2132-1-10-I
Verordnung
zur Änderung der
Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen
im Bauwesen
zur Änderung der
Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen
im Bauwesen
Vom 11. Dezember 2011
Auf Grund des Art. 80 Abs. 2 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl S. 588, BayRS 2132-1-I), zuletzt geändert durch Art. 78 Abs. 4 des Gesetzes vom 25. Februar 2010 (GVBl S. 66), erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:
§ 1
Die Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen (PrüfVBau) vom 29. November 2007 (GVBl S. 829, BayRS 2132-1-10-I), zuletzt geändert durch § 3 der Verordnung vom 3. Januar 2011 (GVBl S. 22), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 4 Satz 2 Nr. 2 Buchst. c wird nach dem Wort „selbstständig“ ein Komma eingefügt.
- 2.
- In § 6 Abs. 5 Satz 3 werden jeweils die Worte „Abs. 3“ durch die Worte „Abs. 4“ ersetzt.
- 3.
- § 9 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Halbsatz 1 werden nach dem Wort „Bayern“ die Worte „, solange der Prüfingenieur oder der Prüfsachverständige das 68. Lebensjahr noch nicht vollendet hat“ eingefügt.
- b)
- In Halbsatz 2 werden die Worte „§ 6 Abs. 3“ durch die Worte „§ 6 Abs. 4“ ersetzt.
- 4.
- In § 13 Abs. 6 werden die Worte „Abs. 3 und 4“ durch die Worte „Abs. 4 und 5“ ersetzt.
- 5.
- In § 21 Satz 2 werden die Worte „§ 5 Abs. 3“ durch die Worte „§ 5 Abs. 4“ ersetzt.
- 6.
- In § 22 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „§ 6 Abs. 3“ durch die Worte „§ 6 Abs. 4“ ersetzt.
- 7.
- § 24 Satz 3 wird aufgehoben.
- 8.
- In § 27 Satz 2 werden die Worte „§ 13 Abs. 2“ durch die Worte „§ 13 Abs. 3“ ersetzt.
- 9.
- § 29 Abs. 1 Sätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
„3Für die folgenden Jahre sind die dort angegebenen anrechenbaren Bauwerte jährlich mit einer Indexzahl zu vervielfältigen, die sich aus dem arithmetischen Mittel der vom Statistischen Bundesamt ermittelten jährlichen Baupreisindizes für Bauleistungen am Bauwerk für den Neubau von Wohngebäuden, Bürogebäuden und gewerblichen Betriebsgebäuden errechnet; maßgeblich sind die jeweiligen Baupreisindizes des Vorjahres ohne Umsatzsteuer. 4Die fortgeschriebenen anrechenbaren Bauwerte gelten jeweils ab dem 1. Juni jeden Jahres.“
- 10.
- § 31 Abs. 5 Satz 5 wird aufgehoben; der bisherige Satz 6 wird Satz 5.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
München, den 11. Dezember 2011
Bayerisches Staatsministerium des Innern
Joachim H e r r m a n n , Staatsminister