Fundstelle GVBl. 2012 S. 146

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Verordnung

2210-8-2-1-1-WFK
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Forschung und Lehre
  • Hochschulen
  • Vergabe von Studienplätzen
2210-8-2-1-1-WFK

Verordnung
zur Änderung der
Hochschulzulassungsverordnung

Vom 16. April 2012


Auf Grund von Art. 8 Abs. 3 Nrn. 2 bis 4 und Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulzulassung in Bayern (Bayerisches Hochschulzulassungsgesetz – BayHZG) vom 9. Mai 2007 (GVBl S. 320, BayRS 2210-8-2-WFK), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 102), in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 Nrn. 1, 3, 4 und 7 des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Mai 2009 (GVBl S. 186, BayRS 2210-8-1-2-WFK) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst folgende Verordnung:


§ 1

Die Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern (Hochschulzulassungsverordnung – HZV) vom 18. Juni 2007 (GVBl S. 401, BayRS 2210-8-2-1-1-WFK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. November 2011 (GVBl S. 653), wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Satz 2 Nr. 3 wird der Klammerzusatz „(ABl EU Nr. L 158 S. 77, Berichtigung Nr. L 229 S. 35)“ durch die Worte „(ABl L 158 S. 77, ber. ABl L 229 S. 35, 2007 ABl L 204 S. 28) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

2.
§ 3 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Fällt das Ende einer Ausschlussfrist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Samstag, so endet die Frist mit dem Ablauf des entsprechenden Tags und verlängert sich nicht bis zum Ablauf des nächstfolgenden Werktags.“

3.
§ 14 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nr. 1 werden die Worte „ , zuletzt geändert durch Art. 232 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl I S. 2407),“ durch die Worte „in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

b)
In Nr. 4 werden die Worte „Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag) vom 31. August 1990 (BGBl II S. 889)“ durch das Wort „Einigungsvertrags“ ersetzt.

4.
§ 19 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nr. 1a werden nach dem Klammerzusatz „(BGBl I S. 1730)“ die Worte „in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.

b)
In Nr. 1b werden nach dem Klammerzusatz „(BGBl I S. 687)“ die Worte „in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.

c)
In Nr. 2 werden nach dem Wort „Entwicklungshelfer-Gesetz“ der Klammerzusatz „(EhfG)“ eingefügt und die Worte „ , zuletzt geändert durch Art. 35 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl I S. 2954),“ durch die Worte „in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

d)
In Nr. 3 werden die Worte „Jugendfreiwilligendienstegesetzes (JFDG) vom 16. Mai 2008 (BGBl I S. 842)“ durch die Worte „Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (Jugendfreiwilligendienstegesetz – JFDG) vom 16. Mai 2008 (BGBl I S. 842) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

5.
In § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 werden die Worte „, zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl I S. 378)“ durch die Worte „in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

6.
§ 26 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 erhält folgende Fassung:

1Der Zulassungsantrag muss

1.
für das Sommersemester bis zum 15. Januar,

2.
für das Wintersemester bis zum 15. Juli

bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen).“

bb)
In Satz 2 werden das Wort „kann“ durch das Wort „ist“ und die Worte „gestellt werden“ durch die Worte „zu stellen“ ersetzt.

b)
Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) 1Soweit Hochschulzugangsberechtigungen zu den Fristen nach Abs. 1 Satz 1 noch nicht erworben worden sind, ist für die Nachreichung des Nachweises der Hochschulzugangsberechtigung eine angemessene Nachreichefrist zu gewähren, solange der Verfahrensablauf dies noch zulässt. 2Bei Zulassungsanträgen für das Wintersemester in Fachhochschulstudiengängen können Nachweise für Hochschulzugangsberechtigungen, die bis zum Ablauf der in Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Frist noch nicht erworben worden sind, ohne besonderen Antrag bis 27. Juli nachgereicht werden; im Übrigen können angemessene Nachreichefristen nur auf Antrag und nur unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen gewährt werden.“

c)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 erhält folgende Fassung:

