Fundstelle GVBl. 2012 S. 283

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Verordnung

2013-1-2-F

  • Verwaltung
  • Allgemeines Verwaltungsrecht
  • Kosten
  • Verwaltungskosten
2013-1-2-F

Verordnung
zur Änderung des
Kostenverzeichnisses

Vom 6. Juni 2012


Auf Grund von Art. 5 und 10 des Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl S. 43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch Art. 16 des Gesetzes vom 14. April 2011 (GVBl S. 150), erlässt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:


§ 1

Die Anlage zu § 1 der Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz (Kostenverzeichnis – KVz) vom 12. Oktober 2001 (GVBl S. 766, BayRS 2013-1-2-F), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. August 2011 (GVBl S. 406, ber. S. 576), wird wie folgt geändert:

1.
Das Stichwortverzeichnis wird wie folgt geändert:

a)
In der Spalte „Gegenstand“ und der Spalte „Lfd. Nr.“ werden die Worte „Bundestarifordnung Elektrizität“ und „5.III.4/1“ gestrichen.

b)
In der Spalte „Gegenstand“ und der Spalte „Lfd. Nr.“ werden nach den Worten „Fahrpersonal“ und „7.III.6/“ die Worte „Familienpflegezeitgesetz“ und „7.VI.6/“ eingefügt.

c)
In der Spalte „Gegenstand“ und der Spalte „Lfd. Nr.“ werden nach den Worten „Polizeiliche Amtshandlungen“ und „2.II.5/“ die Worte „Preise bei öffentlichen Aufträgen“ und „5.III.4/“ eingefügt.

d)
In der Spalte „Gegenstand“ und der Spalte „Lfd. Nr.“ werden vor den Worten „Waldgesetz für Bayern“ und „6.III.2/“ die Worte „Waffengesetz“ und „2.II.7/“ eingefügt.

2.
Das Abkürzungsverzeichnis wird jeweils in der Spalte „Abkürzung“ und der Spalte „Gegenstand“ wie folgt geändert:

a)
Nach den Worten „AEG“ und „Allgemeines Eisenbahngesetz“ werden die Worte „AnlV“ und „Anlageverordnung“ eingefügt.

b)
Nach den Worten „AVV“ und „Abfallverzeichnisverordnung“ werden die Worte „AWaffV“ und „Allgemeine Waffengesetz-Verordnung“ eingefügt.

c)
Nach den Worten „UVP“ und „Umweltverträglichkeitsprüfung“ werden die Worte „UVPG“ und „Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung“ und „VAG“ und „Versicherungsaufsichtsgesetz“ eingefügt.

d)
Nach den Worten „VwZVG“ und „Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz“ werden die Worte „WaffG“ und „Waffengesetz“ eingefügt.

3.
Die Tarif-Nr. 1.I.8/3 erhält folgende Fassung:

Tarif-Nr.

Gegenstand

Gebühr
Euro
Lfd. Nr.
Tarif-Stelle
3
Entscheidung nach Art. 21 VwZVG über unzulässige oder unbegründete Einwendungen gegen die Vollstreckung, die den zu vollstreckenden Anspruch betreffen


15 bis 250 €


“.

4.
Der Lfd. Nr. 1.I.9/ wird folgende Tarif-Stelle 4 angefügt:

Tarif-Nr.

Gegenstand

Gebühr
Euro
Lfd. Nr.
Tarif-Stelle
4
Kosten werden nicht erhoben, wenn die Rückforderung weniger als 50 € beträgt.

“.

5.
Die Lfd. Nr. 2.I.1/ wird wie folgt geändert:

a)
In der Tarif-Stelle 1.8 werden in der Spalte „Gebühr“ die Worte „25 bis 250 € je Einzelauskunft“ durch die Worte „20 bis 350 € je übermittelten Vergleichswert aus der Kaufpreissammlung, je übermittelten Bodenrichtwert oder je übermitteltes wertermittlungsrelevantes Datum“ ersetzt.

b)
In der Tarif-Stelle 4.3 wird die Abkürzung „GUW-GebO“ durch die Abkürzung „UGebO“ ersetzt.

