnung für die Fachschulen für Dorfhelferinnen und Dorfhelfer (POFDH) vom 5. Oktober 2007 (GVBl S. 722, BayRS 7803-7-L), geändert durch Verordnung vom 9. November 2009 (GVBl S. 598), wird wie folgt geändert:

  1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Worte „Zweck und“ gestrichen.

b)
Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Ausbildung an den Fachschulen für Dorfhelferinnen und Dorfhelfer (Fachschulen) schließt mit einer staatlichen Abschlussprüfung (Prüfung) ab.“

c)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird vor dem Wort „Landwirtschaft“ das Wort „Ernährung,“ eingefügt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Studierenden“ durch das Wort „Prüflinge“ ersetzt.

  2.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 2 wird das Komma durch einen Schlusspunkt ersetzt.

bb)
Nr. 3 wird aufgehoben.

b)
In Satz 2 werden die Worte „den Fächern nach Satz 1 Nrn. 1 und 3“ durch die Worte „dem Fach nach Satz 1 Nr. 1“ und die Worte „den Fächern nach Satz 1 Nrn. 2 und 3“ durch die Worte „dem Fach nach Satz 1 Nr. 2“ ersetzt.

  3.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die schriftliche Prüfung dauert in dem Prüfungsfach nach § 4 Satz 1 Nr. 1 90 Minuten.“

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Worte „Nr. 1“ gestrichen.

bb)
Satz 3 wird aufgehoben.

cc)
Der bisherige Satz 4 wird Satz 3.

c)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „jedem“ durch das Wort „dem“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Studierenden“ durch das Wort „Prüflinge“ ersetzt.

d)
In Abs. 5 Satz 1 werden die Worte „schriftlichen Prüfungsarbeiten werden“ durch die Worte „schriftliche Prüfungsarbeit wird“ ersetzt.

  4.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Absatzbezeichnung wird gestrichen.

bb)
In Satz 4 werden die Worte „nach Bewertungsbögen des Staatsministeriums“ gestrichen.

b)
Abs. 2 wird aufgehoben.

  5.
In § 7 Satz 1 wird das Wort „Studierenden“ durch das Wort „Prüflinge“ ersetzt.

  6.
§ 8 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.

  7.
§ 9 Abs. 4 wird aufgehoben.

  8.
§ 10 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

1Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind die Notenstufen aus Art. 52 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) zu verwenden.“

  9.
In § 11 Abs. 2 wird das Wort „Studierenden“ durch das Wort „Prüflinge“ ersetzt.

10.
§ 12 wird aufgehoben.

11.
Der bisherige § 13 wird § 12; das Wort „Studierende“ wird durch das Wort „Prüflinge“ ersetzt.

12.
Der bisherige § 14 wird § 13 und wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Nicht-Teilnahme und Nachholen der Abschlussprüfung“.

b)
In Abs. 2 wird das Wort „Studierende“ durch das Wort „Prüflinge“ ersetzt.

c)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Prüfung“ die Worte „oder einen Prüfungsteil“ eingefügt.

bb)
In den Sätzen 1, 3 und 4 wird das Wort „Studierende“ jeweils durch das Wort „Prüflinge“ ersetzt.

cc)
In Satz 5 wird das Wort „Studierende“ durch das Wort „Prüfling“ ersetzt.

13.
Der bisherige § 15 wird § 14; in Satz 1 wird das Wort „Studierende“ durch das Wort „Prüflinge“ ersetzt.

14.
Der bisherige § 16 wird § 15 und wie folgt geändert:

a)
In Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte „des Zeugnisses nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 5“ durch die Worte „der Zeugnisse nach Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 und 5“ ersetzt.

b)
Es wird folgender neuer Abs. 3 eingefügt:

„(3) Die Fächer Haus- und Nutzgarten, Religion und Lebensfragen sind zu besuchen, werden jedoch in der Prüfung nicht abgeprüft.“

c)
Die bisherigen Abs. 3 bis 6 werden Abs. 4 bis 7.

d)
Der bisherige Abs. 7 wird Abs. 8; in Satz 3 wird das Wort „nächstmöglichen“ durch das Wort „nächsten“ ersetzt.

e)
Der bisherige Abs. 8 wird Abs. 9; die Zahl „15“ wird durch die Zahl „14“ und die Zahl „16“ durch die Zahl „15“ ersetzt.

15.
Der bisherige § 17 wird § 16 und wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „,Übergangsregelung“ gestrichen.

b)
Satz 3 wird aufgehoben.


§ 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. November 2011 in Kraft.

München, den 5. Oktober 2011

Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten


Helmut  B r u n n e r ,  Staatsminister