9210-1-W , 2141-1-I , 2129-1-2-UG
Gesetz
zur Änderung des
Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen
und anderer Rechtsvorschriften
zur Änderung des
Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen
und anderer Rechtsvorschriften
Vom 20. Dezember 2011
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Änderung des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen
Art. 9 des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) vom 28. Juni 1990 (GVBl S. 220, BayRS 9210-1-W), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 24. März 2010 (GVBl S. 138), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Der Überschrift werden die Worte „und Schutz gegen Fluglärm“ angefügt.
- 2.
- Es wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden für den Vollzug von § 5 Abs. 1 Satz 3 und § 10 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm und die für den Immissionsschutz zuständigen Landesbehörden im Sinn des § 29 Abs. 1 Satz 3 des Luftverkehrsgesetzes zu bestimmen.“
§ 2
Änderung des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung
Art. 19 des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung – BayEG – (BayRS 2141-1-I), zuletzt geändert durch § 11 des Gesetzes vom 24. Dezember 2002 (GVBl S. 962), wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden für die Festsetzung der Entschädigung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs (§ 9 Abs. 5 bis 7 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm) zu bestimmen.“
§ 3
Aufhebung des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm
Das Gesetz zur Ausführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm vom 27. Juni 1972 (BayRS 2129-1-2-UG), geändert durch Art. 18 des Gesetzes vom 28. März 2000 (GVBl S. 136), wird aufgehoben.
§ 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
München, den 20. Dezember 2011
Der Bayerische Ministerpräsident
Horst S e e h o f e r