Fundstelle GVBl. 2012 S. 366

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Gesetz

2022-1-I

  • Verwaltung
  • Kommunalrecht
  • Kommunale Wahlbeamte
2022-1-I

Gesetz
über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen
(KWBG)

Vom 24. Juli 2012


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


Inhaltsübersicht


Teil 1

Allgemeine Vorschriften

Art.   1
Geltungsbereich
Art.   2
Zuständigkeiten
Art.   3
Dienstvorgesetzte und Vorgesetzte der berufsmäßigen Gemeinderatsmitglieder
Art.   4
Zustellung von Entscheidungen
Art.   5
Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung
Art.   6
Verjährung
Art.   7
Rückforderung
Art.   8
Übergang von Ansprüchen


Teil 2

Beamtenverhältnis

Abschnitt 1

Begründung des Beamtenverhältnisses

Unterabschnitt 1

Bürgermeister und Bürgermeisterinnen, Landräte und Landrätinnen und deren gewählte Stellvertreter, Bezirkstagspräsidenten und Bezirkstagspräsidentinnen und deren gewählte Stellvertreter

Art.   9
Begründung des Beamtenverhältnisses
Art. 10
Erlöschen eines Arbeitsverhältnisses beim bisherigen Dienstherrn, Doppeldienstverhältnis
Art. 11
Folgen von Wahlmängeln

Unterabschnitt 2

Berufsmäßige Gemeinderatsmitglieder

Art. 12
Voraussetzungen für die Begründung des Beamtenverhältnisses
Art. 13
Begründung und Dauer des Beamtenverhältnisses
Art. 14
Nichtigkeit und Rücknahme der Ernennung

Abschnitt 2

Beendigung des Beamtenverhältnisses

Unterabschnitt 1

Entlassung

Art. 15
Entlassung kraft Gesetzes
Art. 16
Entlassung durch Verwaltungsakt
Art. 17
Rechtsfolgen der Entlassung, Wiederwahlverpflichtung für berufsmäßige Gemeinderatsmitglieder

Unterabschnitt 2

Verlust der Beamtenrechte

Art. 18
Rechtsfolgen des Verlusts der Beamtenrechte
Art. 19
Wiederaufnahmeverfahren
Art. 20
Gnadenerweis

Unterabschnitt 3

Ruhestand

Art. 21
Eintritt in den Ruhestand
Art. 22
Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit
Art. 23
Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit
Art. 24
Einstweiliger Ruhestand

Unterabschnitt 4

Rückkehrrecht, Umbildung von Körperschaften

Art. 25
Rückkehrrecht zum früheren Dienstherrn oder Arbeitgeber
Art. 26
Umbildung von Körperschaften


Teil 3

Rechtliche Stellung der Beamten und Beamtinnen

Abschnitt 1

Allgemeine Vorschriften

Art. 27
Diensteid und Gelöbnis
Art. 28
Residenzpflicht
Art. 29
Amtsbezeichnung
Art. 30
Nebentätigkeit
Art. 31
Ausschluss der anderweitigen Verwendung
Art. 32
Verantwortung für die Rechtmäßigkeit
Art. 33
Dienstvergehen von Ruhestandsbeamten und Ruhestandsbeamtinnen
Art. 34
Verjährung von Schadensersatzansprüchen und gesetzlicher Forderungsübergang
Art. 35
Personalakten
Art. 36
Dienstzeugnis für berufsmäßige Gemeinderatsmitglieder
Art. 37
Jubiläumszuwendung

Abschnitt 2

Beschränkung der Vornahme von Amtshandlungen

Art. 38
Interessenkollision
Art. 39
Entbindung von Angelegenheiten

Abschnitt 3

Mehrarbeit, Urlaub

Art. 40
Mehrarbeit
Art. 41
Urlaub
Art. 42
Rechtsfolgen der Wahl in das Parlament eines anderen Landes

Abschnitt 4

Besondere Fürsorgepflichten

Art. 43
Schadensersatz bei Gewaltakten Dritter und Sachschadensersatz bei Unfällen
Art. 44
Mutterschutz, Elternzeit, Schwerbehinderung


Teil 4

Besoldung, sonstige Leistungen und Versorgung für Beamte und Beamtinnen auf Zeit

Abschnitt 1

Besoldung und sonstige Leistungen

Art. 45
Anspruch auf Besoldung, Einstufung, Besoldungsbestandteile
Art. 46
Dienstaufwandsentschädigung
Art. 47
Beihilfe in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und sonstigen Fällen
Art. 48
Reise- und Umzugskosten, Trennungsgeld

Abschnitt 2

Versorgung

Art. 49
Anspruch auf Versorgung
Art. 50
Ruhegehaltfähige Dienstzeit
Art. 51
Ruhen der Versorgung
Art. 52
Sonstige Sonderregelungen gegenüber dem Bayerischen Beamtenversorgungsgesetz


Teil 5

Entschädigung, sonstige Leistungen und Ehrensold für Ehrenbeamte und Ehrenbeamtinnen

Abschnitt 1

Entschädigung und sonstige Leistungen

Art. 53
Anspruch auf Entschädigung
Art. 54
Festsetzung und Anpassung der Entschädigung
Art. 55
Jährliche Sonderzahlung
Art. 56
Reisekosten
Art. 57
Unfallfürsorge
Art. 58
Überbrückungshilfe

Abschnitt 2

Ehrensold

Art. 59
Pflichtehrensold und freiwilliger Ehrensold
Art. 60
Höhe des Ehrensolds
Art. 61
Jährliche Sonderzahlung


Teil 6

Schlussbestimmungen

Art. 62
Geltung für amtierende kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen
Art. 63
Überleitungsbestimmungen für amtierende kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen
Art. 64
Geltung für frühere kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen
Art. 65
Änderung anderer Rechtsvorschriften
Art. 66
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage 1
(zu Art. 45 Abs. 2)

Anlage 2
(zu Art. 46 Abs. 1)

Anlage 3
(zu Art. 53 Abs. 2)



Teil 1

Allgemeine Vorschriften


Art. 1

Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse der kommunalen Wahlbeamten und Wahlbeamtinnen.

(2) Kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen nach diesem Gesetz sind

1.
die ersten Bürgermeister und Bürgermeisterinnen und die weiteren Bürgermeister und Bürgermeisterinnen,

2.
die Landräte und Landrätinnen und deren gewählte Stellvertreter,

3.
die Bezirkstagspräsidenten und Bezirkstagspräsidentinnen und deren gewählte Stellvertreter,

4.
die berufsmäßigen Gemeinderatsmitglieder.

(3) 1Kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen sind Beamte und Beamtinnen auf Zeit oder Ehrenbeamte und Ehrenbeamtinnen. 2Die Art des Beamtenverhältnisses bestimmt sich nach den kommunalrechtlichen Vorschriften, soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt.


Art. 2

Zuständigkeiten

(1) Zuständigkeiten, die nach dem Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) oder nach diesem Gesetz dem Dienstherrn übertragen sind, nimmt das nach den kommunalrechtlichen Vorschriften jeweils zuständige Organ des Dienstherrn wahr.

(2) Über die Versagung der Aussagegenehmigung nach § 37 Abs. 4 und 5 BeamtStG entscheidet die für den Dienstherrn zuständige Rechtsaufsichtsbehörde.


Art. 3

Dienstvorgesetzte und Vorgesetzte der berufsmäßigen Gemeinderatsmitglieder

1Dienstvorgesetzter oder Dienstvorgesetzte der berufsmäßigen Gemeinderatsmitglieder ist der erste Bürgermeister oder die erste Bürgermeisterin. 2Vorgesetzter oder Vorgesetzte der berufsmäßigen Gemeinderatsmitglieder ist, wer ihnen auf Grund der Gemeindeordnung (GO) für ihre dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen kann.