1Bewerberinnen und Bewerber, die eine Hochschulzugangsberechtigung im Vereinigten Königreich erwerben, werden in das Zulassungsverfahren zum Wintersemester einbezogen, wenn sie zu der in Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Frist alle Prüfungsleistungen erbracht haben und über die erzielten Prüfungsleistungen eine Bescheinigung von einer im Vereinigten Königreich für die Notengebung oder Zeugniserteilung autorisierten Stelle vorlegen.“

bb)
In Satz 2 werden die Zahl „31.“ durch die Zahl „27.“ und der Klammersatz „(Ausschlussfrist)“ durch die Worte „; im Übrigen können angemessene Nachreichefristen nur auf Antrag und nur unter den in Abs. 2 Satz 1 genannten Voraussetzungen gewährt werden“ ersetzt.

cc)
Satz 6 erhält folgende Fassung:

6Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Bewerberinnen und Bewerber, die eine Hochschulzugangsberechtigung in Irland erwerben.“

dd)
In Satz 7 wird das Wort „Nachfrist“ durch das Wort „Nachreichefrist“ ersetzt.

d)
Abs. 5 wird aufgehoben.

7.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

1Von den für das erste Fachsemester festgesetzten Zulassungszahlen sind nach Abzug der gemäß Art. 6 Abs. 3 des Bayerischen Hochschulzulassungsgesetzes (BayHZG) und § 34 Abs. 1 zu vergebenden Studienplätze die Quoten nach Art. 5 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 1 BayHZG zu bilden.“

b)
In Abs. 2 Satz 3 werden die Worte „und Satz 3“ gestrichen.

8.
§ 31 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

3Wer nachweist, aus in der eigenen Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen daran gehindert zu sein, an einem fachspezifischen Studierfähigkeitstest nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder einem Auswahlgespräch nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in der vorgesehenen Form teilzunehmen, dem wird auf Antrag Nachteilsausgleich gewährt, soweit dies zur Herstellung der Chancengleichheit erforderlich ist.“

b)
Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 4 und 5.

9.
§ 33 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Worte „und Satz 3“ gestrichen.

b)
Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 1 werden vor dem Wort „Auswahl“ die Worte „Auswahl auf Grund eines Anspruchs nach Art. 6 Abs. 3 BayHZG und“ eingefügt.

bb)
Nr. 6 wird aufgehoben.

cc)
Die bisherigen Nrn. 7 bis 10 werden Nrn. 6 bis 9.

dd)
Es wird folgende Nr. 10 eingefügt:

„10.
Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber für ein Verbundstudium (Art. 5 Abs. 3 Satz 3 BayHZG),“.

10.
In § 36 Abs. 1 werden die Worte „, zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl I S. 122),“ durch die Worte „in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

11.
§ 37 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „29, 30, 32“ durch die Worte „29 bis 31“ ersetzt.

b)
Abs. 2 wird folgender Satz 4 angefügt:

4Soweit die Hochschule die Stiftung mit der Durchführung des Losverfahrens beauftragt, gilt § 37a Abs. 9 in Verbindung mit Abs. 12 Satz 2.“

12.
§ 37a erhält folgende Fassung:

„§ 37a

Serviceverfahren der Stiftung

(1) 1Bei der Vergabe von Studienplätzen kann die Hochschule gegen Erstattung der entstehenden Kosten die von der Stiftung angebotenen Dienstleistungen nach Art. 7a BayHZG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung in Anspruch nehmen. 2Die Hochschule kann insbesondere an dem Verfahren der Stiftung zum Abgleich von Mehrfachzulassungsmöglichkeiten (dialogorientiertes Serviceverfahren) teilnehmen sowie die Stiftung damit beauftragen, im Namen der Hochschule Zulassungsanträge entgegenzunehmen und zu prüfen sowie Zulassungs- und Ablehnungsbescheide zu erstellen und zu versenden. 3Die Hochschule und die Stiftung übermitteln sich gegenseitig die für das Serviceverfahren erforderlichen personenbezogenen Daten der Bewerberinnen und Bewerber um einen Studienplatz an der Hochschule. 4Das dialogorientierte Serviceverfahren besteht aus zwei Koordinierungsphasen und der Clearingphase. 5Soweit die Hochschule am dialogorientierten Serviceverfahren teilnimmt, finden Abs. 2 bis 12 Anwendung; im Übrigen gelten die Vorschriften des Abschnitts 2 mit Ausnahme von § 26 Abs. 1 Satz 8 und Abs. 3 Satz 5, § 34 Abs. 2, §§ 35 bis 37 Abs. 1.

