Fundstelle GVBl. 2011 S. 59

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Verordnung

7803-20-L, 7803-23-L, 7803-21-L
7803-23-L , 7803-20-L , 7803-21-L

Verordnung zur Änderung berufsbildungsrechtlicher Vorschriften

Vom 24. Januar 2011


Auf Grund von

1.
§ 47 Abs. 1 und § 54 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl I S. 931), zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 90 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl I S. 160), in Verbindung mit Art. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes (AGBBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1993 (GVBl S. 754, BayRS 800-21-1-A), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2005 (GVBl S. 197),

2.
Art. 4 Sätze 2 und 3 des Gesetzes zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes (AGBBiG) und

3.
§ 4 Abs. 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl I S. 88)

erlässt das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten folgende, hinsichtlich der §§ 1 und 3 vom Berufsbildungsausschuss beschlossene, Verordnung:


§ 1

Änderung der Verordnung über die Fortbildungsprüfungen zum Fachagrarwirt und zur Fachagrarwirtin

Die Verordnung über die Fortbildungsprüfungen zum Fachagrarwirt und zur Fachagrarwirtin (VFprF) vom 18. Juli 1996 (GVBl S. 303, BayRS 7803-23-L), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Februar 2007 (GVBl S. 215), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgender Abschnitt VII eingefügt:

„Abschnitt VII

Fachagrarwirt und Fachagrarwirtin Betriebshilfe

§ 28 Zulassung

§ 29 Gliederung der Prüfung

§ 30 Prüfungsgegenstände (Prüfungsinhalte)

§ 31 Durchführung der Prüfung“.

b)
Der bisherige § 28 wird § 32.

2.
In § 23 Abs. 3 werden nach dem Wort „Golfclubs“ die Worte „oder einer anderen Einrichtung des Rasensports“ eingefügt und die Worte „einen Kontrollbericht, den“ durch die Worte „eine Facharbeit, die“ ersetzt.

3.
Es wird folgender Abschnitt VII eingefügt:

„Abschnitt VII

Fachagrarwirt und Fachagrarwirtin Betriebshilfe


§ 28

Zulassung

Zur Prüfung wird zugelassen, wer

1.
die Abschlussprüfung in einem Ausbildungsberuf der Landwirtschaft bestanden hat und

2.
mindestens drei Jahre in einem Ausbildungsberuf nach Nr. 1 oder in der Betriebshilfe tätig gewesen ist oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens einjährigen Fachschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung im Agrarbereich nachweist.


§ 29

Gliederung der Prüfung

Die Prüfung umfasst folgende Prüfungsteile mit den jeweils zugeordneten Prüfungsfächern:

1.
Prüfungsteil: Leistungen in der Betriebshilfe
1.1
Betriebliche Bestandsaufnahme
1.2
Landwirtschaftliches Fachrecht
1.3
Landwirtschaftliches Berichts- und Dokumentationswesen

2.
Prüfungsteil: Berufsbildung und Organisation der Betriebshilfe
2.1
Träger der Betriebs- und Haushaltshilfe
2.2
Einsatzkräfte in der sozialen Betriebs- und Haushaltshilfe

3.
Prüfungsteil: Kommunikation und Konfliktlösung
3.1
Grundzüge der Kommunikation
3.2
Verhalten bei Lebenskrisen
3.3
Bewältigung berufsbedingter Belastungen

4.
Prüfungsteil: Berufliche und rechtliche Rahmenbedingungen
4.1
Rechtsgeschäfte im Auftrag Dritter
4.2
Sozialversicherungsrecht
4.3
Arbeitsrecht und Arbeitsschutz.


§ 30

Prüfungsgegenstände (Prüfungsinhalte)

(1) Im Prüfungsteil „Leistungen in der Betriebshilfe“ kann geprüft werden:

1.1
Prüfungsfach „Betriebliche Bestandsaufnahme“
Analyse der betrieblichen Situation
Kenntnisse von Familienstrukturen
Planung der täglichen Arbeit
Kontrolle der verfügbaren Mittel

1.2
Prüfungsfach „Landwirtschaftliches Fachrecht“
Umweltrecht
Düngemittel- und Pflanzenschutzrecht
Recht des Gesundheitsschutzes, Tierseuchenrecht
Tierschutzrecht

1.3
Prüfungsfach „Landwirtschaftliches Berichts- und Dokumentationswesen“
Buchführung
Förderanträge
Qualitätssicherungssysteme.

(2) Im Prüfungsteil „Berufsbildung und Organisation der Betriebshilfe“ kann geprüft werden:

2.1
Prüfungsfach „Träger der Betriebs- und Haushaltshilfe“
Organisationen und Interessenvertretungen der Betriebs- und Haushaltshilfe in Bayern
Tätigkeitsfelder der Organisationen, Schwerpunkte
Abgrenzung von anderen Dienstleistern im sozialen Bereich

2.2
Prüfungsfach „Einsatzkräfte in der sozialen Betriebs- und Haushaltshilfe“
Haupt- und nebenberufliche Kräfte
Anstellungsvoraussetzungen, persönliche und fachliche Eignung, Weiterbildung
Berufsständische Vertretungen.