Art. 4

Zustellung von Entscheidungen

1Verfügungen und Entscheidungen, die den Beamten und Beamtinnen oder den Versorgungsberechtigten nach den Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes oder dieses Gesetzes bekannt zu geben sind, sind zuzustellen, wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt wird oder Rechte der Betroffenen berührt werden. 2Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Zustellung nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.


Art. 5

Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, können Beamte und Beamtinnen auf Zeit Ansprüche auf die nach diesem Gesetz gewährten Leistungen, die nicht Besoldung oder Versorgung sind, nur insoweit abtreten oder verpfänden, als sie der Pfändung unterliegen.

(2) Der Dienstherr kann ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegenüber Ansprüchen nach Abs. 1 nur insoweit geltend machen, als sie pfändbar sind; diese Einschränkung gilt nicht, soweit gegen den Empfänger oder die Empfängerin ein Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.


Art. 6

Verjährung

1Ansprüche aus dem Beamtenverhältnis verjähren in drei Jahren. 2Im Übrigen sind §§ 194 bis 218 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. 3Abweichende besoldungs-, versorgungs- und beihilferechtliche Vorschriften zur Verjährung bleiben unberührt.


Art. 7

Rückforderung

Für die Rückforderung von nach diesem Gesetz gewährten Leistungen, die nicht Besoldung oder Versorgung sind, gilt Art. 15 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) entsprechend.


Art. 8

Übergang von Ansprüchen

1Werden Beamte oder Beamtinnen, Versorgungsberechtigte oder ihre Angehörigen (Art. 20 Abs. 5 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes – BayVwVfG) körperlich verletzt oder getötet, so geht ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch, der diesen Personen infolge der Körperverletzung oder der Tötung gegen Dritte zusteht, insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder infolge der Körperverletzung oder der Tötung zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist. 2Ist eine Versorgungskasse zur Gewährung der Versorgung verpflichtet, so geht der Anspruch auf sie über. 3Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil von Verletzten oder Hinterbliebenen geltend gemacht werden. 4Steht Beihilfeberechtigten gegen einen Leistungserbringer oder eine Leistungserbringerin ein Anspruch auf Rückerstattung oder Schadensersatz auf Grund einer unrichtigen Abrechnung zu, kann der Dienstherr des oder der Beihilfeberechtigten durch schriftliche Anzeige gegenüber dem Leistungserbringer, der Leistungserbringerin oder dessen beziehungsweise deren Abrechnungsstelle bewirken, dass der Anspruch insoweit auf den Dienstherrn übergeht, als dieser auf Antrag des oder der Beihilfeberechtigten zu hohe Beihilfeleistungen an den Beihilfeberechtigten oder die Beihilfeberechtigte erbracht hat.



Teil 2

Beamtenverhältnis


Abschnitt 1

Begründung des Beamtenverhältnisses


Unterabschnitt 1

Bürgermeister und Bürgermeisterinnen, Landräte und Landrätinnen und deren gewählte Stellvertreter, Bezirkstagspräsidenten und Bezirkstagspräsidentinnen und deren gewählte Stellvertreter


Art. 9

Begründung des Beamtenverhältnisses

1Wer in ein kommunales Wahlbeamtenverhältnis nach Art. 1 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 gewählt ist und die Wahl schriftlich angenommen hat, wird mit dem Beginn der Amtszeit kommunaler Wahlbeamter oder kommunale Wahlbeamtin; eine Annahme der Wahl in elektronischer Form ist nicht möglich. 2Eine Ernennung entfällt.


Art. 10

Erlöschen eines Arbeitsverhältnisses beim bisherigen Dienstherrn, Doppeldienstverhältnis

(1) Mit dem Beginn der Amtszeit als Beamter oder als Beamtin auf Zeit erlischt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum selben Dienstherrn.

(2) Bei Übernahme eines Amtes als kommunaler Wahlbeamter oder als kommunale Wahlbeamtin kann eine Fortdauer eines Beamtenverhältnisses nach § 22 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BeamtStG nicht angeordnet werden.

(3) Ein Beamter oder eine Beamtin auf Zeit kann nicht gleichzeitig Ehrenbeamter oder Ehrenbeamtin bei demselben Dienstherrn werden.


Art. 11

Folgen von Wahlmängeln

(1) Ist die Wahl eines ersten Bürgermeisters oder einer ersten Bürgermeisterin bzw. eines Landrats oder einer Landrätin für ungültig erklärt, so ist kein Beamtenverhältnis begründet worden.

(2) 1Ist die Wahl eines Bezirkstagspräsidenten oder einer Bezirkstagspräsidentin, eines weiteren Bürgermeisters oder einer weiteren Bürgermeisterin bzw. eines gewählten Stellvertreters des Landrats oder der Landrätin bzw. des Bezirkstagspräsidenten oder der Bezirkstagspräsidentin als nichtig festgestellt oder aufgehoben, so ist kein Beamtenverhältnis begründet worden. 2Ist die Wahl aus Gründen fehlerhaft, die nicht in der Person des oder der Gewählten liegen, so kann die Wahl nur innerhalb von vier Monaten seit ihrer Vornahme rechtsaufsichtlich beanstandet oder vom Dienstherrn von Amts wegen aufgehoben werden. 3Die rechtsaufsichtliche Beanstandung ist auch noch nach Ablauf von vier Monaten möglich, wenn die Rechtsaufsichtsbehörde die Frist verlängert, weil tatsächliche Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Wahl vorliegen und deshalb noch eine weitere Aufklärung des Sachverhalts erforderlich ist.

(3) 1Verliert ein kommunaler Wahlbeamter oder eine kommunale Wahlbeamtin im Sinn von Art. 1 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 nach der Wahl bis zum Beginn der Amtszeit die Wählbarkeit, so wird kein Beamtenverhältnis begründet. 2Der Dienstherr stellt den Verlust der Wählbarkeit fest.

(4) 1Ist ein Beamtenverhältnis aus einem der in Abs. 1 bis 3 genannten Gründe nicht zustande gekommen, so sind für das zwischen dem Dienstherrn und dem oder der Gewählten entstandene öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis die Vorschriften dieses Gesetzes und die für kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen geltenden Vorschriften des Bayerischen Disziplinargesetzes (BayDG) entsprechend anzuwenden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn der oder die Gewählte in den Ruhestand tritt.

(5) 1Das Dienstverhältnis oder der Ruhestand endet in den Fällen der Abs. 1 bis 3 mit dem Zeitpunkt, in dem unanfechtbar feststeht, dass ein Beamtenverhältnis nicht zustande gekommen ist. 2Die bis zum Ende des Dienstverhältnisses oder des Ruhestands gewährten Leistungen des Dienstherrn sind zu belassen. 3An Versorgungsbezügen erhält der oder die Gewählte Unfallfürsorge und, wenn die Gründe, die das Zustandekommen des Beamtenverhältnisses verhindert haben, nicht in der Person des oder der Gewählten liegen, auch Übergangsgeld; sonstige Versorgungsbezüge werden nicht gewährt.

(6) 1§ 22 Abs. 3 BeamtStG und Art. 10 Abs. 1 sind in den Fällen der Abs. 1 bis 3 nicht anzuwenden. 2Die Rechte und Pflichten aus dem fortbestehenden Beamten- oder Arbeitsverhältnis ruhen für die Dauer eines Dienstverhältnisses nach Abs. 4.

(7) Amtshandlungen, die bis zu dem in Abs. 5 genannten Zeitpunkt vorgenommen wurden, sind in gleicher Weise gültig, wie wenn sie ein Beamter oder eine Beamtin vorgenommen hätte.