(2) 1Statusmitteilungen, Zulassungsangebote der Hochschulen sowie Erklärungen der Bewerberinnen und Bewerber erfolgen ausschließlich über das Webportal der Stiftung, soweit nichts anderes geregelt ist. 2Bei der elektronischen Übermittlung haben die Hochschule und die Stiftung unter Anwendung von Verschlüsselungsmaßnahmen dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zu treffen, die die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten. 3Die Bewerberinnen und Bewerber werden zusätzlich über den Stand des Zulassungsverfahrens durch E-Mail-Schreiben benachrichtigt. 4Bewerberinnen und Bewerber, die glaubhaft machen, dass ihnen die Kommunikation über die Webportale der Hochschule und der Stiftung nicht möglich ist, werden durch die Hochschule und die Stiftung unterstützt. 5Auf die im dialogorientierten Serviceverfahren geltenden Ausschlussfristen findet § 25 in Verbindung mit § 3 Abs. 8 Anwendung.

(3) 1Für die Bewerbung um einen Studienplatz muss sich die Bewerberin oder der Bewerber über das Webportal der Stiftung registrieren. 2Für die Registrierung hat die Bewerberin oder der Bewerber folgende Daten anzugeben: Nachname, Vorname, Geburtsname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Postanschrift, Benutzername, Passwort und eine für die Dauer des Vergabeverfahrens gültige E-Mail-Adresse. 3Die Bewerberin oder der Bewerber erhält ein Benutzerkonto sowie Ordnungsmerkmale, insbesondere eine Identifikationsnummer und eine Authentifizierungsnummer, die zur Identifizierung im dialogorientierten Serviceverfahren gegenüber der Stiftung und der Hochschule anzugeben sind. 4Für jede Bewerberin und jeden Bewerber ist im Vergabeverfahren nur eine Registrierung zulässig; im Fall mehrerer Registrierungen einer Bewerberin oder eines Bewerbers wird nur über die unter der letzten Registrierung eingegangenen Zulassungsanträge entschieden.

(4) 1Für die Teilnahme an den beiden Koordinierungsphasen können bundesweit bis zu zwölf Zulassungsanträge gestellt werden; an Universitäten und Kunsthochschulen bleibt § 25 in Verbindung mit § 3 Abs. 5 Satz 1, an Fachhochschulen § 26 Abs. 1 Satz 3 unberührt. 2Der Zulassungsantrag muss elektronisch über das Webportal der Hochschule oder, soweit die Hochschule dies zulässt, über das Webportal der Stiftung bis zum Ablauf der in § 26 Abs. 1 Satz 1 genannten Fristen eingegangen sein (Ausschlussfristen); im Übrigen bleibt § 25 in Verbindung mit § 3 Abs. 6 Sätze 1 und 2 unberührt. 3Die in § 26 Abs. 2 und 3 genannten Nachreichefristen finden mit Ausnahme des § 26 Abs. 3 Satz 5 Anwendung. 4Die Hochschule übermittelt der Stiftung für das Sommersemester bis zum 20. Januar und für das Wintersemester bis zum 20. Juli alle über das Webportal der Hochschule fristgerecht elektronisch eingegangenen Zulassungsanträge. 5Für im Webportal der Stiftung als „inaktiv“ gekennzeichnete Zulassungsanträge können weder Zulassungsangebote noch Zulassungen ergehen. 6Die Bewerberin oder der Bewerber kann einen oder mehrere der bisher als „inaktiv“ gekennzeichneten Zulassungsanträge aktivieren, indem sie oder er bisher nicht als „inaktiv“ gekennzeichnete Zulassungsanträge in entsprechender Anzahl für das Sommersemester bis zum 23. Januar und für das Wintersemester bis zum 23. Juli über das Webportal der Stiftung zurücknimmt (Ausschlussfristen). 7Die Bewerberin oder der Bewerber kann eine Präferenzenfolge der Zulassungsanträge für das Sommersemester bis zum 18. Februar und für das Wintersemester bis zum 18. August über das Webportal der Stiftung festlegen (Ausschlussfristen). 8Legt die Bewerberin oder der Bewerber keine Präferenzenfolge der Zulassungsanträge fest, ergibt sich diese aus der zeitlichen Reihenfolge des elektronischen Antragseingangs nach Satz 2; dem zeitlich zuerst elektronisch eingegangenen Zulassungsantrag kommt dabei die höchste Präferenz zu.

