Fundstelle GVBl. 2011 S. 538

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Verordnung

2038-5-1-1-I

  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen
  • Laufbahn-, Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsrecht
  • Qualifizierung
2038-5-1-1-I

Verordnung
zur Durchführung der modularen Qualifizierung
(Modulare Qualifizierungsverordnung – ModQV)

Vom 14. Oktober 2011


Auf Grund des Art. 67 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F) erlassen die Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Wissenschaft, Forschung und Kunst, für Unterricht und Kultus, für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, für Umwelt und Gesundheit, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und mit Zustimmung des Bayerischen Landespersonalausschusses folgende Verordnung:


§ 1

Geltungsbereich

1Diese Verordnung regelt die Durchführung der modularen Qualifizierung für die Beamtinnen und Beamten des Freistaates Bayern, der bayerischen Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der staatlichen Aufsicht unterstehen. 2Sie gilt nicht für

1.
Beamtinnen und Beamte des Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, seines Geschäftsbereichs und der der Rechtsaufsicht des Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz unterfallenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,

2.
Beamtinnen und Beamte des Staatsministeriums der Finanzen, seines Geschäftsbereichs und der der Rechtsaufsicht des Staatsministeriums der Finanzen unterfallenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,

3.
Lehrkräfte, Fachlehrkräfte und Förderlehrkräfte aus dem Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus sowie

4.
Beamtinnen und Beamte, für die die modulare Qualifizierung in einer Verordnung gemäß Art. 67 Satz 1 Nr. 4 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) gesondert geregelt wird.


§ 2

Zuständigkeiten

(1) 1Im Geltungsbereich dieser Verordnung können oberste Dienstbehörden Konzepte der modularen Qualifizierung erstellen. 2Sie können die Erstellung von Konzepten auf die für die Ernennung zuständigen Behörden übertragen.

(2) 1Die nach Abs. 1 zuständigen Behörden sind für die Organisation und Durchführung der Lehrveranstaltungen und Prüfungen zum Abschluss von Maßnahmen der modularen Qualifizierung zuständig. 2Sie können in den Konzepten die Zuständigkeit ganz oder teilweise auf öffentlich-rechtliche Fortbildungseinrichtungen, Behörden oder sonstige geeignete öffentlich-rechtliche Einrichtungen übertragen. 3Oberste Dienstbehörden, die kein Konzept erstellen, können ihre Beamtinnen und Beamten nach dem genehmigten Konzept einer anderen obersten Dienstbehörde oder Ernennungsbehörde von dieser modular qualifizieren lassen.

(3) 1Die Anmeldung zu Maßnahmen der modularen Qualifizierung erfolgt durch die obersten Dienstbehörden. 2Sie können diese Zuständigkeit auf die für die Ernennung zuständigen Behörden übertragen.


§ 3

Teilnahme

1Beamtinnen und Beamte müssen neben der Voraussetzung des Art. 20 Abs. 4 LlbG für die Teilnahme an der modularen Qualifizierung für Ämter

1.
ab der Besoldungsgruppe A 7 mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 5,

2.
ab der Besoldungsgruppe A 10 mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 8 und

3.
ab der Besoldungsgruppe A 14 mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11

erreicht haben. 2In den Konzepten der modularen Qualifizierung können weitere Regelungen getroffen werden, die jedoch keine prüfungs- oder auswahlähnlichen Elemente enthalten dürfen. 3Für die Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Maßnahmen der modularen Qualifizierung gilt Art. 16 Abs. 1 LlbG entsprechend. 4Soweit es aus dienstlichen Gründen erforderlich ist, kann die Teilnahme an der modularen Qualifizierung in den Konzepten auf bestimmte Arbeitsbereiche oder Dienstposten begrenzt werden. 5Falls eine Rechtsverordnung nach Art. 70 Abs. 3 Satz 1 LlbG eine Beförderung bis in ein Amt ab der nächsthöheren Qualifikationsebene ohne Teilnahme an der modularen Qualifizierung zulässt, ist eine über dieses Amt hinaus gehende Beförderung nur möglich, wenn die Beamtin oder der Beamte an der modularen Qualifizierung für Ämter ab dieser Qualifikationsebene erfolgreich teilgenommen hat.


