Fundstelle GVBl. 2012 S. 30

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Gesetz

2021-1/2-I, 2020-1-1-I, 2022-1-I, 2021-3-I, 2020-6-1-I, 2020-3-1-I, 2020-4-2-I

Gesetz zur Änderung des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes und anderer Vorschriften

Vom 16. Februar 2012


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


§ 1

Änderung des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes

Das Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz – GLKrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2006 (GVBl S. 834, BayRS 2021-1/2-I), zuletzt geändert durch § 21 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgender Art. 51a eingefügt:

„Art. 51a Rechtsweg“.

b)
Die Überschrift des Art. 52 erhält folgende Fassung:

„Nachwahl, Neuwahl“.

2.
In Art. 1 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort „drei“ durch das Wort „zwei“ ersetzt.

3.
In Art. 5 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 werden die Worte „für diese Wahlen Beauftragter eines Wahlvorschlags“ durch die Worte „bei diesen Wahlen Beauftragter für den Wahlvorschlag“ ersetzt.

4.
Art. 6 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Bildet die Gemeinde nur einen Stimmbezirk, kann sie den Wahlvorstand mit der Übernahme der Geschäfte des Briefwahlvorstands beauftragen.“

5.
In Art. 8 Satz 3 wird das Wort „je“ durch die Worte „jeweils mindestens“ ersetzt.

6.
Art. 12 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 werden die Worte „ein Sperrvermerk gemäß Art. 34 Abs. 5 des Meldegesetzes“ durch die Worte „eine Auskunftssperre nach dem Meldegesetz“ ersetzt.

b)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 5 wird aufgehoben.

bb)
Der bisherige Satz 6 wird Satz 5.

7.
Art. 13 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Eine wahlberechtigte Person, die in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist oder die aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund in das Wählerverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, erhält von der Gemeinde auf Antrag einen Wahlschein.“

8.
In Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird das Wort „Wahlumschlag“ durch das Wort „Stimmzettelumschlag“ ersetzt.

9.
In Art. 16 Satz 3 wird das Wort „Wahlumschläge“ durch das Wort „Stimmzettelumschläge“ ersetzt.

10.
Art. 21 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

„3.
seit mindestens drei Monaten im Wahlkreis eine Wohnung hat, die nicht ihre Hauptwohnung sein muss, oder ohne eine Wohnung zu haben sich im Wahlkreis gewöhnlich aufhält; Art. 1 Abs. 4 gilt entsprechend.“

11.
Art. 24 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 2 werden nach dem Wort „Mitteilung“ die Worte „oder widersprechen sich die Mitteilungen“ eingefügt.

b)
Es wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) 1Auf Aufforderung hat der Beauftragte für den Wahlvorschlag dem Wahlleiter mitzuteilen, ob der Wahlvorschlag von einer Untergliederung einer Partei oder einer Wählergruppe eingereicht wurde. 2Der Wahlleiter kann hierzu Unterlagen anfordern.“

12.
Art. 25 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

„(3) 1Jede sich bewerbende Person darf bei Wahlen für ein gleichartiges Amt, die am selben Tag stattfinden, nur in einem Wahlkreis aufgestellt werden. 2Sie darf ferner bei einer Wahl nur in einem Wahlvorschlag benannt werden. 3Art. 24 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend. 4Die sich bewerbende Person muss ihre Zustimmung zu der Bewerbung schriftlich erteilen. 5Die Zustimmung kann nach Ablauf der Einreichungsfrist nicht mehr zurückgenommen werden.“

13.
Art. 28 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 4 wird aufgehoben.

b)
Der bisherige Satz 5 wird Satz 4.

14.
Art. 29 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 und 2 werden durch folgende Abs. 1 bis 3 ersetzt:

„(1) 1Alle sich bewerbenden Personen werden von einer Partei oder einer Wählergruppe in einer Versammlung aufgestellt, die zu diesem Zweck für den gesamten Wahlkreis einzuberufen ist. 2Diese Aufstellungsversammlung ist

1.
eine Versammlung der Anhänger einer Partei oder Wählergruppe,

2.
eine besondere Versammlung von Delegierten, die von Mitgliedern einer Partei oder Wählergruppe für die bevorstehende Aufstellung sich bewerbender Personen gewählt wurden, oder

3.
eine allgemeine Delegiertenversammlung, die nach der Satzung einer Partei oder einer Wählergruppe allgemein für bevorstehende Wahlen bestellt wurde.