(5) 1In der ersten Koordinierungsphase für das Sommersemester bis zum 15. Februar und für das Wintersemester bis zum 15. August ausgesprochene Zulassungsangebote kann die Bewerberin oder der Bewerber für das Sommersemester bis zum 18. Februar und für das Wintersemester bis zum 18. August über das Webportal der Stiftung annehmen (Ausschlussfristen). 2Wer ein Zulassungsangebot annimmt, erhält einen Zulassungsbescheid. 3Mit der Annahme eines Zulassungsangebots gelten die weiteren gestellten Zulassungsanträge als zurückgenommen und die Bewerberin oder der Bewerber scheidet aus diesen Vergabeverfahren aus. 4Auf diese Rechtsfolgen ist die Bewerberin oder der Bewerber hinzuweisen. 5In der ersten Koordinierungsphase wieder verfügbare Studienplätze werden gemäß den Ranglisten der Hochschulen aufrückenden Bewerberinnen und Bewerbern angeboten.

(6) 1In der zweiten Koordinierungsphase werden in drei Zulassungsschritten die Ranglisten der Hochschulen abgeglichen und ermittelt, ob für die Bewerberin oder den Bewerber gemäß der nach Abs. 4 Sätze 7 und 8 festgelegten Präferenzenfolge eine Zulassungsmöglichkeit besteht. 2Unter mehreren Zulassungsmöglichkeiten bleibt diejenige mit der jeweils höchsten Präferenz bestehen. 3Zulassungsanträge in nachrangiger Präferenz gelten als zurückgenommen; Abs. 5 Satz 4 gilt entsprechend.

(7) 1Besteht im ersten oder zweiten Zulassungsschritt der zweiten Koordinierungsphase eine Zulassungsmöglichkeit in der nach Abs. 4 Sätze 7 und 8 festgelegten höchsten Präferenz, erhält die Bewerberin oder der Bewerber einen Zulassungsbescheid. 2Erhält eine Bewerberin oder ein Bewerber ein Zulassungsangebot in nachrangiger Präferenz, kann dieses Zulassungsangebot im ersten Zulassungsschritt für das Sommersemester bis zum 21. Februar und für das Wintersemester bis zum 21. August, im zweiten Zulassungsschritt für das Sommersemester bis zum 24. Februar und für das Wintersemester bis zum 24. August über das Webportal der Stiftung angenommen werden (Ausschlussfristen). 3Abs. 5 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend. 4Wird das Zulassungsangebot nicht angenommen, bleibt es im nächsten Zulassungsschritt bestehen, sofern nicht ein Zulassungsangebot in höherer Präferenz unterbreitet werden kann.

(8) 1Besteht im dritten Zulassungsschritt der zweiten Koordinierungsphase eine Zulassungsmöglichkeit, wird ein Zulassungsbescheid erteilt. 2Für alle Zulassungsanträge in höherer Präferenz werden Ablehnungsbescheide erteilt. 3Erhält eine Bewerberin oder ein Bewerber keine Zulassung, wird für jeden Zulassungsantrag ein Ablehnungsbescheid erteilt.