§ 4

Umfang und Inhalt

(1) 1Die modulare Qualifizierung umfasst

1.
für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 7 mindestens zwei Maßnahmen,

2.
für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 10 mindestens drei Maßnahmen und

3.
für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 14 mindestens vier Maßnahmen.

2Die Maßnahmen der modularen Qualifizierung vermitteln die in der jeweiligen Fachlaufbahn oder in dem jeweiligen fachlichen Schwerpunkt erforderlichen Grund- und Fachkenntnisse sowie sozialen Kompetenzen, die jeweils an den Anforderungen der Ämter ab der nächsthöheren Qualifikationsebene ausgerichtet sind. 3Die konkreten Inhalte der Maßnahmen, deren Abschluss, die unterrichtende und die prüfende Stelle werden in den Konzepten der modularen Qualifizierung festgelegt. 4Die Gesamtdauer der Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 1 soll zwischen 10 und 15 Tagen, nach Satz 1 Nr. 2 zwischen 15 und 20 Tagen und nach Satz 1 Nr. 3 zwischen 20 und 25 Tagen betragen. 5Im angemessenen Umfang kann in den Konzepten die Anrechnung von Fortbildungen als Maßnahmen der modularen Qualifizierung vorgesehen werden.

(2) 1In den Konzepten der modularen Qualifizierung kann festgelegt werden, dass von den Maßnahmen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 mindestens eine Maßnahme nach Art. 20 Abs. 2 Satz 7 LlbG, die für Ämter in den Besoldungsgruppen A 12 und A 13 qualifiziert, in der Besoldungsgruppe A 11 stattfindet. 2Für die Teilnahme an den weiteren Maßnahmen nach Satz 1 gilt § 3 entsprechend.


§ 5

Prüfung und Teilnahmebescheinigung

(1) 1Eine Maßnahme der modularen Qualifizierung, die fachlich theoretische Inhalte vermittelt, schließt mit einer mündlichen Prüfung ab, die spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Lehrveranstaltung durchgeführt wird. 2Mindestens zwei Wochen vor der Prüfung werden die Teilnehmerinnen und Teilnehmer hierzu schriftlich eingeladen und dem Landespersonalausschuss Ort und Zeit der Prüfung mitgeteilt. 3Gegenstand der Prüfung sind die Inhalte der Maßnahme nach Satz 1. 4Die Prüfungszeit beträgt für jede Teilnehmerin und jeden Teilnehmer 30 Minuten in den Fällen der § 4 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 und 45 Minuten in den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3.

(2) 1Die übrigen Maßnahmen schließen jeweils mit einer Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme ab. 2Bei der Entscheidung, ob die Teilnahme erfolgreich war, sind das auf Grund der Mitarbeit gezeigte Verständnis für die vermittelten Inhalte sowie die gezeigte Fähigkeit zur praktischen Anwendung maßgebend. 3In den Maßnahmen, die Sozial- und Führungskompetenzen zum Gegenstand haben, soll anhand von praktischen Übungen die gezeigte soziale Handlungsfähigkeit sowie das Führungsverhalten beurteilt werden.


§ 6

Durchführung und Abschluss des Verfahrens

(1) 1Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. 2Sie wird von einer Kommission durchgeführt, die aus zwei Prüferinnen oder Prüfern besteht, von denen eine oder einer in der jeweiligen Maßnahme unterrichtet haben soll. 3Die für die Organisation und Durchführung der Prüfung zuständige Stelle bestellt die Mitglieder der Kommission, bestimmt das vorsitzende Mitglied und teilt dies in der schriftlichen Einladung den Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmern mit. 4Als Prüferinnen und Prüfer sollen nur Beamtinnen und Beamte mit einschlägiger Berufserfahrung in den Bereichen der zu prüfenden Personen bestellt werden. 5In den Fällen der § 4 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 müssen die Prüferinnen und Prüfer mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 innehaben; mindestens eine oder einer muss in der dritten Qualifikationsebene eingestiegen sein. 6In den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 müssen die Prüferinnen und Prüfer mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 innehaben; mindestens eine oder einer muss in der vierten Qualifikationsebene eingestiegen sein. 7Soweit geeignete Beamtinnen und Beamte nicht zur Verfügung stehen, können vergleichbare Beschäftigte oder andere geeignete Personen mit vergleichbaren Qualifikationen als Prüferinnen und Prüfer bestellt werden, wobei mindestens ein Mitglied der Kommission im öffentlichen Dienst tätig sein soll.