Unterabschnitt 2

Berufsmäßige Gemeinderatsmitglieder


Art. 12

Voraussetzungen für die Begründung des Beamtenverhältnisses

(1) Bewerber und Bewerberinnen für das Amt eines berufsmäßigen Gemeinderatsmitglieds sind durch Stellenausschreibung zu ermitteln, wenn es im besonderen dienstlichen Interesse liegt.

(2) In das Amt eines berufsmäßigen Gemeinderatsmitglieds kann nur berufen werden, wer zum berufsmäßigen ersten Bürgermeister oder zur berufsmäßigen ersten Bürgermeisterin wählbar ist und

1.
die laufbahnrechtliche Qualifikation besitzt, die seinem künftigen Aufgabengebiet entspricht, oder

2.
mindestens drei Jahre dem künftigen Aufgabengebiet entsprechend in verantwortlicher Stellung tätig gewesen ist.


Art. 13

Begründung und Dauer des Beamtenverhältnisses

(1) Wer zum berufsmäßigen Gemeinderatsmitglied gewählt ist und die Wahl angenommen hat, ist zum Beamten auf Zeit oder zur Beamtin auf Zeit zu ernennen.

(2) 1Die Ernennung wird mit dem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist. 2Art. 10 gilt entsprechend.

(3) Ist die Zeitdauer der Berufung nicht angegeben, so endet das Beamtenverhältnis sechs Jahre nach der Ernennung; das Gleiche gilt, wenn ein längerer Zeitraum als sechs Jahre angegeben ist.


Art. 14

Nichtigkeit und Rücknahme der Ernennung

(1) Die Ernennung des berufsmäßigen Gemeinderatsmitglieds ist abweichend von § 11 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG nichtig,

1.
wenn seine Wahl als nichtig festgestellt oder aufgehoben ist; Art. 11 Abs. 2 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend, oder

2.
wenn der oder die Gewählte bis zu dem Zeitpunkt, in dem nach Art. 13 Abs. 2 die Ernennung wirksam geworden wäre, die Wählbarkeit verloren hat; der Dienstherr stellt den Verlust der Wählbarkeit fest.

(2) 1Ist die Ernennung des berufsmäßigen Gemeinderatsmitglieds nichtig und besteht keine Heilungsmöglichkeit nach § 11 Abs. 2 BeamtStG, so hat der Dienstvorgesetzte dem oder der Ernannten unverzüglich die weitere Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten. 2Soweit eine nichtige Ernennung geheilt werden kann, ist das Verbot erst dann auszusprechen, wenn die sachlich zuständigen Stellen es abgelehnt haben, die Ernennung zu bestätigen.

(3) 1Ist die Ernennung nichtig, gelten Art. 11 Abs. 4 bis 6 entsprechend. 2Die bis zum Verbot nach Abs. 2 vorgenommenen Amtshandlungen des oder der Ernannten sind in gleicher Weise gültig, wie wenn sie ein Beamter oder eine Beamtin ausgeführt hätte.

(4) 1Die Ernennung kann in den Fällen der § 12 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BeamtStG nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten, in den Fällen des § 12 Abs. 1 Nr. 4 BeamtStG nur innerhalb einer Frist von einem Jahr zurückgenommen werden, nachdem die in beamtenrechtlichen Angelegenheiten zur Vertretung nach außen berechtigte Stelle von der Ernennung und von dem Rücknahmegrund Kenntnis erlangt hat. 2Die Rücknahme hat die Wirkung, dass die Ernennung von Anfang an unwirksam ist. 3Die Rücknahme der Ernennung ist auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses zulässig. 4Ist eine Ernennung zurückgenommen worden, so gilt für die bis zur Rücknahme vorgenommenen Amtshandlungen des oder der Ernannten Abs. 3 Satz 2 entsprechend. 5Die Leistungen des Dienstherrn können belassen werden.


Abschnitt 2

Beendigung des Beamtenverhältnisses


Unterabschnitt 1

Entlassung


Art. 15

Entlassung kraft Gesetzes

(1) 1Der Beamte oder die Beamtin ist mit dem Ende der Amtszeit entlassen, wenn er oder sie dasselbe Amt nicht erneut antritt und nicht in den Ruhestand tritt. 2Tritt der Beamte oder die Beamtin auf Zeit im Anschluss an die Amtszeit dasselbe Amt erneut an, so gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.

(2) 1Der Beamte oder die Beamtin ist entlassen, wenn er oder sie auf Grund eines Wahlvorschlags einer Partei gewählt worden ist, die das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 21 des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärt, oder wenn er oder sie der für verfassungswidrig erklärten Partei zur Zeit der Verkündung der Entscheidung angehört, soweit nicht in der Entscheidung ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2Das Beamtenverhältnis endet mit der Verkündung der Entscheidung, soweit nicht in dieser ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 3Der Dienstherr stellt fest, dass die Voraussetzung für die Entlassung gegeben ist und an welchem Tag das Beamtenverhältnis endet.

(3) 1Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist der Beamte oder die Beamtin entlassen, wenn er oder sie eine Wählbarkeitsvoraussetzung verliert. 2Das gilt nicht,

1.
wenn der Verlust der Wählbarkeit auf Art. 2 Nr. 2 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes (GLKrWG) beruht, oder

2.
wenn der Beamte oder die Beamtin nicht mehr die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinn des Grundgesetzes und der Verfassung einzutreten (Art. 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 GLKrWG).

3Ob ein Beamter oder eine Beamtin die Eigenschaft als Deutscher im Sinn des Art. 116 des Grundgesetzes verloren hat, entscheidet das Staatsministerium des Innern; es stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest. 4Im Übrigen stellt der Dienstherr den Verlust der Wählbarkeitsvoraussetzungen und den Tag fest, an dem das Beamtenverhältnis endet.

(4) 1Ein ehrenamtlicher Bürgermeister oder eine ehrenamtliche Bürgermeisterin ist mit Ablauf des Tages entlassen, ab dem ein Amtshindernis im Sinn des Art. 31 Abs. 3 Satz 1 oder 4 GO vorliegt. 2Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(5) Ein ehrenamtlicher Bürgermeister, der zum Landrat gewählt ist, oder eine ehrenamtliche Bürgermeisterin, die zur Landrätin gewählt ist, ist mit Beginn der Amtszeit als Landrat oder Landrätin aus dem Ehrenbeamtenverhältnis entlassen.

(6) Ein weiterer Bürgermeister oder eine weitere Bürgermeisterin ist bei einem Ausscheiden aus dem Gemeinderat entlassen, ein gewählter Stellvertreter des Landrats oder der Landrätin bei Ausscheiden aus dem Kreistag, ein Bezirkstagspräsident oder eine Bezirkstagspräsidentin oder deren gewählter Stellvertreter bei Ausscheiden aus dem Bezirkstag.

(7) 1§ 22 Abs. 1 BeamtStG findet keine Anwendung. 2Die Anordnung der Fortdauer eines Beamtenverhältnisses nach § 22 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BeamtStG ist im Zusammenhang mit einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis ausgeschlossen.


Art. 16

Entlassung durch Verwaltungsakt

(1) Die Entlassung wird wirksam

1.
im Fall des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG mit der Zustellung der Entlassungsverfügung,

2.
in den übrigen Fällen des § 23 Abs. 1 BeamtStG mit dem in der Entlassungsverfügung bezeichneten Zeitpunkt.

(2) 1Bei der Entlassung von Ehrenbeamten und Ehrenbeamtinnen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BeamtStG sind folgende Fristen einzuhalten:

1.
bei einer Beschäftigungszeit von bis zu drei Monaten zwei Wochen zum Monatsschluss,

2.
bei einer Beschäftigungszeit von mehr als drei Monaten ein Monat zum Monatsschluss,

3.
bei einer Beschäftigungszeit von mindestens einem Jahr sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres.

