2030-3-8-1-A
Verordnung
zur Änderung der
Verordnung über beamten-, richter-, disziplinar-, besoldungs- und reisekostenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
zur Änderung der
Verordnung über beamten-, richter-, disziplinar-, besoldungs- und reisekostenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
Vom 9. Dezember 2011
Auf Grund von Art. 18 Abs. 5 des Bayerischen Disziplinargesetzes (BayDG) vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665, BayRS 2031-1-1-F), zuletzt geändert durch § 5 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410), und Art. 100 Abs. 2 Satz 3 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, ber. S. 764, BayRS 2032-1-1-F), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2011 (GVBl S. 307), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen folgende Verordnung:
§ 1
Die Verordnung über beamten-, richter-, disziplinar-, besoldungs- und reisekostenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen (ZustV-AM) vom 15. September 2005 (GVBl S. 494, BayRS 2030-3-8-1-A), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. September 2009 (GVBl S. 520), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Überschrift werden nach dem Wort „Zuständigkeiten“ die Worte „und die Einstufung von Dienstposten“ eingefügt.
- 2.
- In § 7 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte „, des Bayerischen Gemeindeunfallversicherungsverbands“ gestrichen und die Worte „Unfallkasse München“ durch die Worte „Kommunalen Unfallversicherung Bayern“ ersetzt.
- 3.
- Es wird folgender neuer Abschnitt V eingefügt:
„Abschnitt V
Besoldungsrechtliche Einstufung von Dienstposten
§ 12
Dienstposten bei den Trägern der Unfallversicherung
1Der Dienstposten des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerin der Kommunalen Unfallversicherung Bayern und der Bayerischen Landesunfallkasse wird in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft. 2Der Dienstposten des stellvertretenden Geschäftsführers oder der stellvertretenden Geschäftsführerin wird in Besoldungsgruppe B 3 eingestuft. 3Sätze 1 und 2 gelten für den Vorsitzenden oder die Vorsitzende und die Mitglieder einer nach § 36 Abs. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gebildeten Geschäftsführung entsprechend.“
- 4.
- Der bisherige Abschnitt V wird Abschnitt VI, der bisherige § 12 wird § 13.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
München, den 9. Dezember 2011
Bayerisches Staatsministerium für
Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
Christine H a d e r t h a u e r , Staatsministerin