7803-24-L
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Werker im Gartenbau und zur Werkerin im Gartenbau
(Ausbildungsverordnung Gartenwerker – GaWAusbV)
über die Berufsausbildung
zum Werker im Gartenbau und zur Werkerin im Gartenbau
(Ausbildungsverordnung Gartenwerker – GaWAusbV)
Vom 18. November 2011
Auf Grund von § 66 Abs. 1 Satz 1 und § 9 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl I S. 931), zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 90 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl I S. 160), in Verbindung mit Art. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes (AGBBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1993 (GVBl S. 754, BayRS 800-21-1-A), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2005 (GVBl S. 197), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten folgende vom Berufsbildungsausschuss beschlossene Verordnung:
§ 1
Ausbildungsberuf
(1) Die Berufsausbildung zum Werker im Gartenbau und zur Werkerin im Gartenbau nach dieser Ausbildungsregelung vermittelt einen Berufsabschluss im Gartenbau.
(2) Es kann zwischen den Fachrichtungen
- 1.
- Baumschule,
- 2.
- Garten- und Landschaftsbau,
- 3.
- Gemüsebau und
- 4.
- Zierpflanzenbau
gewählt werden.
§ 2
Personenkreis
(1) Die Ausbildungsregelung gilt für behinderte Personen nach § 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, insbesondere für Menschen mit Lernbehinderung, für die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung eine erfolgreiche Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nicht zu erwarten ist.
(2) Hierüber muss eine Bestätigung des zuständigen Rehabilitationsträgers vorliegen, ausgestellt auf der Grundlage einer differenzierten Eignungsuntersuchung, damit der Ausbildungsvertrag in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse eingetragen werden kann.
§ 3
Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 4
Eignung der Ausbildungsstätte
(1) Behinderte Menschen dürfen nach dieser Ausbildungsregelung nur in dafür geeigneten Betrieben, Berufsbildungswerken und anderen außerbetrieblichen Einrichtungen ausgebildet werden.
(2) Neben den in § 27 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) festgelegten Anforderungen muss die Ausbildungsstätte hinsichtlich der Räume, der Ausstattung und Einrichtung den besonderen Erfordernissen der Ausbildung von behinderten Menschen gerecht werden.
(3) 1Die besondere Betreuung und Förderung der behinderten Menschen in der Ausbildungsstätte muss sicher gestellt sein. 2Die Beschulung in einer Fachklasse für Werker im Gartenbau und zur Werkerin im Gartenbau muss gewährleistet sein.
(4) In Betrieben soll ein Ausbilder nicht mehr als zwei, in Berufsbildungswerken und anderen außerbetrieblichen Einrichtungen nicht mehr als acht Auszubildende gleichzeitig ausbilden.
§ 5
Eignung der Ausbilder und Ausbilderinnen
(1) Ausbilder und Ausbilderinnen, die im Rahmen einer Ausbildung nach § 66 BBiG erstmals tätig werden, müssen neben der persönlichen und fachlichen Eignung zusätzlich die Teilnahme an einer behindertenspezifischen Qualifikationsmaßnahme (Zusatzqualifikation) nachweisen.
(2) Der Qualifizierungsumfang der Zusatzqualifikation beträgt für Ausbilder und Ausbilderinnen in Berufsbildungswerken und anderen außerbetrieblichen Einrichtungen 160 Stunden, für Ausbilder und Ausbilderinnen in Betrieben 40 Stunden.
(3) 1Von der Zusatzqualifikation kann bei Ausbildern und Ausbilderinnen abgesehen werden, wenn die Qualität der Ausbildung auf andere Weise sicher gestellt ist, insbesondere durch Zusammenarbeit mit einer geeigneten Ausbildungseinrichtung. 2Von der Zusatzqualifikation können Ausbilder und Ausbilderinnen mit mindestens fünfjähriger Erfahrung in der Ausbildung von behinderten Menschen befreit werden.
(4) Ausbilder und Ausbilderinnen, die im Rahmen einer Ausbildung nach § 66 BBiG bereits tätig sind, haben innerhalb eines Zeitraums von höchstens fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Zusatzqualifikation nachzuweisen; Abs. 3 bleibt unberührt.
§ 6
Ausbildungsziele
(1) 1Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass sie zu einer ausführenden beruflichen Tätigkeit befähigen, die selbstständiges Arbeiten mit einschließt. 2Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach §§ 9 und 10 nachzuweisen.
(2) 1Die Ausbildung ist für jeden Auszubildenden individuell zu planen. 2Der Ausbildungsplan ist an den individuellen Lernfortschritt des Auszubildenden anzupassen.
