1100-1-2-I
Entschädigung und Kostenpauschale
für die Mitglieder
des Bayerischen Landtags
für die Mitglieder
des Bayerischen Landtags
Bekanntmachung
der Präsidentin des Bayerischen Landtags
vom 20. März 2012
der Präsidentin des Bayerischen Landtags
vom 20. März 2012
Auf Grund von Art. 5 Abs. 3 Satz 4 und Art. 6 Abs. 2 Satz 5 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. März 1996 (GVBl S. 82, BayRS 1100-1-I), zuletzt geändert durch § 16 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410), wird Folgendes bekannt gemacht:
Nach Art. 5 Abs. 3 Satz 3 und Art. 6 Abs. 2 Satz 4 des Bayerischen Abgeordnetengesetzes hat das Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung jeweils die für die Anpassung von Entschädigung und Kostenpauschale maßgebenden Einkommens- und Preisentwicklungsraten mitzuteilen. Die Entschädigung der Abgeordneten verändert sich entsprechend der Entwicklung der Einkommen, die Kostenpauschale verändert sich entsprechend der Preisentwicklungsrate.
In der entsprechenden Mitteilung des Landesamts werden – wobei die Veränderungen zwischen dem Juli 2010 und dem Juli 2011 maßgeblich sind – die Einkommensentwicklungsrate mit + 2,6 v.H. und die Preisentwicklungsrate mit + 2,3 v.H. beziffert.
Demnach betragen ab 1. Juli 2012
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die Entschädigung
(Art. 5 Abs. 1 des Bayerischen Abgeordnetengesetzes) |
7060 €, |
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die Kostenpauschale
(Art. 6 Abs. 2 des Bayerischen Abgeordnetengesetzes) |
3214 €. |
München, den 20. März 2012
Die Präsidentin des Bayerischen Landtags
Barbara S t a m m