95-4-W
Verordnung
zur Änderung der
Verordnung über die Entschädigung der Sachverständigen
in Schifffahrtsangelegenheiten
zur Änderung der
Verordnung über die Entschädigung der Sachverständigen
in Schifffahrtsangelegenheiten
Vom 29. April 2012
Auf Grund des Art. 22 Satz 1 des Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl S. 43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch Art. 16 des Gesetzes vom 14. April 2011 (GVBl S. 150), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:
§ 1
Die Verordnung über die Entschädigung der Sachverständigen in Schifffahrtsangelegenheiten vom 17. März 2005 (GVBl S. 94, BayRS 95-4-W), geändert durch Verordnung vom 16. April 2007 (GVBl S. 305), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Verordnung über die Entschädigung der Sachverständigen in Schifffahrtsangelegenheiten (Schiffssachverständigenverordnung – SchiffSEV)“.
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Abs. 1 Satz 1 werden die Beträge „47,00 €“ durch „51,00 €“, „60,00 €“ durch „65,50 €“, „73,00 €“ durch „79,50 €“, „86,00 €“ durch „93,50 €“ und „99,00 €“ durch „108,00 €“ ersetzt.
- bb)
- In den Sätzen 2 und 4 wird jeweils der Betrag „27,00 €“ durch „29,50 €“ ersetzt.
- b)
- In Abs. 3 Satz 2 werden die Beträge „41,50 €“ durch „45,00 €“, „73,00 €“ durch „79,50 €“, „88,00 €“ durch „96,00 €“ und „109,00 €“ durch „119,00 €“ ersetzt.
- 3.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 1 wird der Betrag „31,00 €“ durch „34,00 €“ ersetzt.
- b)
- In Abs. 3 wird der Betrag „62,00 €“ durch „67,50 €“ ersetzt.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2012 in Kraft.
München, den 29. April 2012
Bayerisches Staatsministerium für
Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie
Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie
Martin Z e i l , Staatsminister