3Die Mehrheit der Mitglieder einer allgemeinen Delegiertenversammlung darf nicht früher als zwei Jahre vor dem Monat, in dem der Wahltag liegt, von den Mitgliedern einer Partei oder einer Wählergruppe gewählt worden sein, die im Zeitpunkt der Wahl der Delegierten im Wahlkreis wahlberechtigt waren.

(2) 1Die Teilnehmer der Aufstellungsversammlung müssen im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlkreis wahlberechtigt sein. 2Die Aufstellungsversammlung darf nicht früher als 15 Monate vor dem Monat stattfinden, in dem der Wahltag liegt.

(3) 1Die sich bewerbenden Personen werden in geheimer Abstimmung gewählt. 2Jede an der Aufstellungsversammlung teilnahmeberechtigte und anwesende Person ist hierbei vorschlagsberechtigt. 3Den sich für die Aufstellung bewerbenden Personen ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.“

b)
Die bisherigen Abs. 3 und 4 werden Abs. 4 und 5.

15.
Art. 32 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Worte „dieses Wahlvorschlags“ durch die Worte „für den Wahlvorschlag“ ersetzt.

bb)
Satz 4 wird aufgehoben.

b)
Es wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Bis zur abschließenden Entscheidung des Wahlausschusses und bis zur Entscheidung des Beschwerdeausschusses können behebbare Mängel der eingereichten Wahlvorschläge beseitigt werden.“

16.
Art. 37 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 erhält folgende Fassung:

„das gilt nicht für Listennachfolger, die nach Art. 31 Abs. 3, Art. 34 Abs. 5 GO oder nach Art. 24 Abs. 3 LKrO das Amt nicht antreten können.“

17.
Art. 39 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 2 wird die Zahl „21.“ durch die Zahl „18.“ ersetzt.

bb)
Nr. 3 erhält folgende Fassung:

„3.
im Fall der Bewerbung um das Amt des ehrenamtlichen ersten Bürgermeisters seit mindestens drei Monaten im Wahlkreis eine Wohnung hat, die nicht ihre Hauptwohnung sein muss, oder ohne eine Wohnung zu haben sich im Wahlkreis gewöhnlich aufhält; Art. 1 Abs. 4 gilt entsprechend.“

b)
In Abs. 2 Satz 2 wird die Zahl „65.“ durch die Zahl „67.“ ersetzt.

18.
In Art. 45 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „und des Art. 32 Abs. 4 Sätze 1 bis 3“ gestrichen.

19.
Art. 46 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Es wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

3Erhalten mehr als zwei Personen die höchste Stimmenzahl, ist die Wahl zu wiederholen.“

bb)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

cc)
Der bisherige Satz 4 wird aufgehoben.

b)
Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) 1Verliert einer der Stichwahlteilnehmer vor der Stichwahl die Wählbarkeit, ist die Wahl zu wiederholen. 2War bei der Wahl kein oder nur ein Wahlvorschlag zugelassen worden, können die nicht im Wahlvorschlag vorgeschlagenen Stichwahlteilnehmer vor der Stichwahl zurücktreten; auch in diesem Fall ist die Wahl zu wiederholen.“

20.
Art. 47 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 3 erhält folgende Fassung:

3Art. 19 GO und Art. 13 LKrO finden keine Anwendung.“

bb)
In Satz 4 wird das Wort „zudem“ gestrichen.

b)
Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 wird gestrichen.

21.
Art. 48 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

2Die gewählte Person kann die Übernahme des Amts ablehnen oder das Amt niederlegen; Art. 19 GO und Art. 13 LKrO finden keine Anwendung.“

bb)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und erhält folgende Fassung:

3In den Fällen der Sätze 1 und 2 rückt ein Listennachfolger nach.“

b)
Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

1Eine zum ehrenamtlichen ersten Bürgermeister gewählte Person kann in den Fällen des Art. 34 Abs. 5 GO ihr Amt nicht antreten.“

c)
Abs. 3 wird aufgehoben.

d)
Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3 und wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Amtshindernis“ die Worte „oder die Ablehnung der Übernahme des Amts“ eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden die Worte „oder einen Amtsverlust“ durch die Worte „, einen Amtsverlust oder die Niederlegung des Amts“ ersetzt.

