200-6-W
Gesetz
zur Änderung des
Bayerischen EA-Gesetzes1)
zur Änderung des
Bayerischen EA-Gesetzes1)
Vom 9. Mai 2012
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Das Gesetz über die Zuständigkeit für die Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners im Freistaat Bayern (Bayerisches EA-Gesetz – BayEAG) vom 22. Dezember 2009 (GVBl S. 626, BayRS 200-6-W) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Art. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„2Art. 71a bis 71e BayVwVfG finden im Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl L 376 S. 36) auf Dienstleistungserbringer und Dienstleistungsempfänger aus dem Inland, den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung, jedoch ohne Beschränkung auf grenzüberschreitende Sachverhalte.“
- 2.
- Art. 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„(2) 1Einheitliche Ansprechpartner sind außerdem diejenigen Landkreise und kreisfreien Gemeinden im Rahmen ihrer jeweiligen örtlichen Zuständigkeit, denen das Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie auf Grund ihrer Erklärung, die Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners wahrnehmen zu wollen, diese Aufgaben durch Rechtsverordnung überträgt. 2Sie nehmen diese Aufgaben als Angelegenheit des übertragenen Wirkungskreises wahr. 3Die Erklärung kann nur vor dem 1. Oktober 2012 schriftlich gegenüber dem Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie abgegeben werden. 4Danach kann das Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie jeweils zum Ende einer Zweijahresperiode Landkreisen und kreisfreien Gemeinden auf Grund deren Erklärung die Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners übertragen oder sie von diesen Aufgaben wieder entbinden. 5Das Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie wird ermächtigt, in einer Rechtsverordnung das Nähere hierzu zu regeln.“
- 3.
- Art. 6 Satz 2 wird aufgehoben; die Satznummerierung im bisherigen Satz 1 entfällt.
§ 2
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.
(2) Diejenigen Landkreise und kreisfreien Gemeinden, denen mit Rechtsverordnung nach Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners im Freistaat Bayern (Bayerisches EA-Gesetz – BayEAG) vom 22. Dezember 2009 (GVBl S. 626, BayRS 200-6-W) in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2012 geltenden Fassung die Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners bereits übertragen worden sind, nehmen diese Aufgaben im bisherigen Umfang solange wahr, bis das Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie mit Rechtsverordnung nach Art. 5 Abs. 1 BayEAG in der ab 1. Juli 2012 geltenden Fassung die Einheitlichen Ansprechpartner neu feststellt.
München, den 9. Mai 2012
Der Bayerische Ministerpräsident
Horst S e e h o f e r
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- 1)
- Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl L 376 S. 36).