1130-1-I
Verwaltungsanordnung
zur Änderung der
Flaggen-Verwaltungsanordnung
zur Änderung der
Flaggen-Verwaltungsanordnung
Vom 8. November 2011
Auf Grund des Art. 55 Nr. 2 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl S. 991, BayRS 100-1-I), geändert durch Gesetze vom 10. November 2003 (GVBl S. 816 und 817), erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verwaltungsanordnung:
§ 1
§ 2 der Verwaltungsanordnung über die bayerischen Staatsflaggen und die Dienstflaggen an Kraftfahrzeugen (Flaggen-Verwaltungsanordnung – VwAoFlag) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Dezember 2001 (GVBl S. 1077, BayRS 1130-1-I), geändert durch Verwaltungsanordnung vom 5. April 2005 (GVBl S. 93), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Es wird folgender neuer Abs. 6 eingefügt:
„(6) 1Die Gebäude der Staatskanzlei und der Staatsministerien sowie der Regierungen und der Obergerichte werden an allen Tagen beflaggt (Dauerbeflaggung). 2Die Staatsministerien können bestimmen, dass die Gebäude weiterer Zentral- und Mittelbehörden sowie sonstiger Einrichtungen in ihrem Geschäftsbereich dauerhaft beflaggt werden. 3Das Staatsministerium der Finanzen kann darüber hinaus anordnen, dass staatliche Schlösser und Residenzen an allen Tagen beflaggt werden.“
- 2.
- Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 7 und wie folgt geändert:
- a)
- Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
- b)
- Es wird folgender Satz 2 angefügt:
„2Erstreckt sich die Beflaggung über mehrere Tage oder erfolgt eine Dauerbeflaggung, ist eine Beflaggung auch nachts zulässig.“
§ 2
Diese Verwaltungsanordnung tritt am 1. Dezember 2011 in Kraft.
München, den 8. November 2011
Der Bayerische Ministerpräsident
Horst S e e h o f e r