(3) 1Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. 2Ihnen ist die erforderliche Anleitung und Gelegenheit zu geben, den Ausbildungsnachweis während der Arbeitszeit zu führen. 3Der Ausbildungsnachweis ist regelmäßig zu überprüfen und abzuzeichnen. 4Die zuständige Stelle kann Auszubildende mit Rücksicht auf Art und Schwere ihrer Behinderung von der Pflicht zur Führung des Ausbildungsnachweises ganz oder teilweise befreien.
§ 7
Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Ausbildung sind mindestens folgende einfache Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten:
- 1.
- Ausbildungsstätte, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen:
- 1.1
- Aufbau der Ausbildungsstätte,
- 1.2
- Soziale Beziehungen,
- 1.3
- Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit; Grundregeln des Arbeits- und Sozialrechts,
- 2.
- Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
- 3.
- Betriebliche Abläufe,
- 4.
- Böden, Erden und Substrate,
- 5.
- Kultur und Verwendung von Pflanzen:
- 5.1
- Pflanzen und ihre Verwendung,
- 5.2
- Kultur- und Pflegemaßnahmen,
- 5.3
- Nutzung pflanzlicher Produkte und deren Vermarktung,
- 6.
- Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens folgende Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Fachrichtung Baumschule:
- 1.1
- Kulturräume und Kultureinrichtungen,
- 1.2
- Anlage von Baumschulquartieren und Flächen für Containerkulturen,
- 1.3
- Vermehrung und Jungpflanzenanzucht,
- 1.4
- Produktionsverfahren,
- 1.5
- Roden und Sortieren.
- 2.
- Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau:
- 2.1
- Vorbereiten, Einrichten und Abwickeln von Baustellen unter Anleitung,
- 2.2
- Ausführen von Erdarbeiten sowie Be- und Entwässerungsarbeiten,
- 2.3
- Herstellen von befestigten Flächen,
- 2.4
- Mitwirken bei der Herstellung von Bauwerken in Außenanlagen,
- 2.5
- Ausführen von vegetationstechnischen Arbeiten.
- 3.
- Fachrichtung Gemüsebau:
- 3.1
- Produktionsräume und Produktionseinrichtungen,
- 3.2
- Vermehrung und Jungpflanzenanzucht,
- 3.3
- Produktionsverfahren,
- 3.4
- Ernten, Aufbereiten und Lagern.
- 4.
- Fachrichtung Zierpflanzenbau:
- 4.1
- Kulturräume und Kultureinrichtungen,
- 4.2
- Vermehrung und Jungpflanzenanzucht,
- 4.3
- Produktionsverfahren,
- 4.4
- Ernten, Aufbereiten und Lagern.
§ 8
Ausbildungsrahmenplan und Ausbildungsplan
(1) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen nach dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage) vermittelt werden.
(2) Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte im individuellen Ausbildungsplan (§ 6 Abs. 2) ist zulässig, soweit die jeweilige Behinderung oder betriebliche Besonderheit es erfordert.
(3) 1Die Ausbildung ist für jeden Auszubildenden individuell zu planen. 2Die Umsetzung des Ausbildungsplans ist regelmäßig zu überprüfen.
§ 9
Zwischenprüfung
(1) In Zusammenarbeit zwischen der zuständigen Stelle und den Ausbildungsstätten sind Zwischenprüfungen durchzuführen, die vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden sollen.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage zu § 8 Abs. 1) für das erste und zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, einfachen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den entsprechenden Lehrstoff der Berufsschule zur individuellen Lernförderung, soweit dieser für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) 1Die Zwischenprüfung wird praktisch in Form von drei Prüfungsaufgaben und schriftlich oder auf Antrag mündlich ebenfalls in Form von drei Prüfungsaufgaben durchgeführt. 2Die Verhältnisse der Prüfungskandidaten mit Behinderung sind zu berücksichtigen.
(4) Die praktische Prüfung soll höchstens 90 Minuten dauern, eine schriftliche Prüfung höchstens 60 Minuten und eine mündliche Prüfung höchstens 30 Minuten.
§ 10
Abschlussprüfung
(1) 1Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage zu § 8 Abs. 1) aufgeführten Fertigkeiten und einfachen Kenntnisse sowie auf den entsprechenden Lehrstoff der Berufsschule zur individuellen Lernförderung, soweit dieser für die Berufsausbildung wesentlich ist. 2Sie wird praktisch in Form von vier Prüfungsaufgaben und schriftlich oder auf Antrag mündlich in vier Prüfungsgebieten durchgeführt. 3Die Verhältnisse der Prüfungskandidaten mit Behinderung sind zu berücksichtigen.