2Als Beschäftigungszeit gilt die bei demselben Dienstherrn in demselben Amt verbrachte Zeit. 3Art. 23 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) 1Solange die Entlassungsverfügung nicht zugestellt ist, kann ein Antrag auf Entlassung innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei dem Dienstherrn schriftlich zurückgenommen werden, mit dessen Zustimmung auch nach Ablauf dieser Frist. 2Die Entlassung ist zum beantragten Zeitpunkt auszusprechen. 3Sie kann so lange hinausgeschoben werden, bis die Amtsgeschäfte des Beamten oder der Beamtin ordnungsgemäß erledigt sind, längstens jedoch drei Monate.

(4) § 23 Abs. 2 BeamtStG findet keine Anwendung.


Art. 17

Rechtsfolgen der Entlassung, Wiederwahlverpflichtung für berufsmäßige Gemeinderatsmitglieder

(1) 1Nach der Entlassung haben frühere Beamte oder Beamtinnen keinen Anspruch auf Leistungen des Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 2Sie dürfen die frühere Amtsbezeichnung oder die Ehrenbezeichnung nur führen, wenn ihnen die Erlaubnis nach Art. 29 Abs. 3 oder 4 erteilt ist.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist ein berufsmäßiges Gemeinderatsmitglied verpflichtet, nach dem Ende der Amtszeit das Amt erneut zu übernehmen, wenn das Gemeinderatsmitglied unter mindestens gleich günstigen Bedingungen für wenigstens die gleiche Zeit wieder ernannt werden soll und das 62. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.


Unterabschnitt 2

Verlust der Beamtenrechte


Art. 18

Rechtsfolgen des Verlusts der Beamtenrechte

1Endet das Beamtenverhältnis nach § 24 BeamtStG, so hat der frühere Beamte oder die frühere Beamtin keinen Anspruch auf Leistungen des Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 2Das Führen einer früheren Amtsbezeichnung nach Art. 29 Abs. 3 ist ausgeschlossen, die Ehrenbezeichnung nach Art. 29 Abs. 4 darf nicht geführt, ein Ehrensold darf nicht gezahlt werden.


Art. 19

Wiederaufnahmeverfahren

(1) 1Ist eine Entscheidung über den Verlust der Beamtenrechte im Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben worden (§ 24 Abs. 2 BeamtStG), so kann der Beamte oder die Beamtin das Amt auch vor Ablauf der Amtszeit nicht mehr ausüben, wenn es inzwischen neu besetzt worden ist. 2Einem Beamten oder einer Beamtin auf Zeit stehen in diesem Fall bis zum Ende der Amtszeit die Leistungen des Dienstherrn zu, die ohne das Verfahren nach § 24 BeamtStG zugestanden hätten; dies gilt nicht für die Dienstaufwandsentschädigung nach Art. 46. 3Nach Entscheidung des Dienstherrn kann auf diese Leistungen ein anderes Arbeitseinkommen des Beamten oder der Beamtin angerechnet werden. 4Der Beamte oder die Beamtin auf Zeit ist zur Auskunft über dieses Einkommen verpflichtet.

(2) Wird auf Grund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhalts ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Dienst eingeleitet, so gehen die einem Beamten oder einer Beamtin auf Zeit nach Abs. 1 zustehenden Ansprüche unter, wenn auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird; bis zum rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden.

(3) 1Rechtfertigt der im Wiederaufnahmeverfahren festgestellte Sachverhalt die Einleitung eines Disziplinarverfahrens mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht, wird aber auf Grund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung über den Verlust der Beamtenrechte ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eingeleitet, so gilt Abs. 2 entsprechend. 2Einem Beamten oder einer Beamtin auf Zeit werden in diesem Fall die Leistungen des Dienstherrn nachgezahlt, die dem Beamten oder der Beamtin bis zur Rechtskraft des Strafurteils aus dem bisherigen Amt zugestanden hätten. 3Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Abs. 1 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.


Art. 20

Gnadenerweis

(1) Dem Ministerpräsidenten steht hinsichtlich des Verlusts der Beamtenrechte das Gnadenrecht zu.

(2) Wird im Gnadenweg der Verlust der Beamtenrechte in vollem Umfang beseitigt, so gilt ab diesem Zeitpunkt Art. 19 entsprechend.

(3) Auf Unterhaltsbeiträge, die im Gnadenweg bewilligt werden, findet Art. 74 Abs. 3 BayDG entsprechende Anwendung, soweit die Gnadenentscheidung nichts anderes bestimmt.


Unterabschnitt 3

Ruhestand


Art. 21

Eintritt in den Ruhestand

(1) 1Der Beamte oder die Beamtin auf Zeit tritt mit dem Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand, wenn er oder sie

1.
für die folgende Amtszeit nicht wieder für das gleiche Amt gewählt wird oder die Wiederwahl nicht annimmt und

2.
mindestens eine Amtszeit von zehn Jahren (Wartezeit) zurückgelegt hat.

2Satz 1 gilt nicht für ein berufsmäßiges Gemeinderatsmitglied, das der Pflicht zur erneuten Übernahme seines Amtes (Art. 17 Abs. 2) nicht nachkommt. 3§ 25 BeamtStG findet keine Anwendung.

(2) 1Auf die Wartezeit werden die Zeiten angerechnet,

1.
in denen ein berufsmäßiger Bürgermeister oder eine berufsmäßige Bürgermeisterin oder ein Landrat oder eine Landrätin früher als ehrenamtlicher erster Bürgermeister oder ehrenamtliche erste Bürgermeisterin dem Amt die überwiegende Arbeitskraft gewidmet hat,

2.
in denen der Beamte oder die Beamtin als gewählter Stellvertreter die Geschäfte des Landrats oder der Landrätin oder als ehrenamtlicher weiterer Bürgermeister oder ehrenamtliche weitere Bürgermeisterin die Geschäfte eines berufsmäßigen ersten Bürgermeisters oder einer berufsmäßigen ersten Bürgermeisterin ununterbrochen länger als sechs Monate geführt und die volle Arbeitskraft darauf verwendet hat,

3.
die der Beamte oder die Beamtin während eines kommunalen Wahlbeamtenverhältnisses im einstweiligen Ruhestand nach Art. 26 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) zurückgelegt hat,

4.
die der Beamte oder die Beamtin als Beamter oder Beamtin auf Zeit in einem anderen kommunalen Wahlbeamtenverhältnis zurückgelegt hat.

2In den Fällen des Art. 42 Abs. 3 GLKrWG gilt die Wartezeit von zehn Jahren (Abs. 1 Nr. 2) auch dann als erfüllt, wenn das zehnte Jahr noch nicht vollendet ist, sondern erst begonnen hat.


Art. 22

Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit

(1) 1Beamte und Beamtinnen auf Zeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn der Dienstherr ihre Dienstunfähigkeit feststellt und sie

1.
eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren in einem Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt haben,

2.
wegen Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie sich ohne grobes Verschulden bei der Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen haben, dienstunfähig geworden sind (Dienstbeschädigung) oder

3.
aus einem Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen worden sind.

2Als Dienstzeit nach Satz 1 Nr. 1 gelten auch die in Art. 21 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 und Satz 2 genannten Zeiten.

(2) 1Als dienstunfähig nach Art. 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird. 2Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, so ist der Beamte oder die Beamtin verpflichtet, sich nach Weisung des Dienstherrn ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt es für erforderlich hält, beobachten zu lassen. 3Entzieht sich der Beamte oder die Beamtin trotz einmal wiederholter Aufforderung ohne hinreichenden Grund dieser Verpflichtung, kann so verfahren werden, wie wenn die Dienstunfähigkeit amtsärztlich festgestellt worden wäre.