22.
Art. 50 wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgender neuer Abs. 4 eingefügt:

„(4) 1Bei Berichtigung und Ungültigerklärung bleibt die Verletzung von Wahlvorschriften außer Betracht, die dem Nachweis dienen, dass Vorschriften des materiellen Wahlrechts eingehalten werden, wenn der Nachweis auf andere Weise erbracht wird; die Rechtsaufsichtsbehörde ist berechtigt, hierüber Versicherungen an Eides statt zu verlangen und abzunehmen. 2Ferner bleiben insoweit Verstöße gegen Art. 32 Abs. 1 außer Betracht.“

b)
Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5; in Satz 1 werden nach dem Wort „Ungültigerklärung“ die Worte „sowie deren Änderung oder Aufhebung“ eingefügt.

c)
Die bisherigen Abs. 5 und 6 werden Abs. 6 und 7.

23.
Art. 51 Satz 1 erhält folgende Fassung:

1Jede im Wahlkreis wahlberechtigte Person und jede in einem zugelassenen Wahlvorschlag aufgeführte sich bewerbende Person kann innerhalb von 14 Tagen nach Verkündung des Wahlergebnisses die Wahl durch schriftliche Erklärung wegen der Verletzung wahlrechtlicher Vorschriften bei der Rechtsaufsichtsbehörde anfechten.“

24.
Es wird folgender Art. 51a eingefügt:

„Art. 51a Rechtsweg

Gegen die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde oder ihre Unterlassung kann der Verwaltungsrechtsweg beschritten werden von

1.
einer Person, die geltend macht, hierdurch in ihren Rechten verletzt zu sein, oder

2.
einer anderen Person, die die Wahl angefochten hat, wenn ihr mindestens fünf im Wahlkreis wahlberechtigte Personen beitreten.“

25.
Art. 52 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Nachwahl, Neuwahl“.

b)
Abs. 1 wird aufgehoben.

c)
Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 1.

d)
Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2 und wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „haben“ die Worte „; Verstöße gegen Art. 32 Abs. 1 bleiben insoweit außer Betracht“ eingefügt.

bb)
Satz 3 erhält folgende Fassung:

3Eine Beschränkung ist nicht zulässig, wenn eine sich bewerbende Person die Wählbarkeit am Tag der Nachwahl nicht mehr besitzt oder von der Bewerbung wirksam zurückgetreten ist.“

e)
Die bisherigen Abs. 4 bis 6 werden Abs. 3 bis 5.

f)
Der bisherige Abs. 7 wird Abs. 6 und wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Worte „, bei Bewerbung um ein Ehrenamt jedoch nur aus wichtigem Grund im Sinn von Art. 19 Abs. 1 Satz 3 GO und Art. 13 Abs. 1 Satz 3 LKrO“ gestrichen.

bb)
In Satz 4 werden die Worte „oder ob ein wichtiger Grund vorliegt“ gestrichen.

g)
Der bisherige Abs. 8 wird Abs. 7.

26.
Art. 58 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nr. 18 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.

b)
Nr. 19 erhält folgende Fassung:

„19.
die Wahlstatistik und“.

c)
Es wird folgende Nr. 20 angefügt:

„20.
den Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen bei der Vorbereitung und der Durchführung der Wahl mit Ausnahme der Stimmabgabe, bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses und bei der Erstellung von Statistiken.“


§ 2

Änderung der Gemeindeordnung

Die Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung – GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 16 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht erhält Art. 77 folgende Fassung:

„Art. 77 Insolvenzverfahren“.

