2032-2-81-A
Verordnung
zur Änderung der
Verordnung über Sachbezugswerte
für gewährte Verpflegung an Bedienstete
der der Aufsicht des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit
und Sozialordnung, Familie und Frauen
unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts
zur Änderung der
Verordnung über Sachbezugswerte
für gewährte Verpflegung an Bedienstete
der der Aufsicht des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit
und Sozialordnung, Familie und Frauen
unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts
Vom 17. Juni 2012
Auf Grund von Art. 11 Abs. 2 und Art. 22 Abs. 3 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, ber. S. 764, BayRS 2032-1-1-F), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 30. März 2012 (GVBl S. 122), erlassen die Bayerischen Staatsministerien für Umwelt und Gesundheit sowie für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:
§ 1
Die Verordnung über Sachbezugswerte für gewährte Verpflegung an Bedienstete der der Aufsicht des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts (BayRS 2032-2-81-A), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Mai 2001 (GVBl S. 254), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Überschrift werden die Worte „des Bayerischen Staatsministeriums“ durch die Worte „der Bayerischen Staatsministerien für Umwelt und Gesundheit sowie“ ersetzt und der Klammerzusatz „(Sachbezugsverordnung StMUG/StMAS – SachbezV-UG/A)“ angefügt.
- 2.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Nehmen Beamte der der Aufsicht der Bayerischen Staatsministerien für Umwelt und Gesundheit sowie für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts in deren Einrichtungen an der Gemeinschaftsverpflegung teil, so werden als Sachbezugswert die Beträge nach § 2 Abs. 1 der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV) vom 21. Dezember 2006 (BGBl I S. 3385) in der jeweils geltenden Fassung auf die Besoldung angerechnet.“
- b)
- Es wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Wird die Gemeinschaftsverpflegung nicht für einen vollen Kalendermonat in Anspruch genommen, wird nur der Teil des Werts nach Abs. 1 auf die Besoldung angerechnet, der auf den Zeitraum der Inanspruchnahme entfällt.“
- 3.
- In § 2 werden das Wort „einen“ durch das Wort „keinen“ und die Worte „kein Entgelt für die Verpflegung an den Dienstherrn abführt“ durch die Worte „ein Entgelt für die Verpflegung an den Dienstherrn abführt, das mindestens dem Wert nach § 1 entspricht; andernfalls ist die Differenz als Sachbezug anzusetzen“ ersetzt.
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 30. Juni 2012 tritt die Verordnung über die Beifügung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen der Beamten der der Aufsicht des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts vom 14. April 1978 (BayRS 2032-2-80-A) außer Kraft.
München, den 17. Juni 2012
Bayerisches Staatsministerium für
Umwelt und Gesundheit
Umwelt und Gesundheit
Dr. Marcel H u b e r , Staatsminister
Bayerisches Staatsministerium für
Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
Christine H a d e r t h a u e r , Staatsministerin