2129-2-1-1-UG
Siebte Verordnung
zur Änderung der
Abfallzuständigkeitsverordnung
zur Änderung der
Abfallzuständigkeitsverordnung
Vom 16. April 2012
Auf Grund des Art. 29 Abs. 2 des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfällen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz – BayAbfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1996 (GVBl S. 396, ber. S. 449, BayRS 2129-2-1-UG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2010 (GVBl S. 134), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit folgende Verordnung:
§ 1
Die Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich der Abfallentsorgung (Abfallzuständigkeitsverordnung – AbfZustV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2005 (GVBl S. 565, BayRS 2129-2-1-1-UG), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. April 2010 (GVBl S. 226), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 werden die Worte „40 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG)“ durch die Worte „47 des Kreislaufwirtschaftgesetzes (KrWG)“ ersetzt.
- 2.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Der bisherige Wortlaut wird Satz 1; die Worte „52 KrW-/AbfG“ werden durch die Worte „56 Abs. 5 und 6 KrWG“ ersetzt.
- bb)
- Es wird folgender Satz 2 angefügt:
„2Das Landesamt für Umwelt ist zuständige Behörde für den Entzug eines Entsorgungsfachbetrieb-Zertifikats nach § 56 Abs. 8 KrWG und damit zusammenhängende Anordnungen und Maßnahmen.“
- b)
- Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nr. 1 erhält folgende Fassung:
- „1.
- nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und den auf das Kreislaufwirtschaftsgesetz oder auf das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2012 geltenden Fassung gestützten Rechtsverordnungen mit Ausnahme der Klärschlammverordnung und von auf §§ 11 und 12 KrWG und § 8 KrW-/AbfG gestützten Verordnungen, soweit sich aus einer Verordnung nicht eine andere Zuständigkeit ergibt, und“.
- bb)
- In Nr. 2 wird das Wort „gestützter“ durch das Wort „gestützten“ ersetzt.
- c)
- Abs. 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Worte „den Abfallerzeuger, den Abfallbeförderer, den Abfalleinsammler und den Abfallentsorger“ durch die Worte „den Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer, Händler, Makler und Entsorger“ und die Worte „Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch das Wort „Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 3 wird das Wort „gefährlichen“ gestrichen und werden die Worte „25 Abs. 2 KrW-/AbfG“ durch die Worte „26 Abs. 2 KrWG“ ersetzt.
- 3.
- In § 3a werden die Worte „staatliche Anerkennung von Fachstellen nach der Klärschlammverordnung und nach auf § 8 KrW-/AbfG“ durch die Worte „Anerkennung von Fachstellen nach der Klärschlammverordnung und nach auf §§ 11 und 12 KrWG und § 8 KrW-/AbfG“ ersetzt.
- 4.
- § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nrn. 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
- „1.
- für die Entgegennahme der Anzeige einer gemeinnützigen Sammlung nach § 18 KrWG in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 KrWG und die mit gemeinnützigen Sammlungen zusammenhängenden Anordnungen und Maßnahmen,
- 2.
- für die Entgegennahme der Anzeige einer gewerblichen Sammlung nach § 18 KrWG in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG und die mit gewerblichen Sammlungen zusammenhängenden Anordnungen und Maßnahmen,“.
- b)
- In Nr. 3 werden die Worte „27 Abs. 2 KrW-/AbfG“ durch die Worte „28 Abs. 2 KrWG“ ersetzt.
- c)
- In Nr. 4 werden die Worte „40 bis 51 des KrW-/AbfG“ durch die Worte „47 bis 52 sowie 55 KrWG“ ersetzt.
- d)
- Es wird folgende neue Nr. 5 eingefügt:
- „5.
-
- a)
- für die Entgegennahme der Anzeige einer Tätigkeit als Sammler, Beförderer, Händler oder Makler von Abfällen (§ 53 KrWG),
- b)
- für die Erteilung der Erlaubnis für eine Tätigkeit als Sammler, Beförderer, Händler oder Makler von gefährlichen Abfällen (§ 54 KrWG) sowie
- c)
- für die mit diesen Tätigkeiten zusammenhängenden Anordnungen und Maßnahmen,“.
- e)
- Die bisherige Nr. 5 wird Nr. 6.
- f)
- In Nr. 9 werden nach den Worten „der auf das“ die Worte „Kreislaufwirtschaftsgesetz und das“ eingefügt.
- 5.
- § 5 wird aufgehoben.
- 6.
- Der bisherige § 6 wird § 5.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2012 in Kraft.
München, den 16. April 2012
Bayerisches Staatsministerium
für Umwelt und Gesundheit
für Umwelt und Gesundheit
Dr. Marcel H u b e r , Staatsminister