2.
In Art. 5a Abs. 2 Satz 4 werden die Worte „Angestellte und Arbeiter“ durch das Wort „Arbeitnehmer“ ersetzt.

3.
Art. 20 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 wird das Wort „Gemeindebürger“ durch das Wort „Personen“ ersetzt.

b)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Gemeindebürger“ durch das Wort „Personen“ ersetzt.

bb)
Satz 2 erhält folgende Fassung:

2Über die Genehmigung entscheidet der erste Bürgermeister; im Übrigen gelten Art. 84 Abs. 3 und 4 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.“

cc)
Satz 3 wird aufgehoben.

4.
Art. 20a wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Gemeindebürger“ durch das Wort „Personen“ ersetzt.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Im einleitenden Satzteil wird das Wort „Gemeindebürger“ durch das Wort „Personen“ ersetzt.

bb)
In Nr. 1 werden die Worte „Angestellten und Arbeitern“ durch das Wort „Arbeitnehmern“ ersetzt.

c)
In Abs. 3 werden die Worte „Die Absätze“ durch die Abkürzung „Abs.“ ersetzt.

d)
Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Gemeindebürger“ durch das Wort „Personen“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Worte „einem ehrenamtlich tätigen Gemeindebürger“ durch die Worte „einer ehrenamtlich tätigen Person“ ersetzt.

5.
Art. 31 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Der einleitende Satzteil erhält folgende Fassung:

„Ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder können nicht sein:“.

bb)
In Nrn. 1 bis 3 wird jeweils das Wort „Angestellte“ durch das Wort „Arbeitnehmer“ ersetzt.

cc)
In Nr. 4 werden das Wort „Angestellte“ durch das Wort „Arbeitnehmer“ und der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.

dd)
Es werden folgende Nrn. 5 bis 7 angefügt:

„5.
ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder einer anderen Gemeinde,

6.
der erste Bürgermeister der eigenen oder einer anderen Gemeinde,

7.
ein Landrat in einer kreisfreien Gemeinde.“

b)
Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

2Als Arbeitnehmer im Sinn des Satzes 1 gilt nicht, wer überwiegend körperliche Arbeit verrichtet.“

c)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und wie folgt geändert:

aa)
In Halbsatz 1 werden nach den Worten „beurlaubt ist“ ein Komma und die Worte „im Rahmen von Altersteilzeit im Blockmodell vollständig vom Dienst freigestellt ist“ eingefügt.

bb)
In Halbsatz 2 wird das Wort „Angestellte“ durch das Wort „Arbeitnehmer“ ersetzt.

d)
Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.

6.
Art. 34 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 2 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 4 wird jeweils die Zahl „67.“ durch die Zahl „90.“ ersetzt.

b)
Es wird folgender neuer Abs. 5 eingefügt:

„(5) Erste Bürgermeister können nicht sein:

1.
die in Art. 31 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 5 genannten Personen und

2.
der erste Bürgermeister einer anderen Gemeinde.“

c)
Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 6.

7.
In Art. 37 Abs. 4 werden das Komma und die Worte „Angestellte und Arbeiter“ durch die Worte „und Arbeitnehmer“ ersetzt.

8.
Art. 42 Abs. 3 wird aufgehoben.

9.
In Art. 64 Abs. 2 Sätze 2 und 3 wird jeweils das Wort „Angestellten“ durch das Wort „Arbeitnehmer“ ersetzt.

10.
In Art. 68 Abs. 2 Nr. 4 werden das Wort „Angestellte“ durch das Wort „Arbeitnehmer“ und das Wort „Vergütungsgruppe“ durch das Wort „Entgeltgruppe“ ersetzt.

11.
Art. 77 erhält folgende Fassung:

„Art. 77 Insolvenzverfahren

Über das Vermögen der Gemeinde findet ein Insolvenzverfahren nicht statt.“

12.
Art. 90 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 6 Nrn. 1 bis 3 wird jeweils das Wort „Angestellte“ durch das Wort „Arbeitnehmer“ ersetzt.

b)
Es wird folgender Satz 7 angefügt:

7Art. 31 Abs. 3 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.“

13.
In Art. 115 Abs. 2 wird das Wort „Fachaufsicht“ durch die Worte „Rechts- und die Fachaufsicht“ ersetzt.

14.
Art. 116 Abs. 2 Satz 3 wird aufgehoben.


§ 3

Änderung der Landkreisordnung

Die Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung – LKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 826, BayRS 2020-3-1-I), zuletzt geändert durch § 18 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht erhält Art. 71 folgende Fassung:

„Art. 71 Insolvenzverfahren“.

