Fundstelle GVBl. 2011 S. 623

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Gesetz

2230-1-1-UK
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Allgemeines
2230-1-1-UK

Gesetz
zur Änderung des
Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
und anderer Rechtsvorschriften

Vom 8. Dezember 2011


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


§ 1

Änderung des Bayerischen Gesetzes
über das Erziehungs- und Unterrichtswesen

Das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtwesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2011 (GVBl S. 313), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift des Art. 85 werden die Worte „und Verarbeitung“ durch die Worte „, Verarbeitung und Nutzung“ ersetzt.

b)
Der Überschrift des Art. 94 werden die Worte „, persönliche Eignung“ angefügt.

2.
Art. 16 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 und Art. 17 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 erhalten jeweils folgende Fassung:

„2.
Agrarwirtschaft, Bio- und Umwelttechnologie,

 3.
Wirtschaft und Verwaltung,“.

3.
Art. 19 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 werden die Worte „oder beruflichen“ gestrichen und nach dem Wort „Schule“ die Worte „(allgemein bildende oder berufliche Schule)“ eingefügt.

b)
In Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b werden die Worte „den Schulen anderer Schularten (allgemeine Schulen)“ durch die Worte „allgemeinen Schulen“ ersetzt.

4.
In Art. 20 Abs. 3 wird das Wort „Schulart“ durch das Wort „Schule“ ersetzt.

5.
In Art. 39 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort „Jahr“ die Worte „oder den Bundesfreiwilligendienst“ eingefügt.

6.
In Art. 52 Abs. 4 werden nach den Worten „über den“ die Worte „Nachteilsausgleich sowie den“ eingefügt.

7.
In Art. 54 Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort „entsprechend“ die Worte „; Regelungen über den Nachteilsausgleich sowie den Notenausgleich können in den Schulordnungen vorgesehen werden“ eingefügt.

8.
In Art. 57 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Volksschulen“ durch die Worte „allgemein bildenden Schulen“ ersetzt.

9.
In der Überschrift des Art. 85 werden die Worte „und Verarbeitung“ durch die Worte „, Verarbeitung und Nutzung“ ersetzt.

10.
Art. 86 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 5 Satz 1 werden die Worte „schulischen Veranstaltung“ durch das Wort „Schulveranstaltung“ ersetzt.

b)
In Abs. 7 werden nach der Zahl „4“ die Worte „Alternative 1“ eingefügt.

11.
In Art. 92 Abs. 5 Satz 1 werden nach dem Wort „finden“ die Worte „Art. 31 Abs. 1 Satz 2,“ eingefügt.

12.
Art. 94 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift des Art. 94 werden die Worte „, persönliche Eignung“ angefügt.

b)
Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

3Die persönliche Eignung liegt insbesondere dann nicht vor, wenn die Lehrkraft rechtskräftig wegen einer Straftat nach §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist.“

c)
Es wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Für die Anforderungen an die persönliche Eignung von Personen im Sinn des Art. 60 sowie von Beschäftigten oder sonstigen schulischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die mit erzieherischen oder pflegerischen Aufgaben betraut sind, gelten Abs. 1 Sätze 2 und 3 entsprechend.“

13.
Art. 95 erhält folgende Fassung:

„Art. 95
Untersagung der Tätigkeit

Die Schulaufsichtsbehörde kann Schulleiterinnen und Schulleitern, Lehrkräften und Beschäftigten oder sonstigen schulischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die mit erzieherischen oder pflegerischen Aufgaben betraut sind, die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass sie die für die Tätigkeit erforderliche Eignung nicht besitzen, oder wenn die Schule ohne die erforderliche Genehmigung betrieben wird.“

14.
Art. 102 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Vorbildung“ die Worte „sowie die persönliche Eignung“ eingefügt.

b)
In Abs. 4 werden nach dem Wort „finden“ die Worte „Art. 31 Abs. 1 Satz 2,“ eingefügt.

15.
Art. 114 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 2 wird nach dem Wort „für“ das Wort „Ernährung,“ eingefügt.

bb)
In Nr. 3 werden nach dem Wort „Justiz“ die Worte „und für Verbraucherschutz“ eingefügt.

cc)
Nr. 4 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchst. c werden die Worte „Nummer 1 oder Nummer 5“ durch die Worte „Nr. 1 oder 4“ ersetzt.

bbb)
In Buchst. f wird das Wort „Nummer“ durch die Abkürzung „Nr.“ ersetzt.

ccc)
In Buchst. i werden die Worte „Nummer 7“ durch die Worte „Nr. 6“ ersetzt.

dd)
In Nr. 5 Buchst. b werden die Worte „Nummer 5“ durch die Worte „Nr. 4“ ersetzt.

ee)
In Nr. 6 Buchst. b werden die Worte „Nummer 5“ durch die Worte „Nr. 4“ und das Wort „Absatz“ durch die Abkürzung „Abs.“ ersetzt.

b)
In Abs. 3 wird das Wort „Absatz“ durch die Abkürzung „Abs.“ ersetzt.


§ 2

Änderung des Gesetzes zur Änderung des
Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und
Unterrichtswesen

In § 2 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen vom 20. Mai 2010 (GVBl S. 230, BayRS 2230-1-1-UK) wird die Zahl „2012“ durch die Zahl „2014“ ersetzt.


§ 3

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 16. Dezember 2011 in Kraft.

München, den 8. Dezember 2012

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst  S e e h o f e r