(2) 1Die praktische Prüfung dauert höchstens drei Stunden. 2Die Prüflinge sollen zeigen, dass sie die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse praxisbezogen unter Verwendung geeigneter Maschinen, Geräte und technischer Einrichtungen anwenden können; dabei sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Natur- und Umweltschutz sowie rationelle Energie- und Materialverwendung einzubeziehen. 3Den Prüflingen soll Gelegenheit gegeben werden, diese Maschinen, Geräte und technischen Einrichtungen vor der Prüfung kennen zu lernen. 4Die gewählte Fachrichtung ist angemessen zu berücksichtigen. 5Für die praktischen Prüfungsaufgaben kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:
- 1.
- Fachrichtung Baumschule
- 1.1
- Pflanzenproduktion:
- a)
- Vermehren von Gehölzen,
- b)
- Durchführen von Arbeiten an der Pflanze,
- c)
- Aufschulen und Aufpflanzen,
- d)
- Durchführen von Düngungs- und Bewässerungsmaßnahmen.
- 1.2
- Ernte und Aufbereitung:
- a)
- Gehölze roden und ballieren,
- b)
- Gehölze sortieren und kennzeichnen unter Anleitung,
- c)
- Gehölze lagern und versandfertig machen.
- 2.
- Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau
- 2.1
- Baustellenabwicklung und Bautechnik:
- a)
- Einfache Ausführungspläne sowie Leistungsverzeichnisse lesen und auf die Baustelle übertragen,
- b)
- Durchführen von Erdarbeiten,
- c)
- Herstellen von befestigten Flächen,
- d)
- Verarbeiten von Naturstein,
- e)
- Bauen mit Betonfertigteilen.
- 2.2
- Vegetationstechnik:
- a)
- Pflanzungen vorbereiten und durchführen,
- b)
- Flächen für Aussaaten vorbereiten und ansäen,
- c)
- Pflegemaßnahmen durchführen.
- 3.
- Fachrichtung Gemüsebau
- 3.1
- Pflanzenproduktion:
- a)
- Anzucht von Jungpflanzen,
- b)
- Flächen ausmessen und zur Pflanzung oder Aussaat vorbereiten,
- c)
- Durchführen von Pflanzungen,
- d)
- Durchführen von Direktsaaten,
- e)
- Durchführen von Arbeiten an der Pflanze,
- f)
- Durchführen von Düngungs- und Bewässerungsmaßnahmen.
- 3.2
- Ernte und Aufbereitung:
- a)
- Ernten von Gemüse,
- b)
- Aufbereiten von Gemüse,
- c)
- Kennzeichnen und Verpacken von Gemüse.
- 4.
- Fachrichtung Zierpflanzenbau
- 4.1
- Pflanzenproduktion:
- a)
- Vermehren von Zierpflanzen,
- b)
- Durchführen von Arbeiten an der Pflanze,
- c)
- Durchführen von Düngungs- und Bewässerungsmaßnahmen,
- d)
- Vorbereiten und Durchführen von Pflanzungen unter Anleitung,
- e)
- Durchführen von Ernte- und Aufbereitungsmaßnahmen.
- 4.2
- Pflanzenverwendung:
- a)
- Bepflanzen von Gefäßen nach Vorgabe,
- b)
- Bepflanzen von Rabatten nach Vorgabe.
(3) 1Eine schriftliche Prüfung dauert höchstens 90 Minuten, eine mündliche Prüfung höchstens 60 Minuten. 2Für die praxisbezogenen Fragen und Aufgaben kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:
- 1.
- Fachrichtungen Baumschule, Gemüsebau und Zierpflanzenbau
- 1.1
- Kulturführung:
- a)
- Bau und Leben der Pflanze,
- b)
- Vermehrung und Jungpflanzenanzucht,
- c)
- Kultur- bzw. Produktionsverfahren; kultursteuernde Maßnahmen bei Zierpflanzen nach Anleitung,
- d)
- Arbeiten an der Pflanze,
- e)
- Böden, Erden und Substrate,
- f)
- Düngung und Bewässerung,
- g)
- Ernte, Aufbereitung und Lagerung.
- 1.2
- Pflanzenkenntnisse:
- a)
- Erkennen und Benennen von Pflanzen,
- b)
- Arten und Sorten marktwichtiger Gehölze, Gemüse, Zierpflanzen und ihre Verwendung,
- c)
- Typische Absatz- und Blüh- bzw. Anbautermine,
- d)
- Wildkräuter und Unkräuter.