(2) In der mündlichen Prüfung sollen bis zu drei Teilnehmerinnen oder Teilnehmer gemeinsam geprüft werden.

(3) 1Die Kommission bewertet das Ergebnis der mündlichen Prüfung mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“. 2Bei der Bewertung wird auf die fachlichen Kenntnisse, das Verständnis des Erlernten sowie auf die methodische Handlungsfähigkeit geachtet. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Mitglieds, das in der Maßnahme nach Abs. 1 Satz 2 den höheren Anteil an Unterricht durchgeführt hat; bei gleichen Anteilen entscheidet das vorsitzende Mitglied. 4Das vorsitzende Mitglied teilt der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer das Ergebnis mündlich mit. 5Ist die mündliche Prüfung nicht bestanden, so ist dies auf Verlangen schriftlich zu begründen. 6Über die mündliche Prüfung wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das vom vorsitzenden Mitglied unterschrieben wird.

(4) 1Die Stelle, die die jeweilige Lehrveranstaltung der modularen Qualifizierung durchgeführt hat, bestätigt die erfolgreiche Teilnahme nach § 5 Abs. 2. 2Lehren mehrere Dozentinnen oder Dozenten in einer Maßnahme, gilt Abs. 3 Satz 3 entsprechend. 3Kann die erfolgreiche Teilnahme nicht bestätigt werden, ist die Entscheidung schriftlich zu begründen.

(5) 1Die oberste Dienstbehörde oder die von dieser gemäß Art. 3 Abs. 1 LlbG bestimmte Behörde stellt den Abschluss der modularen Qualifizierung fest. 2Der erfolgreiche Abschluss wird gemäß Art. 20 Abs. 5 Satz 1 LlbG festgestellt, wenn die mündliche Prüfung bestanden und die erfolgreiche Teilnahme an den übrigen Maßnahmen nach § 5 Abs. 2 bescheinigt wurde. 3Entsprechendes gilt für Teilfeststellungen nach Art. 20 Abs. 5 Satz 2 LlbG. 4Die Feststellung ist der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer schriftlich mitzuteilen.


§ 7

Wiederholungsmöglichkeiten

1Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer, die die mündliche Prüfung nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht bestanden gilt, können die Prüfung einmal wiederholen. 2Die übrigen, nicht erfolgreich abgeschlossenen Maßnahmen nach § 5 Abs. 2 können ebenfalls einmal wiederholt werden. 3Für die Wiederholung können die obersten Dienstbehörden oder die von diesen bestimmten Behörden Auflagen vorsehen und bestimmte Fristen festsetzen, vor oder nach welchen eine Wiederholung nicht zulässig ist (Sperr- und Ausschlussfristen).


§ 8

Rücktritt und Versäumnis, Verhinderung

(1) 1Für die mündliche Prüfung gilt § 32 der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) entsprechend. 2Kann eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer aus Gründen, die sie oder er nachweislich nicht zu vertreten hat, die Prüfung nicht oder nur zum Teil ablegen, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

(2) 1Kann eine Beamtin oder ein Beamter aus Gründen, die sie oder er nachweislich nicht zu vertreten hat, an einer Maßnahme nach § 5 Abs. 2 nicht teilnehmen, so gilt die betreffende Maßnahme als nicht angetreten. 2Sofern eine Beamtin oder ein Beamter einzelne Fehlzeiten innerhalb einer Maßnahme nicht zu vertreten hat, kann eine erfolgreiche Teilnahme bescheinigt werden, wenn die versäumten Inhalte nachgeholt oder anderweitig ausgeglichen worden sind.


