Fundstelle GVBl. 2012 S. 144

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Verordnung

2130-3-I, 2132-1-5-I
2130-3-I , 2132-1-5-I

Verordnung
zur Änderung der
Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen
und der Versammlungsstättenverordnung

Vom 12. April 2012


Auf Grund von Art. 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl S. 588), zuletzt geändert durch § 36 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689), erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:



§ 1

Änderung der Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen

Die Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen (ZustVBau) vom 5. Juli 1994 (GVBl S. 573, BayRS 2130-3-I), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Oktober 2010 (GVBl S. 734), wird wie folgt geändert:

1.
§ 7 Abs. 2 Satz 5 wird aufgehoben; der bisherige Satz 6 wird Satz 5.

2.
In § 9 werden nach dem Klammerzusatz „(BGBl I S. 796)“ die Worte „in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.

3.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Es wird folgende neue Nr. 2 eingefügt:

„2.
die Autobahndirektion Nordbayern (höhere Marktüberwachungsbehörde),“.

bb)
Die bisherige Nr. 2 wird Nr. 3; das Wort „obere“ wird durch das Wort „oberste“ ersetzt.

b)
In Abs. 2 Satz 1 werden vor dem Wort „bezüglich“ die Worte „und in Verbindung mit Kapitel VIII der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG (ABl L 88 S. 5) in den jeweils geltenden Fassungen“ eingefügt.

c)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

2Die höhere Marktüberwachungsbehörde ist zuständig für

1.
Marktüberwachungsmaßnahmen nach Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates vom 9. Juli 2008 (ABl L 218 S. 30),

2.
Maßnahmen zum Vollzug von Anordnungen der obersten Marktüberwachungsbehörde.“

bb)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3; das Wort „obere“ wird durch das Wort „oberste“ ersetzt.

cc)
Es wird folgender Satz 4 angefügt:

4Die oberste Marktüberwachungsbehörde führt die Fachaufsicht über die höhere Marktüberwachungsbehörde und die unteren Marktüberwachungsbehörden; bei Gefahr im Verzug stehen ihr auch die Befugnisse der höheren Marktüberwachungsbehörde zu.“


§ 2

Änderung der Versammlungsstättenverordnung

Die Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung – VStättV) vom 2. November 2007 (GVBl S. 736, BayRS 2132-1-5-I), zuletzt geändert durch § 4 der Verordnung vom 22. Oktober 2009 (GVBl S. 542), wird wie folgt geändert:

1.
In § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Worte „der Fachrichtung Bühne/Studio, Beleuchtung oder Halle“ gestrichen.

2.
§ 40 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Bei Generalproben, Veranstaltungen, Sendungen oder Aufzeichnungen von Veranstaltungen auf Großbühnen oder Szenenflächen mit mehr als 200 m2 Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit mehr als 5 000 Besucherplätzen müssen mindestens ein für die bühnen- oder studiotechnischen Einrichtungen sowie ein für die beleuchtungstechnischen Einrichtungen zuständiger Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik anwesend sein.“


§ 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2012 in Kraft.

München, den 12. April 2012

Bayerisches Staatsministerium des Innern


Joachim  H e r r m a n n ,  Staatsminister