(3) Erfüllt ein dienstunfähiger Beamter oder eine dienstunfähige Beamtin auf Zeit keine der Voraussetzungen des Abs. 1, so kann er oder sie in den Ruhestand versetzt werden, wenn die versorgungsrechtliche Wartezeit nach Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG) erfüllt ist.

(4) § 26 Abs. 1 Sätze 2 bis 4, Abs. 2 und 3 sowie §§ 27 und 29 BeamtStG finden keine Anwendung.


Art. 23

Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit

(1) 1Beantragt der Beamte oder die Beamtin die Feststellung der Dienstunfähigkeit, so entscheidet der Dienstherr auf Grund eines amtsärztlichen Gutachtens, ob Dienstunfähigkeit gegeben ist. 2Wird die Dienstunfähigkeit festgestellt, ist der Beamte oder die Beamtin auf Zeit mit dem Ende des dritten Monats, der auf den Monat folgt, in welchem dem Beamten oder der Beamtin die Entscheidung des Dienstherrn zugestellt worden ist, spätestens jedoch mit Ablauf der Amtszeit, in den Ruhestand zu versetzen oder zu entlassen. 3Auf Antrag oder mit ausdrücklicher Zustimmung des Beamten oder der Beamtin kann der Dienstherr einen früheren Zeitpunkt festsetzen.

(2) 1Hält der Dienstherr die Dienstunfähigkeit für gegeben und beantragt der Beamte oder die Beamtin nicht deren Feststellung, so teilt der Dienstherr dem Beamten oder der Beamtin schriftlich mit, dass die Feststellung der Dienstunfähigkeit beabsichtigt sei; die Gründe hierfür sind anzugeben. 2Erhebt der Beamte oder die Beamtin innerhalb eines Monats keine Einwendungen gegen die Feststellung der Dienstunfähigkeit, so ist Abs. 1 entsprechend anzuwenden. 3Werden Einwendungen erhoben, so entscheidet der Dienstherr, ob das Verfahren einzustellen oder fortzuführen ist. 4Wird die Dienstunfähigkeit festgestellt, so ist der Beamte oder die Beamtin zum Ende des Monats, in dem die Entscheidung zugestellt wird, spätestens jedoch mit Ablauf der Amtszeit, in den Ruhestand zu versetzen (Art. 22 Abs. 1 oder 3) oder zu entlassen (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BeamtStG).


Art. 24

Einstweiliger Ruhestand

1Kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen können nicht nach § 30 BeamtStG in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden. 2Die Regelungen über den einstweiligen Ruhestand nach Art. 26 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 BayBG und nach Art. 26 Abs. 3 bleiben unberührt.


Unterabschnitt 4

Rückkehrrecht, Umbildung von Körperschaften


Art. 25

Rückkehrrecht zum früheren Dienstherrn oder Arbeitgeber

(1) 1Führt ein Beamter oder eine Beamtin auf Zeit im Sinn dieses Gesetzes nach Ablauf der Amtszeit das Amt nicht weiter und ist er oder sie aus einem Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit oder auf Probe im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich des Bayerischen Beamtengesetzes oder des Bayerischen Richtergesetzes Beamter oder Beamtin auf Zeit im Sinn dieses Gesetzes geworden, so ist er oder sie auf Antrag wieder in das frühere Dienstverhältnis zu übernehmen, wenn die dafür geltenden Voraussetzungen noch erfüllt sind; Vorschriften, die die Ernennung eines Beamten oder einer Beamtin oder eines Richters oder einer Richterin von einem bestimmten Lebensalter ab nicht mehr zulassen, sind nicht anzuwenden. 2Der Antrag auf Übernahme ist innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Zeit zu stellen. 3Der Übernahmeanspruch erlischt, wenn die Frist nicht eingehalten wird. 4Ist eine Übernahme in das frühere Dienstverhältnis nicht mehr möglich, weil die dafür maßgebliche gesetzliche Altersgrenze (Art. 62, 129 bis 132 BayBG in Verbindung mit Art. 143 BayBG) am Tag nach Ablauf der Amtszeit überschritten ist, so tritt er oder sie abweichend von Art. 21 mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand.

(2) 1Das zu übertragende Amt muss derselben Fachlaufbahn angehören und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden sein wie das Amt, das der Beamte oder die Beamtin im Zeitpunkt der Beendigung des früheren Beamten- oder Richterverhältnisses innehatte. 2Die in der Zwischenzeit versäumten Beförderungen in der früheren Dienststellung sind zu berücksichtigen. 3Bei Rückkehr in ein Amt der Besoldungsordnung A ist die Dauer des kommunalen Wahlbeamtenverhältnisses bei der Bemessung der Grundgehaltsstufe mit der Maßgabe einzubeziehen, dass die für den Stufenaufstieg erforderlichen Mindestanforderungen für die Dauer des kommunalen Wahlbeamtenverhältnisses nach Art. 30 Abs. 3 BayBesG als erfüllt gelten.

(3) 1Wer einen Antrag nach Abs. 1 stellt, dem stehen ab Beginn des Antragsmonats, frühestens jedoch ab dem auf das Ende der Amtszeit folgenden Tag, bis zur Übertragung des neuen Amtes von dem zur Übernahme verpflichteten früheren Dienstherrn Bezüge in Höhe des bei der Entlassung aus dem früheren Beamten- oder Richterverhältnis erdienten Ruhegehalts zu; nach Ablauf von sechs Monaten stehen Bezüge in Höhe der vollen Besoldung zu, die dem oder der Betroffenen beim Ausscheiden aus dem früheren Beamten- oder Richterverhältnis zugestanden hat. 2Die im kommunalen Wahlbeamtenverhältnis verbrachte Zeit gilt hierbei als ruhegehaltfähige Dienstzeit und ist bei Rückkehr in Ämter der Besoldungsordnung A bei der Bemessung der Grundgehaltsstufe einzubeziehen. 3Neben einem Ruhegehalt, das aus dem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis gewährt wird, gelten die Bezüge nach Satz 1 als frühere Versorgungsbezüge im Sinn des Art. 84 BayBeamtVG; ab dem Tag, ab dem ein Anspruch auf Bezüge nach Satz 1 zusteht, ist die Zahlung von Übergangsgeld nach Art. 67 BayBeamtVG ausgeschlossen.

(4) 1Ist eine Gebietskörperschaft, gegen die sich eine Rückübernahme richtet, aufgelöst worden, so ist die Gebietskörperschaft, in die ihr Gebiet eingegliedert oder einbezogen ist, verpflichtet, den Übernahmeanspruch zu erfüllen. 2Ist ihr Gebiet in mehrere Gebietskörperschaften eingegliedert oder einbezogen worden, so kann der frühere Beamte oder die frühere Beamtin gegen jede von ihnen den Übernahmeanspruch geltend machen. 3Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit Aufgaben einer Körperschaft ganz oder teilweise auf eine oder mehrere Körperschaften übergehen.

(5) 1Ist ein früherer Dienstherr zur Übernahme nicht verpflichtet und nicht bereit, so kann der letzte kommunale Dienstherr den Beamten oder die Beamtin übernehmen. 2Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend. 3Die in der Zwischenzeit versäumten Beförderungen in der früheren Dienststellung sollen nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

(6) Für Beamte oder Beamtinnen auf Zeit im Sinn dieses Gesetzes, die unmittelbar vor Beginn des Beamtenverhältnisses in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zu einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn standen, gelten Abs. 1 bis 5 entsprechend.