6.
Die Lfd. Nr. 2.II.7/ erhält die Fassung der Anlage 1 zu dieser Verordnung.

7.
Die Lfd. Nr. 5.III.3/ wird wie folgt geändert:

a)
In den Tarif-Stellen 1.4.1.5 bis 1.4.1.9 wird in der Spalte „Gegenstand“ jeweils die Zahl „42“ durch die Zahl „50“ ersetzt.

b)
Die Tarif-Stellen 1.4.1.10 bis 1.4.1.13 werden aufgehoben, und die bisherigen Tarif-Stellen 1.4.1.14 bis 1.4.1.19 werden Tarif-Stellen 1.4.1.10 bis 1.4.1.15.

c)
In der Tarif-Stelle 1.4.3 erhält die Spalte „Gegenstand“ folgende Fassung:

Tarif-Nr.

Gegenstand

Gebühr
Euro
Lfd. Nr.
Tarif-Stelle
Genehmigung individueller Netzentgelte sowie Genehmigung der Befreiung von den Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 StromNEV


“.

d)
In der Tarif-Stelle 1.7 wird in der Spalte „Gebühr“ die Zahl „500“ durch die Zahl „5.000“ ersetzt.

e)
Die Tarif-Stelle 1.15 erhält folgende Fassung:

Tarif-Nr.

Gegenstand

Gebühr
Euro
Lfd. Nr.
Tarif-Stelle
1.15
Einstufung nach § 110 Abs. 2 und 3 EnWG
1.000 bis 30.000 €
“.

8.
Die Lfd. Nr. 5.III.4/ erhält folgende Fassung:

Tarif-Nr.

Gegenstand

Gebühr
Euro
Lfd. Nr.
Tarif-Stelle
5.III.4/
Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen:
Genehmigung oder Ausnahmebewilligung, Preisfestsetzung und sonstige Amtshandlungen aufgrund preisrechtlicher Vorschriften


35 bis 15.000 €


“.

9.
Die Lfd. Nr. 5.IV.6/ erhält folgende Fassung:

Tarif-Nr.

Gegenstand

Gebühr
Euro
Lfd. Nr.
Tarif-Stelle
5.IV.6/
Börsengesetz:
1
Erlaubnis zur Errichtung einer Börse nach § 4 Abs. 1
1.000 bis 5.000 €
2
Genehmigung der Börsenordnung nach § 16 Abs. 3
100 bis 1.000 €
3
Genehmigung der Gebührenordnung nach § 17 Abs. 2
250 bis 1.500 €
4
Sonstige Amtshandlungen im Vollzug des Börsengesetzes
50 bis 500 €
“.

10.
Es wird folgende Lfd. Nr. 5.IV.7/ in der Fassung der Anlage 2 zu dieser Verordnung eingefügt.

11.
Die Tarif-Nr. 7.II.9/2 erhält die Fassung der Anlage 3 zu dieser Verordnung.

12.
In der Tarif-Nr. 7.III.1/1 werden in der Spalte „Gebühr“ die Worte „25 bis 250 €“ durch die Worte „50 bis 1.500 €“ ersetzt.

13.
Die Lfd. Nr. 7.IV.2/ wird wie folgt geändert:

a)
In der Tarif-Stelle 2 wird in der Spalte „Gebühr“ die Zahl „200“ durch die Zahl „250“ ersetzt.

b)
In der Tarif-Stelle 3 wird in der Spalte „Gebühr“ die Zahl „150“ durch die Zahl „250“ ersetzt.

c)
In der Tarif-Stelle 4 werden in der Spalte „Gebühr“ die Worte „50 bis 150“ durch die Worte „25 bis 250“ ersetzt.

14.
Die Lfd. Nr. 7.VI.6/ erhält folgende Fassung:

Tarif-Nr.

Gegenstand

Gebühr
Euro
Lfd. Nr.
Tarif-Stelle
7.VI.6/
Pflegezeit:
Zulässigkeitserklärung nach § 5 Abs. 2 Pflegezeitgesetz oder § 9 Abs. 3 Familienpflegezeitgesetz
50 bis 250 € je betroffenen Arbeitnehmer oder je betroffene Arbeitnehmerin


“.


§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.

München, den 6. Juni 2012

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen


Dr. Markus  S ö d e r ,  Staatsminister

Anlagen