Fundstelle GVBl. 2012 S. 141

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): deebdb7aec4efd37cc98ba38be7ebe3b607d6d4f3148ff76baa2fe34c74f7d8c

Verordnung

862-1-UG

  • Arbeitsrecht, Sozialversicherung, Kriegsopferversorgung
  • Sozialgesetzbuch
862-1-UG

Verordnung
über die Schiedsstelle für Vergütungsvereinbarungen zwischen
Krankenkassen und Trägern von Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
(Reha-Schiedsstellenverordnung − RehaSchiedsV)

Vom 21. März 2012


Auf Grund von § 111b Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) vom 20. Dezember 1988 (BGBl I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl I S. 3057), und § 8 Nr. 10 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung − DelV) vom 15. Juni 2004 (GVBl S. 239, BayRS 103-2-S), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. November 2011 (GVBl S. 626), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit folgende Verordnung:


§ 1

Schiedsstellenvereinbarung

(1) 1Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam schließen mit den für die Wahrnehmung der Interessen der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen im Freistaat Bayern maßgeblichen Verbänden eine Vereinbarung über die Errichtung einer Schiedsstelle nach § 111b Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. 2Soweit die Vereinbarung keine entsprechenden Regelungen trifft, gelten §§ 2 bis 7.

(2) 1Die Einrichtung einer Geschäftsstelle ist zu vereinbaren. 2Die Geschäftsstelle

1.
nimmt die Anträge auf Durchführung eines Schiedsverfahrens entgegen,

2.
veranlasst unverzüglich die Benennung der weiteren Mitglieder der Schiedsstelle,

3.
übermittelt den Verfahrensbeteiligten die Anträge,

4.
lädt die Mitglieder der Schiedsstelle spätestens drei Wochen vor dem von der oder von dem Vorsitzenden bestimmten Termin zur Sitzung,

5.
erstellt die schriftliche Entscheidung der Schiedsstelle auf der Grundlage des vorgelegten Entwurfs einer Vergütungsvereinbarung und

6.
erhebt die Verfahrensgebühren.


§ 2

Besetzung der Schiedsstelle

Die Schiedsstelle besteht aus einer oder einem unparteiischen Vorsitzenden, zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern sowie jeweils einem Vertreter der Vertragsparteien der streitigen Vergütungsvereinbarung.


§ 3

Bestellung der Schiedsstellenmitglieder

(1) 1Die Vertragsparteien der Schiedsstellenvereinbarung bestellen die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden und die beiden unparteiischen Mitglieder und geben Namen und Anschriften gegenüber dem Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit bekannt. 2Die Bestellung kann für das laufende oder das folgende Kalenderjahr erfolgen.

(2) 1Die Vertragsparteien der Vergütungsvereinbarung bestellen jeweils ein weiteres Mitglied und geben Namen und Anschriften gegenüber der Geschäftsstelle bekannt. 2Die Bestellung gilt bis zum Abschluss des entsprechenden Schiedsverfahrens. 3Erfolgt bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Aufforderung durch die Geschäftsstelle keine Bestellung, gilt der jeweilige gesetzliche Vertreter als bestellt.


§ 4

Verfahren

(1) 1Die Schiedsstelle setzt den Inhalt der Vergütungsvereinbarung in einer Sitzung fest, die innerhalb von sechs Wochen stattfindet, nachdem der vollständige Antrag auf Durchführung eines Schiedsverfahrens bei der Geschäftsstelle eingegangen ist. 2Der Antrag umfasst jedenfalls

1.
den Entwurf einer vollständigen Vergütungsvereinbarung, in der die streitigen Punkte gekennzeichnet sind,

2.
die von den Vertragsparteien in der Vergütungsverhandlung vorgelegten Unterlagen und

3.
Namen und Anschrift des weiteren Schiedsstellenmitglieds.

(2) 1Die bzw. der Vorsitzende leitet das Verfahren und kann zur Vorbereitung der Sitzung weitere Auskünfte von den Vertragsparteien einholen. 2Hat die Antragstellerin bzw. der Antragsteller Auskünfte nicht bis zur Sitzung erteilt, gilt das Verfahren als erledigt.

(3) Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn ihre Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und neben der bzw. dem Vorsitzenden mindestens ein Mitglied in der Sitzung anwesend ist.


§ 5

Verfahrensgebühren

(1) Die Schiedsstelle erhebt für jeden Schiedsfall eine Gebühr zur Abdeckung des pauschalen Aufwendungsersatzes und der Kosten der Geschäftsstelle in Höhe von

1.
4 000 € ohne Umsatzsteuer oder

2.
500 € ohne Umsatzsteuer bei Erledigung des Verfahrens vor der Sitzung der Schiedsstelle.

(2) 1Die Gebühr trägt die Antragstellerin bzw. der Antragsteller. 2Die Kosten weiterer Berater und Vertreter am Schiedsstellenverfahren trägt jede Partei selbst.


§ 6

Aufwendungsersatz für Schiedsstellenmitglieder

(1) Die bzw. der Vorsitzende erhält für jeden Schiedsfall einen pauschalen Aufwendungsersatz in Höhe von 25 v.H. der erhobenen Verfahrensgebühr.

(2) Die in der Sitzung anwesenden Mitglieder der Schiedsstelle erhalten für jeden Schiedsfall einen pauschalen Aufwendungsersatz in Höhe von 5 v.H. der erhobenen Verfahrensgebühr.

(3) Mitglieder der Schiedsstelle, die bei den Vertragsparteien der Schiedsstellenvereinbarung oder den Vertragsparteien einer Vergütungsvereinbarung in einem Beschäftigungsverhältnis stehen oder von ihnen gegen Entgelt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt sind, erhalten abweichend von Abs. 2 keinen Aufwendungsersatz.


§ 7

Kosten der Geschäftsstelle

Kosten der Geschäftsstelle, die mit den erhobenen Verfahrensgebühren nach Abzug der Aufwandsentschädigungen der Schiedsstellenmitglieder nicht abgedeckt sind, tragen die Vertragsparteien der Schiedsstellenvereinbarung zu gleichen Anteilen.


§ 8

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2012 in Kraft. 2Sie tritt am 31. Dezember 2016 außer Kraft.

München, den 21. März 2012

Bayerisches Staatsministerium
für Umwelt und Gesundheit


Dr. Marcel  H u b e r ,  Staatsminister