(9) 1Nach Abschluss der zweiten Koordinierungsphase werden noch verfügbare Studienplätze in der Clearingphase durch Los vergeben. 2An der Clearingphase können Bewerberinnen und Bewerber teilnehmen, die in den zwei vorangegangenen Koordinierungsphasen keine Zulassung erhalten haben; für bisher noch nicht am dialogorientierten Serviceverfahren teilnehmende Bewerberinnen und Bewerber ist eine Registrierung gemäß Abs. 3 erforderlich. 3Der Zulassungsantrag muss für die Teilnahme an der Clearingphase für das Sommersemester bis zum 4. April und für das Wintersemester bis zum 4. Oktober elektronisch über das Webportal der Stiftung eingegangen sein (Ausschlussfristen). 4Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 sowie Abs. 4 Sätze 7 und 8 gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass die Festlegung der Präferenzenfolge bis zu den in Satz 3 jeweils genannten Fristen möglich ist (Ausschlussfristen). 5Wird eine Bewerberin oder ein Bewerber ausgelost, wird entsprechend der festgelegten Präferenzenfolge ermittelt, ob eine Zulassungsmöglichkeit besteht. 6Besteht eine Zulassungsmöglichkeit, erhält die Bewerberin oder der Bewerber einen Zulassungsbescheid. 7Die Bewerberinnen und Bewerber werden über den Abschluss der Clearingphase informiert; Ablehnungsbescheide werden nicht erteilt. 8Ist die Clearingphase in einem Studiengang beendet und sind noch Studienplätze verfügbar oder werden wieder verfügbar, führt die Hochschule ein Losverfahren nach § 37 Abs. 2 Sätze 2 und 3 durch.

(10) Zulassungsbescheide ergehen unter der Bedingung, dass die bei der Antragstellung gemachten Angaben vollständig und richtig sind.

(11) 1Die Bewerberin oder der Bewerber kann Zulassungsangebote oder eine Zulassung wegen eines Dienstes im Sinn des § 19 Abs. 1 oder wegen eines Anspruchs gemäß Art. 6 Abs. 3 BayHZG über das Webportal der Stiftung zurückstellen lassen. 2Es wird jeweils ein Rückstellungsbescheid erteilt, der die für den Anspruch nach § 34 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 oder den Anspruch nach Art. 6 Abs. 3 BayHZG erforderliche Zulassung ersetzt. 3Ein Anspruch auf Einschreibung im laufenden Vergabeverfahren besteht nicht; ein Zulassungsbescheid gilt insoweit als widerrufen. 4Durch Rückstellung wieder verfügbare Studienplätze werden nach dem jeweiligen Stand der Vergabeverfahren gemäß Abs. 5 bis 9 vergeben.

(12) 1Werden nach Abschluss der zweiten Koordinierungsphase in den Vergabeverfahren zum Wintersemester 2012/2013 und zum Sommersemester 2013 in einem Studiengang Studienplätze wieder verfügbar und liegen noch form- und fristgerechte Zulassungsanträge vor, führt die Hochschule das Nachrückverfahren nach § 37 Abs. 1 durch. 2Abs. 9 Satz 2 Halbsatz 1 findet in den Vergabeverfahren zum Wintersemester 2012/2013 und zum Sommersemester 2013 keine Anwendung.“

13.
§ 46 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Klammerzusatz „(GVBl S. 201, BayRS 2030-2-21-WFK)“ die Worte „in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.

b)
In Abs. 6 werden nach dem Klammerzusatz „(BGBl I S. 1827)“ die Worte „in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.


§ 2

1Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2012 in Kraft. 2Sie gilt erstmals für das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2012/2013.

München, den 16. April 2012

Bayerisches Staatsministerium
für Wissenschaft, Forschung und Kunst


Dr. Wolfgang  H e u b i s c h ,  Staatsminister