Fundstelle GVBl. 2012 S. 20

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Verordnung

2141-3-I, 9210-2-W, 2020-1-1-3-I
9210-2-W , 2141-3-I , 2020-1-1-3-I

Verordnung
zur Änderung der
Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen
und anderer Rechtsvorschriften

Vom 11. Januar 2012


Es erlassen auf Grund von

1.
Art. 9 Abs. 3 des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) vom 28. Juni 1990 (GVBl S. 220, BayRS 9210-1-W), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 716),

2.
Art. 19 Abs. 3 des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung – BayEG – (BayRS 2141-1-I), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 716),

3.
§ 17 des Gesetzes über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung – Schutzbereichgesetz – (BGBl III 54-2), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 11 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl I S. 2354), in Verbindung mit § 8 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 2007 (BGBl I S. 2550),

4.
§ 3 Abs. 2 Satz 2, § 10 Satz 1, § 11 Abs. 1 und 3 Sätze 2 und 4, § 29 Abs. 3, § 45a Abs. 2 Satz 2, § 47 Abs. 3 Satz 2, § 51 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 3, § 53 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 54 Abs. 2 Sätze 1 und 3 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl I S. 1690), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl I S. 2272),

5.
Art. 1 des Gesetzes über die Zuständigkeit zur Ausführung von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften (BayRS 103-3-S),

die Bayerische Staatsregierung,

6.
Art. 9 Abs. 2 des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) vom 28. Juni 1990 (GVBl S. 220, BayRS 9210-1-W), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 716),

das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie

folgende Verordnung:


§ 1

Änderung der Verordnung über
Zuständigkeiten im Verkehrswesen

Die Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustVVerk) vom 22. Dezember 1998 (GVBl S. 1025, BayRS 9210-2-W), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Oktober 2010 (GVBl S. 717), wird wie folgt geändert:

1.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden die Worte „im Luftrecht einschließlich des Luftsicherheitsrechts“ angefügt.

b)
In Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden die Worte „die Berufung des Vorsitzenden des Prüfungsrats sowie der weiteren Prüfungsratsmitglieder für das in Nummer“ durch die Worte „die Anerkennung zuverlässiger und für die betreffende Prüfung qualifizierter Personen als Prüfer für das in Nr.“ ersetzt.

2.
Es wird folgender § 27a eingefügt:

„§ 27a

Zuständigkeit der Regierung von Oberbayern
und der Regierung von Mittelfranken
beim Vollzug des Gesetzes
zum Schutz gegen Fluglärm

1Zuständig für die Wahrnehmung folgender Aufgaben sind die Regierung von Oberbayern für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern und Schwaben und die Regierung von Mittelfranken für die Regierungsbezirke Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken:

1.
die Zulassung von Ausnahmen von Bauverboten für schutzbedürftige Einrichtungen (§ 5 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm);

2.
die Festsetzung der Höhe der Entschädigung bei Bauverboten (§ 8 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm);

3.
die Festsetzung der Höhe der erstattungsfähigen Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen (§ 9 Abs. 1 bis 4 und 7, § 10 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm);

4.
die Festsetzung der Höhe der angemessenen Entschädigung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs (§ 9 Abs. 5 bis 7 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm).

2Die in Satz 1 genannten Regierungen führen bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben die Bezeichnung

1.
Regierung von Oberbayern – Luftamt Südbayern,

2.
Regierung von Mittelfranken – Luftamt Nordbayern.“

3.
Es wird folgender § 27b eingefügt:

„§ 27b

Zuständige Landesbehörde im Sinn des
§ 29 Abs. 1 Satz 3 LuftVG

Für den Immissionsschutz zuständige Landesbehörde im Sinn des § 29 Abs. 1 Satz 3 LuftVG ist die Regierung, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich der jeweilige Flugplatz liegt.“

4.
In § 29 Abs. 1 Nr. 2 wird der Wortteil „Kraftdroschken-“ durch den Wortteil „Taxi-“ ersetzt.

5.
In § 30 Nr. 5 wird nach dem Wort „Wirtschaft,“ das Wort „Infrastruktur,“ eingefügt.

6.
Die Überschrift des Fünften Teils Dritter Abschnitt erhält folgende Fassung:

„3. Abschnitt

Zuständigkeiten im Vollzug der
Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates“.

7.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und es werden die Worte „Art. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates vom 16. März 1992 zur Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen (ABl EG Nr. L 74 S. 1)“ durch die Worte „Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (ABl L 300 S. 88) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

bb)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Die Regierungen treffen auch Entscheidungen nach Art. 8 Abs. 4 Buchst. e der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009.“

b)
In Abs. 2 werden die Worte „des Art. 7 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 684/92/EWG“ durch die Worte „der Art. 8 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009“ ersetzt.

8.
In § 35 werden die Worte „Art. 13 der Verordnung Nr. 684/92/EWG“ durch die Worte „Art. 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009“ ersetzt.

9.
§ 36 wird aufgehoben.


§ 2

Änderung der Verordnung über die
Festsetzungsbehörden nach dem
Schutzbereichgesetz, dem Luftverkehrsgesetz und
dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm

Die Verordnung über die Festsetzungsbehörden nach dem Schutzbereichgesetz, dem Luftverkehrsgesetz und dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (BayRS 2141-3-I) wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Verordnung über die Festsetzungsbehörden nach dem Schutzbereichgesetz und dem Luftverkehrsgesetz (Festsetzungsbehördenverordnung – FestsetzV)“.

2.
In § 1 werden die Worte „oder ein Bauverbot nach § 5 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm gilt“ gestrichen.

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 werden die Worte „oder gilt ein Bauverbot nach § 5 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm im Gebiet mehrerer Festsetzungsbehörden“ gestrichen.

b)
In Abs. 2 werden die Worte „oder gilt ein Bauverbot nach § 5 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm im Gebiet mehrerer Regierungsbezirke“ gestrichen.


§ 3

Änderung der Verordnung über
Aufgaben der Großen Kreisstädte

§ 1 Abs. 1 Nr. 7 der Verordnung über Aufgaben der Großen Kreisstädte (GrKrV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 1991 (GVBl S. 123, BayRS 2020-1-1-3-I), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (GVBl S. 848, ber. 2011 S. 54), wird aufgehoben.


§ 4

Übergangsvorschrift

Bis zum Ablauf des 3. Dezember 2011 gelten §§ 34 und 35 der Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustVVerk) vom 22. Dezember 1998 (GVBl S. 1025, BayRS 9210-2-W) in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 geltenden Fassung mit der Maßgabe weiter, dass die Regierungen auch Entscheidungen nach Art. 7 Abs. 4 Buchst. f der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates vom 16. März 1992 zur Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen (ABl L 74 S. 1) in der bis zum Ablauf des 3. Dezember 2011 geltenden Fassung treffen.


§ 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft.

München, den 11. Januar 2012

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst  S e e h o f e r

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft,
Infrastruktur, Verkehr und Technologie


Martin  Z e i l ,  Staatsminister