Art. 26

Umbildung von Körperschaften

(1) 1Werden Gemeinden oder Landkreise umgebildet, so gelten in den nicht von §§ 16 bis 19 BeamtStG erfassten Fällen für die Rechtsstellung der Beamten oder Beamtinnen und der Versorgungsempfänger oder Versorgungsempfängerinnen Art. 51 bis 54 und Art. 69 BayBG entsprechend. 2Ein Beamter oder eine Beamtin auf Zeit, der oder die in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist und nicht entsprechend Art. 69 Abs. 1 Satz 4 BayBG als dauernd in den Ruhestand versetzt gilt, ist mit dem Ablauf der Amtszeit, für die er oder sie gewählt ist, entlassen.

(2) 1Wird eine Gemeinde oder ein Landkreis vollständig in eine oder mehrere andere Gebietskörperschaften gleicher Art eingegliedert oder wird eine Gemeinde oder ein Landkreis unter völliger Einbeziehung einer bestehenden Gebietskörperschaft gleicher Art umgebildet, so sind die Ehrenbeamten oder Ehrenbeamtinnen mit dem Tag der Eingliederung oder Umbildung entlassen. 2Wird eine Entscheidung über eine Eingliederung oder Umbildung angefochten, so tritt die Entlassung am Tag der Unanfechtbarkeit, frühestens jedoch mit dem für die Eingliederung oder Neubildung bestimmten Tag ein. 3Für Bürgermeister oder Bürgermeisterinnen und deren Hinterbliebene, denen Überbrückungshilfe oder Ehrensold bewilligt worden ist, gilt Art. 54 Abs. 1 BayBG entsprechend; dabei tritt im Fall der Anfechtung an die Stelle des in Art. 51 Abs. 1 BayBG bestimmten Zeitpunkts der in Satz 2 genannte Zeitpunkt.

(3) 1Wird bei einer nach Art. 13 Abs. 1 GO angeordneten Neuwahl der erste Bürgermeister oder die erste Bürgermeisterin einer von einer Gebietsänderung betroffenen fortbestehenden Gemeinde, der Beamter oder Beamtin auf Zeit ist, in dieser Funktion nicht wiedergewählt, tritt er oder sie mit Beginn der Amtszeit des neuen ersten Bürgermeisters oder der neuen ersten Bürgermeisterin für den Rest der Amtszeit in den einstweiligen Ruhestand. 2Wird bei einer nach Art. 13 Abs. 1 GO angeordneten Neuwahl der ehrenamtliche erste Bürgermeister oder die ehrenamtliche erste Bürgermeisterin der fortbestehenden Gemeinde in dieser Funktion nicht wiedergewählt, ist er oder sie mit Beginn der Amtszeit des neuen ersten Bürgermeisters oder der neuen ersten Bürgermeisterin entlassen.



Teil 3

Rechtliche Stellung der Beamten und Beamtinnen


Abschnitt 1

Allgemeine Vorschriften


Art. 27

Diensteid und Gelöbnis

(1) 1Der Diensteid nach § 38 Abs. 1 BeamtStG ist spätestens zu Beginn der ersten Sitzung, die der Gemeinderat, der Kreistag oder der Bezirkstag nach Beginn der Amtszeit des Beamten oder der Beamtin abhält, zu leisten. 2Er hat folgenden Wortlaut:

„Ich schwöre Treue dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern, Gehorsam den Gesetzen und gewissenhafte Erfüllung meiner Amtspflichten, so wahr mir Gott helfe.“

(2) 1Der Diensteid kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden. 2Erklärt ein Beamter oder eine Beamtin, aus Glaubens- und Gewissensgründen keinen Eid leisten zu können, so sind anstelle der Worte „ich schwöre“ die Worte „ich gelobe“ zu sprechen oder es ist das Gelöbnis mit einer dem Bekenntnis der Religionsgemeinschaft oder der Überzeugung der Weltanschauungsgemeinschaft des Beamten oder der Beamtin entsprechenden, gleichwertigen Beteuerungsformel einzuleiten.

(3) Den Diensteid des ersten Bürgermeisters oder der ersten Bürgermeisterin (§ 38 BeamtStG) nimmt das älteste anwesende Gemeinderatsmitglied, den des Landrats oder der Landrätin der älteste anwesende Kreisrat und den des Bezirkstagspräsidenten oder der Bezirkstagspräsidentin der älteste anwesende Bezirksrat ab; in den übrigen Fällen nimmt den Eid ab, wer berechtigt ist, den Dienstherrn nach außen zu vertreten.

(4) Die Eidesleistung oder das Gelöbnis entfällt, wenn der Beamte oder die Beamtin im Anschluss an eine Amtszeit wieder in ein Amt bei demselben Dienstherrn gewählt wird.


Art. 28

Residenzpflicht

(1) Der Beamte oder die Beamtin auf Zeit hat eine Wohnung so zu nehmen, dass die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.

(2) Der Dienstherr kann den Beamten oder die Beamtin auf Zeit anweisen, die Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern.

(3) Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, kann der Beamte oder die Beamtin auf Zeit vom Dienstherrn, ein Landrat oder eine Landrätin und ein Oberbürgermeister oder eine Oberbürgermeisterin auch von der Regierung angewiesen werden, sich während der dienstfreien Zeit erreichbar in Nähe des Dienstorts aufzuhalten.


Art. 29

Amtsbezeichnung

(1) 1Beamte und Beamtinnen führen im Dienst die Amtsbezeichnung der ihnen übertragenen Ämter: „Erster Bürgermeister“ oder „Erste Bürgermeisterin“, „Oberbürgermeister“ oder „Oberbürgermeisterin“, „Landrat“ oder „Landrätin“, „Bezirkstagspräsident“ oder „Bezirkstagspräsidentin“; weitere Bürgermeister und Bürgermeisterinnen führen die Amtsbezeichnung „Bürgermeister“ oder „Bürgermeisterin“. 2Diese Amtsbezeichnungen dürfen auch außerhalb des Dienstes geführt werden.

(2) Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen dürfen die ihnen beim Eintritt oder bei der Versetzung in den Ruhestand zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)“ weiterführen.

(3) 1Entlassenen Beamten und Beamtinnen auf Zeit kann der Dienstherr die Erlaubnis erteilen, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a.D.)“ zu führen. 2Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn der frühere Beamte oder die frühere Beamtin sich der Amtsbezeichnung nicht würdig erweist.

(4) 1Früheren kommunalen Wahlbeamten und Wahlbeamtinnen können die ihrem früheren Amt entsprechenden Ehrenbezeichnungen „Altbürgermeister“ oder „Altbürgermeisterin“, „Altoberbürgermeister“ oder „Altoberbürgermeisterin“, „Altlandrat“ oder „Altlandrätin“, „Altbezirkstagspräsident“ oder „Altbezirkstagspräsidentin“ verliehen werden; für frühere Beamte und Beamtinnen auf Zeit tritt in diesen Fällen die Ehrenbezeichnung an die Stelle der in Abs. 2 und 3 vorgesehenen Bezeichnung. 2Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn der frühere Beamte oder die frühere Beamtin sich der Ehrenbezeichnung nicht würdig erweist.


Art. 30

Nebentätigkeit

(1) 1Für Nebentätigkeiten von Beamten und Beamtinnen auf Zeit, von Ruhestandsbeamten und Ruhestandsbeamtinnen und von früheren Beamten und Beamtinnen mit Versorgungsbezügen gelten Art. 81 bis 84 BayBG entsprechend; dabei tritt an die Stelle der obersten Dienstbehörde und des Dienstvorgesetzten der Dienstherr. 2Die Anzeigepflicht nach § 41 Satz 1 BeamtStG bezieht sich auf die letzte Amtszeit und endet drei Jahre nach deren Ablauf.

(2) Die zur Ausführung des Abs. 1 notwendigen Vorschriften über die Nebentätigkeit der Beamten und der Beamtinnen auf Zeit erlässt das Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des Art. 85 BayBG.