§ 9

Nachteilsausgleich

Sofern erforderlich, sind schwerbehinderten und gleichgestellten Beamtinnen und Beamten auf ihren Antrag hin angemessene Erleichterungen bei Prüfungen sowie beim Erwerb von Bescheinigungen der erfolgreichen Teilnahmen nach § 5 Abs. 2 zu gewähren.


§ 10

Verweis auf Regelungen der Allgemeinen Prüfungsordnung

Hinsichtlich der nachträglichen Geltendmachung von Mängeln im Prüfungsverfahren und hinsichtlich Unterschleif, Beeinflussungsversuch und Ordnungsverstoß gelten §§ 34 und 35 APO entsprechend.


§ 11

Beginn der modularen Qualifizierung; Übergangsvorschrift

(1) 1Der Aufstieg nach § 41 Abs. 5, §§ 46 und 51 der Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung – LbV) vom 1. April 2009 (GVBl S. 51, BayRS 2030-2-1-2-F) in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung wird zum 1. Januar 2012 durch die modulare Qualifizierung abgelöst. 2Beamtinnen und Beamte, die am 31. Dezember 2011 die Einführungszeit gemäß §§ 46 und 51 LbV abgeschlossen haben, beenden den Aufstieg gemäß §§ 46 und 51 LbV. 3Für Beamtinnen und Beamte, die sich am 31. Dezember 2011 gemäß §§ 46 und 51 LbV in der Einführungszeit befinden, kann in den Konzepten der modularen Qualifizierung ein dort inhaltlich und zeitlich näher zu bestimmendes Wahlrecht vorgesehen werden, wonach die Beamtinnen und Beamten zwischen der Durchführung des Aufstiegsverfahrens nach dem bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Recht und den ab dem 1. Januar 2012 geltenden Regelungen der modularen Qualifizierung wählen können. 4Die Ausübung des Wahlrechts ist gegenüber der obersten Dienstbehörde schriftlich zu erklären. 5In den Konzepten kann bestimmt werden, in welchem Umfang bereits durchgeführte Fortbildungsmaßnahmen bei Ausübung des Wahlrechts im Rahmen der modularen Qualifizierung angerechnet werden können.

(2) 1Beamtinnen und Beamten, denen die Eignung bis zum 31. Dezember 2010 nach §§ 41, 46 und 51 LbV zuerkannt wurde und die am 1. Januar 2012 noch nicht zugelassen worden sind, werden bis zur nächsten periodischen Beurteilung so gestellt, als würden sie die Voraussetzung nach Art. 20 Abs. 4 LlbG erfüllen. 2Sie kommen nur für eine Qualifizierung nach Art. 20 LlbG und §§ 3 bis 10 in Verbindung mit dem jeweiligen Konzept der modularen Qualifizierung in Betracht.

(3) 1Für Beamtinnen und Beamte, für die Art. 70 Abs. 4 Satz 4 LlbG anwendbar ist, können in den Konzepten zur modularen Qualifizierung in der Besoldungsgruppe A 11 Maßnahmen nach Art. 20 Abs. 2 Satz 7 LlbG vorgesehen werden, soweit dies für die Wahrnehmung von Ämtern in den Besoldungsgruppen A 12 und A 13 erforderlich ist. 2§ 3 gilt entsprechend.


§ 12

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2011 in Kraft.

München, den 14. Oktober 2011

Bayerisches Staatsministerium des Innern


Joachim  H e r r m a n n ,  Staatsminister

Bayerisches Staatsministerium
für Wissenschaft, Forschung und Kunst


Dr. Wolfgang  H e u b i s c h ,  Staatsminister

Bayerisches Staatsministerium
für Unterricht und Kultus


Dr. Ludwig  S p a e n l e ,  Staatsminister

Bayerisches Staatsministerium
für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie


Martin  Z e i l ,  Staatsminister

Bayerisches Staatsministerium
für Umwelt und Gesundheit


Dr. Markus  S ö d e r ,  Staatsminister

Bayerisches Staatsministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten


Helmut  B r u n n e r ,  Staatsminister

Bayerisches Staatsministerium
für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen


Christine  H a d e r t h a u e r ,  Staatsministerin