Fundstelle GVBl. 2011 S. 549

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Verordnung

1130-1-I

  • Staats- und Verfassungsrecht
  • Staatliche Organisationen
  • Symbole, Feiertage, Auszeichnungen
  • Symbole
1130-1-I

Verwaltungsanordnung
zur Änderung der
Flaggen-Verwaltungsanordnung

Vom 8. November 2011


Auf Grund des Art. 55 Nr. 2 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl S. 991, BayRS 100-1-I), geändert durch Gesetze vom 10. November 2003 (GVBl S. 816 und 817), erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verwaltungsanordnung:


§ 1

§ 2 der Verwaltungsanordnung über die bayerischen Staatsflaggen und die Dienstflaggen an Kraftfahrzeugen (Flaggen-Verwaltungsanordnung – VwAoFlag) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Dezember 2001 (GVBl S. 1077, BayRS 1130-1-I), geändert durch Verwaltungsanordnung vom 5. April 2005 (GVBl S. 93), wird wie folgt geändert:

1.
Es wird folgender neuer Abs. 6 eingefügt:

„(6) 1Die Gebäude der Staatskanzlei und der Staatsministerien sowie der Regierungen und der Obergerichte werden an allen Tagen beflaggt (Dauerbeflaggung). 2Die Staatsministerien können bestimmen, dass die Gebäude weiterer Zentral- und Mittelbehörden sowie sonstiger Einrichtungen in ihrem Geschäftsbereich dauerhaft beflaggt werden. 3Das Staatsministerium der Finanzen kann darüber hinaus anordnen, dass staatliche Schlösser und Residenzen an allen Tagen beflaggt werden.“

2.
Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 7 und wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

b)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Erstreckt sich die Beflaggung über mehrere Tage oder erfolgt eine Dauerbeflaggung, ist eine Beflaggung auch nachts zulässig.“


§ 2

Diese Verwaltungsanordnung tritt am 1. Dezember 2011 in Kraft.

München, den 8. November 2011

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst  S e e h o f e r