- 1.3
- Betriebliche Zusammenhänge:
- a)
- Natürliche und wirtschaftliche Standortfaktoren,
- b)
- Kulturräume und andere bauliche Anlagen,
- c)
- Maschinen, Geräte und technische Einrichtungen,
- d)
- Materialien und Betriebsmittel,
- e)
- Einfache anwendungsbezogene Berechnungen,
- f)
- Natur- und Umweltschutz,
- g)
- Rationelle Energie- und Materialverwendung,
- h)
- Einflussfaktoren auf die menschliche Arbeit, Arbeitsergonomie.
- 1.4
- Wirtschafts- und Sozialkunde:
- a)
- Tarif- und Arbeitsrecht,
- b)
- Grundlagen der Sozialversicherung,
- c)
- Geld- und Zahlungsverkehr.
- 2.
- Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau
- 2.1
- Landschaftsgärtnerische Arbeiten:
- a)
- Vorbereiten, Einrichten und Abwickeln von Baustellen,
- b)
- Erdarbeiten sowie Be- und Entwässerungsmaßnahmen,
- c)
- Herstellen von befestigten Flächen,
- d)
- Herstellen von Bauwerken in Außenanlagen,
- e)
- Bau und Leben der Pflanze, vegetationstechnische Arbeiten,
- f)
- Bewässerung, Düngung,
- g)
- Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen.
- 2.2
- Pflanzenkenntnisse:
- a)
- Erkennen und Benennen von Pflanzen,
- b)
- Gattungen und Arten von Pflanzen sowie deren Verwendung,
- c)
- Heimische Pflanzen und ihre Lebensräume,
- d)
- Wildkräuter und Unkräuter.
- 2.3
- Betriebliche Zusammenhänge:
- a)
- Natürliche und wirtschaftliche Standortfaktoren,
- b)
- Bauliche Anlagen,
- c)
- Maschinen und Geräte,
- d)
- Materialien, Werkstoffe und Betriebsmittel,
- e)
- Rationelle Energie- und Materialverwendung,
- f)
- Einflussfaktoren auf die menschliche Arbeit, Arbeitsergonomie.
- 2.4
- Wirtschafts- und Sozialkunde:
- a)
- Tarif- und Arbeitsrecht,
- b)
- Grundlagen der Sozialversicherung,
- c)
- Geld- und Zahlungsverkehr.
(4) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses sind die Prüfungsleistungen wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Prüfung nach Abs. 2 70 v.H.,
- 2.
- Prüfung nach Abs. 3 30 v.H..
§ 11
Bestehen der Prüfung
(1) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis und jeweils in den Prüfungen nach § 10 Abs. 2 und 3 mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.
(2) Sie ist nicht bestanden, wenn eine der Prüfungsaufgaben nach § 10 Abs. 2 oder Abs. 3 mit „ungenügend“ oder zwei dieser Prüfungsaufgaben mit „mangelhaft“ bewertet worden sind.
(3) 1Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden. 2Wer sich innerhalb von zwei Jahren zur Wiederholungsprüfung anmeldet, wird auf Antrag von den Prüfungen und Prüfungsaufgaben befreit, in denen eine ausreichende Leistung erzielt worden ist.
§ 12
Übergang in den anerkannten Ausbildungsberuf Gärtner oder Gärtnerin
(1) Während der Berufsausbildung nach dieser Ausbildungsregelung sollen die Beteiligten und die zuständige Stelle die Möglichkeit des Übergangs in die Ausbildung im anerkannten Ausbildungsberuf Gärtner oder Gärtnerin laufend prüfen.
(2) 1Ein Übergang nach Abs. 1 bedarf der Zustimmung des Auszubildenden, des gesetzlichen Vertreters und des Ausbildenden. 2Der zuständige Rehabilitationsträger ist anzuhören.
§ 13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung
(1) 1Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2012 in Kraft. 2Mit Ablauf des 31. Januar 2012 tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Werker und zur Werkerin im Gartenbau (VWG) vom 29. April 1998 (GVBl S. 248, BayRS 7803-24-L), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 116 des Gesetzes vom 7. August 2003 (GVBI S. 497), außer Kraft.
(2) Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können nach der in Abs. 1 Satz 2 genannten Verordnung zu Ende geführt werden.
München, den 18. November 2011
Bayerisches Staatsministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Helmut B r u n n e r , Staatsminister