Art. 31

Ausschluss der anderweitigen Verwendung

1Abordnungen, Versetzungen oder Zuweisungen von kommunalen Wahlbeamten und Wahlbeamtinnen nach §§ 14, 15 und 20 BeamtStG sind ausgeschlossen. 2Abschnitt 8, mit Ausnahme von § 57 Sätze 1 und 2, und Abschnitt 9 BeamtStG finden keine Anwendung.


Art. 32

Verantwortung für die Rechtmäßigkeit

1Hat der Landrat oder die Landrätin oder deren gewählter Stellvertreter Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen, die beim Vollzug von Staatsaufgaben erteilt werden (Art. 37 Abs. 6 der Landkreisordnung), so gelten § 36 Abs. 2 und 3 BeamtStG mit der Maßgabe, dass Bedenken zunächst beim Leiter der anordnenden Behörde und dann beim Leiter der Behörde, die der anordnenden Behörde vorgesetzt ist, geltend zu machen sind. 2Im Übrigen finden § 36 Abs. 2 und 3 BeamtStG auf erste Bürgermeister oder erste Bürgermeisterinnen, Landräte oder Landrätinnen und Bezirkstagspräsidenten oder Bezirkstagspräsidentinnen keine Anwendung.


Art. 33

Dienstvergehen von Ruhestandsbeamten und Ruhestandsbeamtinnen

Bei Ruhestandsbeamten und Ruhestandsbeamtinnen oder früheren Beamten und Beamtinnen mit Versorgungsbezügen gilt es über § 47 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG hinaus als Dienstvergehen, wenn sie

1.
an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit des Freistaates Bayern zu beinträchtigen,

2.
einer Untersagung nach § 41 Satz 2 BeamtStG zuwiderhandeln oder

3.
im Zusammenhang mit dem Bezug von Leistungen des Dienstherrn falsche oder pflichtwidrig unvollständige Angaben machen.


Art. 34

Verjährung von Schadensersatzansprüchen und gesetzlicher Forderungsübergang

(1) 1Ansprüche nach § 48 BeamtStG verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von dem Schaden und der Person des oder der Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an. 2Hat der Dienstherr einem Dritten Schadenersatz geleistet, so tritt an die Stelle des Zeitpunkts, in dem der Dienstherr von dem Schaden Kenntnis erlangt, der Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch des Dritten diesem gegenüber vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.

(2) Leistet der Beamte oder die Beamtin dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf den Beamten oder die Beamtin über.


Art. 35

Personalakten

Die Regelungen über Personalakten nach Abschnitt 8 BayBG gelten entsprechend.


Art. 36

Dienstzeugnis für berufsmäßige Gemeinderatsmitglieder

1Dem berufsmäßigen Gemeinderatsmitglied wird nach Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Antrag von seinem oder seiner letzten Dienstvorgesetzten ein Dienstzeugnis über Art und Dauer des von ihm bekleideten Amtes erteilt. 2Das Dienstzeugnis muss auf Verlangen auch über die ausgeübte Tätigkeit, die Führung und die Leistungen Auskunft geben.


Art. 37

Jubiläumszuwendung

1Den Beamten und Beamtinnen soll bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. 2Das Nähere regelt die Staatsregierung durch Rechtsverordnung.


Abschnitt 2

Beschränkung der Vornahme von Amtshandlungen


Art. 38

Interessenkollision

(1) 1Beamte oder Beamtinnen dürfen keine Amtshandlungen vornehmen, die ihnen selbst, einem Angehörigen (Art. 20 Abs. 5 BayVwVfG) oder einer von ihnen vertretenen natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil verschaffen würden. 2Gesetzliche Vorschriften, nach denen Beamte oder Beamtinnen von einzelnen Amtshandlungen ausgeschlossen sind, bleiben unberührt.

(2) Ein Bürgermeister oder eine Bürgermeisterin einer kreisangehörigen Gemeinde, der oder die zugleich gewählter Stellvertreter des Landrats oder der Landrätin ist, darf den Landrat oder die Landrätin bei Amtshandlungen nicht vertreten, die der Gemeinde einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen können.


Art. 39

Entbindung von Angelegenheiten

(1) 1Die Regierung kann Beamte oder Beamtinnen von der Behandlung von Angelegenheiten entbinden, die im Interesse der Bundesrepublik Deutschland oder eines Landes geheim zu halten sind, wenn die begründete Besorgnis besteht, dass sonst die notwendige Sicherheit nicht gewährleistet ist oder dass den Beamten oder Beamtinnen oder deren Angehörigen (Art. 20 Abs. 5 BayVwVfG) erhebliche Nachteile entstehen. 2Die Maßnahme ist unverzüglich aufzuheben, sobald die Gründe dafür weggefallen sind. 3Sie endet spätestens mit dem Ablauf von drei Monaten, es sei denn, dass bis dahin aus dem gleichen Anlass gegen den Beamten oder die Beamtin ein gerichtliches Disziplinarverfahren, ein Verfahren zur Prüfung der Wahl oder der Ernennung oder ein sonstiges auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.

(2) § 39 BeamtStG findet keine Anwendung.


Abschnitt 3

Mehrarbeit, Urlaub


Art. 40

Mehrarbeit

(1) 1Beamte und Beamtinnen auf Zeit sind verpflichtet, ohne Entschädigung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. 2Ergibt sich daraus eine erheblich höhere Beanspruchung, so ist entsprechende Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres zu gewähren.

(2) § 43 BeamtStG findet keine Anwendung.


Art. 41

Urlaub

(1) 1Für Erholungs- und Sonderurlaub der Beamten und Beamtinnen auf Zeit gelten Art. 93 BayBG und die auf dessen Grundlage erlassene Rechtsverordnung entsprechend. 2Für Beamte und Beamtinnen, die keinen Dienstvorgesetzten haben, tritt an die Stelle des Dienstvorgesetzten der Dienstherr. 3Ein zusammenhängender Sonderurlaub von mehr als drei Monaten während einer Amtszeit ist unzulässig.

(2) Beamte und Beamtinnen auf Zeit, die sich um das Amt eines berufsmäßigen ersten Bürgermeisters oder einer berufsmäßigen ersten Bürgermeisterin, eines Landrats oder einer Landrätin bewerben, erhalten in entsprechender Anwendung des Art. 28 des Bayerischen Abgeordnetengesetzes Wahlvorbereitungsurlaub.


Art. 42

Rechtsfolgen der Wahl in das Parlament eines anderen Landes

Für Beamte oder Beamtinnen auf Zeit, die in ein gesetzgebendes Organ eines anderen Landes gewählt worden sind und deren Amt kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist, gilt Art. 94 BayBG entsprechend.


Abschnitt 4

Besondere Fürsorgepflichten


Art. 43

Schadensersatz bei Gewaltakten Dritter und Sachschadensersatz bei Unfällen

Beamten und Beamtinnen kann bei Beschädigung oder Zerstörung von Gegenständen oder Zufügung sonstiger, nicht unerheblicher Vermögensschäden durch Gewaltakte Dritter sowie bei Beschädigung oder Verlust von Gegenständen in Ausübung oder in Folge des Dienstes Ersatz in entsprechender Anwendung des Art. 98 BayBG gewährt werden; dabei tritt an die Stelle der obersten Dienstbehörde der Dienstherr.


Art. 44

Mutterschutz, Elternzeit, Schwerbehinderung

(1) Die Staatsregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften

1.
des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen auf Zeit,

2.
des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes über die Elternzeit auf Beamte und Beamtinnen auf Zeit,

3.
des Neunten Buches Sozialgesetzbuch auf schwerbehinderte Beamte und Beamtinnen auf Zeit.