2.
Art. 14 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 wird das Wort „Kreisbürger“ durch das Wort „Personen“ ersetzt.

b)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Kreisbürger“ durch das Wort „Personen“ ersetzt.

bb)
Satz 2 erhält folgende Fassung:

2Über die Genehmigung entscheidet der Landrat; im Übrigen gelten Art. 84 Abs. 3 und 4 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.“

cc)
Satz 3 wird aufgehoben.

3.
Art. 14a wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Bürger des Landkreises“ durch das Wort „Personen“ ersetzt.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Im einleitenden Satzteil wird das Wort „Kreisbürger“ durch das Wort „Personen“ ersetzt.

bb)
In Nr. 1 werden die Worte „Angestellten und Arbeitern“ durch das Wort „Arbeitnehmern“ ersetzt.

c)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Kreisbürger“ durch das Wort „Personen“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Worte „einem ehrenamtlich tätigen Kreisbürger“ durch die Worte „einer ehrenamtlich tätigen Person“ ersetzt.

4.
Art. 24 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nrn. 1 bis 3 wird jeweils das Wort „Angestellte“ durch das Wort „Arbeitnehmer“ ersetzt.

bb)
Nr. 4 erhält folgende Fassung:

„4.
der Landrat des eigenen oder eines anderen Landkreises,“.

cc)
In Nr. 5 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.

dd)
Es wird folgende Nr. 6 angefügt:

„6.
Kreisräte eines anderen Landkreises.“

b)
Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

2Als Arbeitnehmer im Sinn des Satzes 1 gilt nicht, wer überwiegend körperliche Arbeit verrichtet.“

c)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und wie folgt geändert:

aa)
In Halbsatz 1 werden nach den Worten „beurlaubt ist“ ein Komma und die Worte „im Rahmen von Altersteilzeit im Blockmodell vollständig vom Dienst freigestellt ist“ eingefügt.

bb)
In Halbsatz 2 wird das Wort „Angestellte“ durch das Wort „Arbeitnehmer“ ersetzt.

5.
In Art. 30 Abs. 1 Nrn. 6 und 7 wird jeweils das Wort „Kreisbürger“ durch das Wort „Personen“ ersetzt.

6.
In Art. 58 Abs. 2 Sätze 2 und 3 wird jeweils das Wort „Angestellten“ durch das Wort „Arbeitnehmer“ ersetzt.

7.
In Art. 62 Abs. 2 Nr. 4 werden das Wort „Angestellte“ durch das Wort „Arbeitnehmer“ und das Wort „Vergütungsgruppe“ durch das Wort „Entgeltgruppe“ ersetzt.

8.
Art. 71 erhält folgende Fassung:

„Art. 71 Insolvenzverfahren

Über das Vermögen des Landkreises findet ein Insolvenzverfahren nicht statt.“

9.
Art. 78 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 6 Nrn. 1 bis 3 wird jeweils das Wort „Angestellte“ durch das Wort „Arbeitnehmer“ ersetzt.

b)
Es wird folgender Satz 7 angefügt:

7Art. 24 Abs. 3 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.“


§ 4

Änderung der Bezirksordnung

Die Bezirksordnung für den Freistaat Bayern (Bezirksordnung – BezO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 850, BayRS 2020-4-2-I), zuletzt geändert durch § 19 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht erhält Art. 69 folgende Fassung:

„Art. 69 Insolvenzverfahren“.

2.
Art. 14 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 wird das Wort „Bezirksbürger“ durch das Wort „Personen“ ersetzt.

b)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Bezirksbürger“ durch das Wort „Personen“ ersetzt.

bb)
Satz 2 erhält folgende Fassung:

2Über die Genehmigung entscheidet der Bezirkstagspräsident; im Übrigen gelten Art. 84 Abs. 3 und 4 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.“

cc)
Satz 3 wird aufgehoben.