(3) Im Prüfungsteil „Kommunikation und Konfliktlösung“ kann geprüft werden:

3.1
Prüfungsfach „Grundzüge der Kommunikation“
Gesprächsformen, je nach Ziel, Situation, Teilnehmerkreis
Techniken und Methoden der Gesprächsführung
Unterstützungs- und Motivationsmöglichkeiten

3.2
Prüfungsfach „Verhalten bei Lebenskrisen“
Wechselnde Familiensituationen, Generationenkonflikt
Chronische Krankheit
Behinderungen
Sterben, Tod, Trauer

3.3
Prüfungsfach „Bewältigung berufsbedingter Belastungen“
Arbeitsanfall, Arbeitsorganisation
Einflüsse des sozialen Umfelds
Alternative Betriebsorganisationen.

(4) Im Prüfungsteil „Berufliche und rechtliche Rahmenbedingungen“ kann geprüft werden:

4.1
Prüfungsfach „Rechtsgeschäfte im Auftrag Dritter“
Wareneinkauf und -verkauf
Beschaffung von Dienstleistungen
Risikoabsicherung und Haftungsfragen

4.2
Prüfungsfach „Sozialversicherungsrecht“
Zielsetzung
Leistungsansprüche und -voraussetzungen
Leistungsgewährung

4.3
Prüfungsfach „Arbeitsrecht und Arbeitsschutz“
Arbeitszeitordnung
Arbeitssicherheit
Datenschutz.


§ 31

Durchführung der Prüfung

(1) Im Prüfungsteil „Leistungen in der Betriebshilfe“ erstellen die Prüfungsteilnehmer nach ihrer Wahl aus einem der Prüfungsfächer anhand eines praktischen Einsatzfalls nach einer einwöchigen Vorbereitungszeit einen schriftlichen Bericht mit Bewertung, den sie in einem Prüfungsgespräch vorstellen, das nicht länger als 30 Minuten dauern soll.

(2) Der Prüfungsteil „Kommunikation und Konfliktlösung“ wird mündlich in einem Kolloquium geprüft, das nicht länger als 60 Minuten dauern soll.

(3) 1Die Prüfungsteile „Berufsbildung und Organisation der Betriebshilfe“ und „Berufliche und rechtliche Rahmenbedingungen“ werden schriftlich und mündlich geprüft. 2Je Prüfungsfach soll die schriftliche Prüfung nicht länger als 60 Minuten und die mündliche Prüfung nicht länger als 30 Minuten dauern.“

4.
Der bisherige § 28 wird § 32 und wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung.

b)
Abs. 2 wird aufgehoben.


§ 2

Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten für die Berufsbildung in der Landwirtschaft und in der Hauswirtschaft

Die Verordnung über Zuständigkeiten für die Berufsbildung in der Landwirtschaft und in der Hauswirtschaft (VZBLH) vom 4. Juli 2005 (GVBl S. 257, BayRS 7803-20-L), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. März 2009 (GVBl S. 43), wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Im einleitenden Satzteil werden die Worte „zur Fachkraft Agrarservice und zum Hauswirtschaftstechnischen Helfer/zur Hauswirtschaftstechnischen Helferin“ durch die Worte „zum Dienstleistungshelfer Hauswirtschaft/zur Dienstleistungshelferin Hauswirtschaft“ ersetzt.

b)
Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchst. a werden die Worte „und für die Ausbildung zur Fachkraft Agrarservice“ gestrichen.

bb)
In Buchst. b werden die Worte „zum Hauswirtschaftstechnischen Helfer/zur Hauswirtschaftstechnischen Helferin“ durch die Worte „zum Dienstleistungshelfer Hauswirtschaft/zur Dienstleistungshelferin Hauswirtschaft“ ersetzt.

2.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Nr. 1 werden die Worte „Molkereifachmann/Molkereifachfrau“ durch die Worte „Milchtechnologe/Milchtechnologin“ ersetzt.

b)
In Nr. 4 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.

c)
Es wird folgende Nr. 5 angefügt:

„5.
im Ausbildungsberuf Fachkraft Agrarservice: das Fortbildungszentrum Triesdorf.“

3.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Nr. 6 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.

b)
Es werden folgende Nrn. 7 und 8 angefügt:

„7.
Fachagrarwirt und Fachagrarwirtin Betriebshilfe: das Fortbildungszentrum Landshut-Schönbrunn,

  8.
Agrarservicemeister und Agrarservicemeisterin: das Fortbildungszentrum Triesdorf.“

4.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 entfällt die Satznummerierung.

b)
Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.


§ 3

Änderung der Verordnung über die Durchführung der Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten

Die Verordnung über die Durchführung der Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten (Prüfungsordnung Berufsbildung – Landwirtschaft und Hauswirtschaft – LHBPO) vom 3. Dezember 2003 (GVBl S. 906, BayRS 7803-21-L), geändert durch Verordnung vom 18. Oktober 2005 (GVBl S. 526), wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift wird nach dem Wort „für“ das Wort „Ernährung,“ eingefügt.

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte „§ 3“ durch die Worte „§ 4“ ersetzt.

b)
In Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte „§ 4 Abs. 1“ durch die Worte „§ 4 Abs. 5“ ersetzt.

c)
In Abs. 3 werden nach der Zahl „9“ die Worte „, 66 Abs. 1 Satz 1“ eingefügt.

3.
In § 2 Abs. 4 wird nach dem Wort ,,für“ das Wort ,,Ernährung,“ eingefügt.

4.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 entfällt die Satznummerierung.

b)
Satz 2 wird aufgehoben.


§ 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. März 2011 in Kraft.

München, den 24. Januar 2011

Bayerisches Staatsministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten


Helmut B r u n n e r , Staatsminister