2030-2-2-I
Verordnung
zur Änderung der
Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz
zur Änderung der
Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz
Vom 18. Mai 2012
Auf Grund von Art. 67 Satz 1 und Art. 68 Abs. 2 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), zuletzt geändert durch § 10 des Gesetzes vom 30. März 2012 (GVBl S. 94), erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und dem Bayerischen Landespersonalausschuss folgende Verordnung:
§ 1
Die Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz (FachV-Pol/VS) vom 9. Dezember 2010 (GVBl S. 821, ber. 2011 S. 36, BayRS 2030-2-2-I) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach § 68 wird folgender § 68a eingefügt:
- „§ 68a
- Allgemeiner Dienstzeitbeginn, Anwendbarkeit der Vorschriften des Teils 2“.
- b)
- Nach § 71 wird folgender § 71a eingefügt:
- „§ 71a
- Allgemeiner Dienstzeitbeginn, Anwendbarkeit der Vorschriften des Teils 2“.
- c)
- Nach § 74 wird folgender § 74a eingefügt:
- „§ 74a
- Allgemeiner Dienstzeitbeginn, Anwendbarkeit der Vorschriften des Teils 2“.
- d)
- Nach § 75 wird folgender § 75a eingefügt:
- „§ 75a
- Allgemeiner Dienstzeitbeginn, Anwendbarkeit der Vorschriften des Teils 2“.
- 2.
- § 6 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) 1Zur Förderung des Spitzensports kann eine Sportfördergruppe eingerichtet werden. 2In ihr kann eingestellt werden, wer die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 erfüllt, einem vom Deutschen Olympischen Sportbund anerkannten und geförderten A-, B- oder C-Bundeskader einer olympischen Sportart angehört und für einen bayerischen Sportverein startberechtigt ist. 3Das Vorliegen der sportlichen Voraussetzungen wird vom Spitzenverband der jeweiligen Sportart bestätigt. 4In Betracht kommen nur Sportarten, mit deren Spitzenverbänden der Freistaat Bayern eine Kooperationsvereinbarung zur Durchführung der Spitzensportförderung geschlossen hat. 5Zur Auswahl der Bewerber und Bewerberinnen wird eine eigene Rangliste erstellt, bei der unter Beachtung des Leistungsgrundsatzes neben den Ergebnissen der Einstellungsprüfung auch leistungssportliche Aspekte und Perspektiven Berücksichtigung finden. 6Näheres zum Einstellungsverfahren und zur Auswahl der Kandidaten und Kandidatinnen regelt das Staatsministerium durch Richtlinien.“
- 3.
- In § 12 Abs. 3 Sätze 1 und 2 werden jeweils die Worte „dem allgemeinen Dienstzeitbeginn“ durch die Worte „der Verleihung des Eingangsamts“ ersetzt.
- 4.
- § 22 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „fünf“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.
- bb)
- Satz 3 erhält folgende Fassung:
„3Jeder Ausbildungsabschnitt dauert sechs Monate, der fünfte Ausbildungsabschnitt schließt die Qualifikationsprüfung ein.“
- b)
- Es wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) 1Für die Beamten und Beamtinnen der Sportfördergruppe gemäß § 6 Abs. 4 gliedert sich die Ausbildung in jährliche Abschnitte, die vier Monate nicht unterschreiten sollen und insgesamt ein Jahr und neun Monate umfassen. 2Die Sportler und Sportlerinnen werden im erforderlichen Umfang für die Teilnahme an Training und Wettkämpfen freigestellt, wobei die gesamte Ausbildung spätestens nach fünf Jahren abgeschlossen sein soll. 3Näheres regelt das Staatsministerium durch Richtlinien.“
- 5.
- In § 63 Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Polizei“ die Worte „oder eines anderen Sachgebiets der Abteilung Öffentliche Sicherheit und Ordnung“ eingefügt.
- 6.
- Nach § 68 wird folgender § 68a eingefügt:
„§ 68a
Allgemeiner Dienstzeitbeginn, Anwendbarkeit der Vorschriften des Teils 2
(1) Die allgemeine Dienstzeit (Art. 15 Abs. 1 Satz 1 LlbG) beginnt mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe.
(2) Die Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 4 Unterabschnitte 1 und 2 finden entsprechende Anwendung.“
- 7.
- Nach § 71 wird folgender § 71a eingefügt:
„§ 71a
Allgemeiner Dienstzeitbeginn, Anwendbarkeit der Vorschriften des Teils 2
(1) Die allgemeine Dienstzeit (Art. 15 Abs. 1 Satz 1 LlbG) beginnt mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe.
(2) Die Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 4 Unterabschnitte 1 und 2 finden entsprechende Anwendung.“
- 8.
- Nach § 74 wird folgender § 74a eingefügt:
„§ 74a
Allgemeiner Dienstzeitbeginn, Anwendbarkeit der Vorschriften des Teils 2
(1) Die allgemeine Dienstzeit (Art. 15 Abs. 1 Satz 1 LlbG) beginnt mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe.
(2) 1Die Regelungen des § 13 gelten mit der Maßgabe, dass anstelle des Ableistens des Vorbereitungsdienstes und Bestehens der Qualifikationsprüfung die Feststellung des Qualifikationserwerbs für Ämter ab der zweiten Qualifikationsebene gemäß § 74 tritt. 2Darüber hinaus finden die Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 5 und Abschnitt 4 Unterabschnitte 1 und 2 entsprechende Anwendung.“
- 9.
- Nach § 75 wird folgender § 75a eingefügt:
„§ 75a
Allgemeiner Dienstzeitbeginn, Anwendbarkeit der Vorschriften des Teils 2
(1) Die allgemeine Dienstzeit (Art. 15 Abs. 1 Satz 1 LlbG) beginnt mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe.
(2) 1Die Regelungen des § 13 finden entsprechende Anwendung und zwar auch in den Fällen, in denen die Feststellung des Qualifikationserwerbs für Ämter ab der zweiten Qualifikationsebene gemäß § 75 erfolgte. 2Darüber hinaus finden die Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 5 und Abschnitt 4 Unterabschnitte 1 und 2 entsprechende Anwendung.“
§ 2
1Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2012 in Kraft. 2Die bisher für die Ausbildung für Ämter ab der zweiten Qualifikationsebene geltenden Bestimmungen finden weiterhin Anwendung für Beamten und Beamtinnen, die vor dem 1. März 2012 die Ausbildung begonnen haben.
München, den 18. Mai 2012
Bayerisches Staatsministerium des Innern
Joachim H e r r m a n n , Staatsminister