3.
Art. 14a wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Bezirksbürger“ durch das Wort „Personen“ ersetzt.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Im einleitenden Satzteil wird das Wort „Bezirksbürger“ durch das Wort „Personen“ ersetzt.

bb)
In Nr. 1 werden die Worte „Angestellten und Arbeitern“ durch das Wort „Arbeitnehmern“ ersetzt.

c)
Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Bezirksbürger“ durch das Wort „Personen“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Worte „einem ehrenamtlich tätigen Bezirksbürger“ durch die Worte „einer ehrenamtlich tätigen Person“ ersetzt.

4.
Art. 23 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nrn. 1 bis 3 wird jeweils das Wort „Angestellte“ durch das Wort „Arbeitnehmer“ ersetzt.

bb)
In Nr. 4 werden das Wort „Angestellte“ durch das Wort „Arbeitnehmer“ und der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.

cc)
Es wird folgende Nr. 5 angefügt:

„5. Bezirksräte eines anderen Bezirks.“

b)
Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

2Als Arbeitnehmer im Sinn des Satzes 1 gilt nicht, wer überwiegend körperliche Arbeit verrichtet.“

c)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und wie folgt geändert:

aa)
In Halbsatz 1 werden nach den Worten „beurlaubt ist“ ein Komma und die Worte „im Rahmen von Altersteilzeit im Blockmodell vollständig vom Dienst freigestellt ist“ eingefügt.

bb)
In Halbsatz 2 wird das Wort „Angestellte“ durch das Wort „Arbeitnehmer“ ersetzt.

5.
In Art. 29 Nr. 3 wird das Wort „Bezirksbürger“ durch das Wort „Personen“ ersetzt.

6.
In Art. 30 Abs. 1 Satz 2 wird die Zahl „21.“ durch die Zahl „18.“ ersetzt.

7.
In Art. 56 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Angestellten“ durch das Wort „Arbeitnehmer“ ersetzt.

8.
In Art. 60 Abs. 2 Nr. 4 werden das Wort „Angestellte“ durch das Wort „Arbeitnehmer“ und das Wort „Vergütungsgruppe“ durch das Wort „Entgeltgruppe“ ersetzt.

9.
Art. 69 erhält folgende Fassung:

„Art. 69 Insolvenzverfahren

Über das Vermögen des Bezirks findet ein Insolvenzverfahren nicht statt.“

10.
Art. 76 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 6 Nrn. 1 bis 3 wird jeweils das Wort „Angestellte“ durch das Wort „Arbeitnehmer“ ersetzt.

b)
Es wird folgender Satz 7 angefügt:

7Art. 23 Abs. 4 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.“


§ 5

Änderung des Bezirkswahlgesetzes

Das Gesetz über die Wahl der Bezirkstage (Bezirkswahlgesetz – BezWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 2003 (GVBl S. 144, BayRS 2021-3-I), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (GVBl S. 846), wird wie folgt geändert:

1.
Art. 4 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 1 werden die Worte „, 3 (Bestimmungen über das Stimmrecht) und Art. 22 (Bestimmungen über die Wählbarkeit)“ durch die Worte „und 3 (Bestimmungen über das Stimmrecht)“ ersetzt.

bb)
Es wird folgende Nr. 3a eingefügt:

„3a.
Art. 22 (Bestimmungen über die Wählbarkeit) mit der Maßgabe, dass die sich bewerbende Person seit mindestens drei Monaten im Bezirk eine Wohnung hat, die nicht ihre Hauptwohnung sein muss, oder ohne eine Wohnung zu haben sich im Bezirk gewöhnlich aufhält.“

cc)
Nr. 4 Buchst. b wird folgender Satz 2 angefügt:

„Art. 27 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 gilt für den Fall, dass Bezirkswahlen an einem Tag stattfinden.“

dd)
Nr. 7 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Die Wahl kann auch durch jede in einem zugelassenen Wahlvorschlag aufgeführte sich bewerbende Person beanstandet werden.“

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 erhält folgende Fassung:

2Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Unterlassung einer Erklärung innerhalb der Wochenfrist nach Art. 48 LWG als Annahme gilt.“

bb)
Satz 5 Halbsatz 2 wird gestrichen.

c)
Es wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die gewählte Person kann die Übernahme des Amts ablehnen oder das Amt niederlegen; Art. 13 BezO findet keine Anwendung.“

2.
In Art. 6 werden nach dem Wort „ist“ die Worte „und dass auch bei Bezirkswahlen nach § 32 Landeswahlordnung zu verfahren ist“ eingefügt.


