86-8-A
Achte Verordnung
zur Änderung der
Verordnung zur Ausführung der
Sozialgesetze
zur Änderung der
Verordnung zur Ausführung der
Sozialgesetze
Vom 7. Dezember 2011
Auf Grund von
- 1.
- Art. 98 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl S. 942, BayRS 86-7-A), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2011 (GVBl S. 319),
- 2.
- §§ 306, 308 Abs. 1, § 310 Abs. 1 und 3 und § 311 Abs. 1 des Gesetzes über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz – LAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl I S. 845, ber. 1995 I S. 248), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl I S. 920),
- 3.
- § 29 Abs. 1, 2 Satz 5, Abs. 3 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) – Sozialhilfe – vom 27. Dezember 2003 (BGBl I S. 3022, 3023), zuletzt geändert durch Art. 3b des Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl I S. 1114)
erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:
§ 1
Die Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG) vom 2. Dezember 2008 (GVBl S. 912, ber. S. 982, BayRS 86-8-A), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. November 2011 (GVBl S. 612), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Teil 1 Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Überschrift erhält folgende Fassung:
„(aufgehoben)“.
- bb)
- Die Überschriften der §§ 1 bis 4 erhalten folgende Fassung:
„(aufgehoben)“.
- b)
- In § 98 wird das Wort „Landesregelsätze“ durch das Wort „Mindestregelsätze“ ersetzt.
- c)
- Die Überschrift des § 99 erhält folgende Fassung:
„(aufgehoben)“.
- d)
- In § 115 wird das Wort „Vollzugsbehörden“ durch das Wort „Vollzugsbehörde“ ersetzt.
- e)
- Teil 10 Abschnitt 1 Unterabschnitt 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Überschrift erhält folgende Fassung:
„(aufgehoben)“.
- bb)
- Die Überschrift des § 122 erhält folgende Fassung:
„(aufgehoben)“.
- 2.
- § 98 erhält folgende Fassung:
„§ 98
Mindestregelsätze
(1) Die nach § 28 SGB XII ermittelten und die nach § 28a SGB XII fortgeschriebenen Regelbedarfsstufen gelten in Bayern als Mindestregelsätze.
(2) Die Träger der Sozialhilfe werden ermächtigt, durch Verordnung regionale Regelsätze festzusetzen, welche die Mindestregelsätze nicht unterschreiten dürfen.“
- 3.
- § 99 wird aufgehoben.
- 4.
- § 114 Abs. 2 wird aufgehoben; die Absatzbezeichnung im bisherigen Abs. 1 entfällt.
- 5.
- § 115 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird das Wort „Vollzugsbehörden“ durch das Wort „Vollzugsbehörde“ ersetzt.
- b)
- Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Absatzbezeichnung entfällt.
- bb)
- In Satz 1 werden das Wort „sind“ durch das Wort „ist“ und das Wort „Regierungen“ durch die Worte „Regierung von Mittelfranken“ ersetzt.
- cc)
- In Satz 2 wird das Wort „führen“ durch das Wort „führt“ ersetzt.
- c)
- Abs. 2 wird aufgehoben.
- 6.
- § 116 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- b)
- Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.
- 7.
- § 119 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Satznummerierung entfällt.
- bb)
- Das Wort „sind“ wird durch das Wort „ist“ ersetzt.
- cc)
- Das Wort „Regierungen“ wird durch die Worte „Regierung von Mittelfranken“ ersetzt.
- b)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- 8.
- Teil 10 Abschnitt 1 Unterabschnitt 4 wird aufgehoben.
§ 2
1Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten § 1 Nr. 1 Buchst. b und c sowie Nrn. 2 und 3 mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.
München, den 7. Dezember 2011
Der Bayerische Ministerpräsident
Horst S e e h o f e r