§ 6

Änderung des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit

Art. 30 Abs. 4 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1994 (GVBl S. 555, ber. 1995 S. 98, BayRS 2020-6-1-I), zuletzt geändert durch § 20 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689), wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 1 Nrn. 1 bis 3 wird jeweils das Wort „Angestellte“ durch das Wort „Arbeitnehmer“ ersetzt.

2.
Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

2Als Arbeitnehmer im Sinn des Satzes 1 gilt nicht, wer überwiegend körperliche Arbeit verrichtet.“

3.
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und wie folgt geändert:

a)
In Halbsatz 1 werden nach den Worten „beurlaubt sind“ ein Komma und die Worte „im Rahmen von Altersteilzeit im Blockmodell vollständig vom Dienst freigestellt sind“ eingefügt.

b)
In Halbsatz 2 wird das Wort „Angestellte“ durch das Wort „Arbeitnehmer“ ersetzt.


§ 7

Änderung des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte

Das Gesetz über kommunale Wahlbeamte – KWBG – (BayRS 2022-1-I), zuletzt geändert durch § 22 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689), wird wie folgt geändert:

1.
Art. 16 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 5 erhält folgende Fassung:

„(5) Ein ehrenamtlicher Bürgermeister ist mit dem Ablauf des Tages entlassen, ab dem ein Amtshindernis im Sinn des Art. 34 Abs. 5 GO vorliegt.“

b)
Abs. 8 wird aufgehoben.

2.
Art. 19 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Der Beamte ist zu entlassen, wenn er es beantragt.“


§ 8

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. März 2012 in Kraft.

(2) 1§1, mit Ausnahme von Nr. 17 Buchst. b, ist erstmals für die allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen im Jahr 2014 anzuwenden. 2Für vor dem 1. Januar 2014 stattfindende Gemeinde- und Landkreiswahlen sind die Vorschriften des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes (GLKrWG) in der bis zum Ablauf des 29. Februar 2012 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) 1§1 Nr. 17 Buchst. b ist erstmals für die allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen im Jahr 2020 anzuwenden. 2Für vor dem 1. Januar 2020 stattfindende Gemeinde- und Landkreiswahlen ist Art. 39 Abs. 2 Satz 2 GLKrWG in der bis zum Ablauf des 29. Februar 2012 geltenden Fassung anzuwenden.

(4) 1Für ehrenamtliche Bürgermeister und ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder sowie für Kreisräte gelten bis zu den allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen im Jahr 2014 Art. 31 Abs. 3 der Gemeindeordnung (GO), Art. 16 Abs. 5 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte und Art. 24 Abs. 3 der Landkreisordnung (LKrO) jeweils in der bis zum Ablauf des 29. Februar 2012 geltenden Fassung; für Bezirksräte gilt bis zu den Bezirkswahlen im Jahr 2013 Art. 23 Abs. 4 der Bezirksordnung (BezO) in der bis zum Ablauf des 29. Februar 2012 geltenden Fassung. 2Für Mitglieder des Verwaltungsrats eines Kommunalunternehmens und für Verbandsräte eines Zweckverbands der Gemeinden und Landkreise gelten bis zum Ablauf des 30. April 2014 Art. 90 Abs. 3 Satz 6 GO, Art. 78 Abs. 3 Satz 6 LKrO und Art. 30 Abs. 4 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) jeweils in der bis zum Ablauf des 29. Februar 2012 geltenden Fassung; für Mitglieder des Verwaltungsrats eines Kommunalunternehmens und für Verbandsräte eines Zweckverbands der Bezirke gelten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Art. 76 Abs. 3 Satz 6 BezO und Art. 30 Abs. 4 KommZG jeweils in der bis zum Ablauf des 29. Februar 2012 geltenden Fassung.


§ 9

Ermächtigung zur Neubekanntmachung

Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, das Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz mit neuer Artikelfolge neu bekannt zu machen und Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

München, den 16. Februar 2012

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst S e e h o f e r