(2) Während einer Elternzeit besteht Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung von Art. 99 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BayBG.



Teil 4

Besoldung, sonstige Leistungen und Versorgung für Beamte und Beamtinnen auf Zeit


Abschnitt 1

Besoldung und sonstige Leistungen


Art. 45

Anspruch auf Besoldung, Einstufung, Besoldungsbestandteile

(1) Beamte und Beamtinnen auf Zeit haben ab dem Tag des Amtsantritts bis zum Ende des Beamtenverhältnisses Anspruch auf Besoldung nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) 1Die Einstufung der Ämter der Beamten und Beamtinnen auf Zeit in die den Bayerischen Besoldungsordnungen A und B (Anlage 1 BayBesG) entsprechenden Besoldungsgruppen ergibt sich aus Anlage 1. 2Bei weiteren Bürgermeistern und Bürgermeisterinnen richtet sich die Einstufung in eine der beiden in Anlage 1 ausgewiesenen Besoldungsgruppen nach sachgerechter Bewertung der mit dem Amt verbundenen Anforderungen. 3Die Einstufung ist den Beamten und Beamtinnen schriftlich mitzuteilen.

(3) 1Soweit für die Einstufung in ein Amt die Einwohnerzahl der Gemeinde oder des Landkreises maßgebend ist, bestimmt sich diese nach der vom Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung zum 30. Juni des Vorjahres fortgeschriebenen Einwohnerzahl. 2Werden Gemeinden oder Landkreise umgebildet, so ist vom Inkrafttreten der Neugliederung an die Einwohnerzahl der umgebildeten oder neuen Körperschaft nach Satz 1 zu errechnen. 3Zu der nach Satz 1 oder 2 ermittelten Einwohnerzahl können Familienangehörige der nicht meldepflichtigen Angehörigen der Stationierungsstreitkräfte und nicht kasernierte Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte mit einem Anteil von bis zu 50 v.H. hinzugerechnet werden. 4In Bade- und Kurorten mit weniger als 30 000 Einwohnern kann bei der Einstufung der Ämter des ersten Bürgermeisters oder der ersten Bürgermeisterin und des allgemeinen Vertreters der Einwohnerzahl die jahresdurchschnittliche Zahl der täglichen Fremdenübernachtungen hinzugerechnet werden, wenn sie mindestens 40 v.H. der nach Satz 1 maßgeblichen Einwohnerzahl der Gemeinde beträgt und dem ersten Bürgermeister oder der ersten Bürgermeisterin auch die Leitung des Kurbetriebs obliegt. 5Verringert sich die jeweils maßgebende Einwohnerzahl während der Amtszeit und kommt die Gemeinde oder der Landkreis dadurch in eine Einwohnerklasse, die nur noch die Einstufung in ein niedrigeres Amt zulassen würde, ändert sich die Einstufung von im Amt befindlichen Beamten oder Beamtinnen auf Zeit bezogen auf ihre Person für die Dauer ihrer Amtszeit und im Fall ihrer Wiederwahl für unmittelbar folgende Amtszeiten nicht.

(4) 1Die Besoldung setzt sich aus Grundbezügen und Nebenbezügen zusammen. 2Grundbezüge sind Grundgehalt und Familienzuschlag. 3Nebenbezüge sind die jährliche Sonderzahlung und vermögenswirksame Leistungen. 4Die Höhe des Grundgehalts bestimmt sich nach Anlage 3 BayBesG, in Ämtern der Besoldungsordnung A jeweils nach dem Grundgehaltssatz in der Endstufe. 5Für die Gewährung des Familienzuschlags, der jährlichen Sonderzahlung und der vermögenswirksamen Leistungen gelten die Regelungen des Bayerischen Besoldungsgesetzes entsprechend.

(5) Art. 3, 4 Abs. 2 bis 5 und Art. 9 bis 18 und 110 BayBesG gelten entsprechend.


Art. 46

Dienstaufwandsentschädigung

(1) 1Der Beamte oder die Beamtin auf Zeit erhält für die durch das Amt bedingten Mehraufwendungen in der Lebensführung eine angemessene Dienstaufwandsentschädigung. 2Sie muss sich innerhalb der in Anlage 2 bestimmten Beträge halten. 3Der anzuwendende Rahmensatz bestimmt sich nach der letzten vom Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung fortgeschriebenen und früher als drei Monate vor der Wahl veröffentlichten Einwohnerzahl. 4Die nach Art. 48 Abs. 1 zustehende Reisekostenvergütung für Reisen innerhalb des Gebiets des Dienstherrn ist mit der Dienstaufwandsentschädigung abgegolten; das gilt nicht für Fahrkostenerstattung und Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung.

(2) 1Die Dienstaufwandsentschädigung wird zu Beginn jeder Amtszeit durch Beschluss festgesetzt. 2Kommt innerhalb von zwei Monaten nach dem Beginn der Amtszeit des Beamten kein Beschluss zustande, setzt die Rechtsaufsichtsbehörde die Höhe der Dienstaufwandsentschädigung fest. 3Die Dienstaufwandsentschädigung wird monatlich im Voraus gezahlt.

(3) 1Für die Rahmensätze der Anlage 2 und für die nach Abs. 2 festgesetzten Dienstaufwandsentschädigungen gelten

1.
bei Beamten und Beamtinnen auf Zeit mit einer Besoldung nach der Besoldungsordnung A mit einem einheitlichen Vomhundertsatz benannte Änderungen aller Grundgehälter der Besoldungsordnung A,

2.
bei Beamten und Beamtinnen auf Zeit mit einer Besoldung nach der Besoldungsordnung B mit einem einheitlichen Vomhundertsatz benannte Änderungen aller Grundgehälter der Besoldungsordnung B

jeweils mit dem gleichen Vomhundertsatz und ab dem gleichen Zeitpunkt unmittelbar. 2Werden die Grundgehälter innerhalb der Besoldungsordnung A oder B mit unterschiedlichen Vomhundertsätzen geändert, gilt für die Anpassungen nach Satz 1 der Vomhundertsatz, der sich innerhalb der Besoldungsordnung A oder B aus dem Durchschnitt der unterschiedlichen Vomhundertsätze ergibt. 3Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, bei einer Anpassung nach den Sätzen 1 und 2 Anlage 2 neu bekannt zu machen.

(4) 1Ist der Beamte auf Zeit oder die Beamtin auf Zeit verhindert, die Dienstgeschäfte wahrzunehmen, so wird die Dienstaufwandsentschädigung zwei Monate weitergezahlt. 2Der Dienstherr kann durch Beschluss bestimmen, dass im Fall längerer Verhinderung die Entschädigung auch für einen über zwei Monate hinausgehenden Zeitraum ganz oder teilweise gewährt wird.


Art. 47

Beihilfe in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und sonstigen Fällen

Beamte und Beamtinnen auf Zeit, Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen und deren versorgungsberechtigte Hinterbliebene haben Anspruch auf Beihilfe entsprechend Art. 96 BayBG und der dazu erlassenen Rechtsverordnung.


Art. 48

Reise- und Umzugskosten, Trennungsgeld

(1) Beamten und Beamtinnen auf Zeit steht Reisekostenvergütung nach dem Bayerischen Reisekostengesetz zu.

(2) 1Beamten und Beamtinnen auf Zeit ist auf Antrag Umzugskostenvergütung nach den Vorschriften des Bayerischen Umzugskostengesetzes (BayUKG) zu gewähren, wenn der Dienstort ein anderer als der bisherige Dienst- oder Arbeitsort ist und wenn die Wohnung des Beamten oder der Beamtin nicht am neuen Dienstort oder in dessen Einzugsgebiet liegt. 2Im Übrigen ist Beamten und Beamtinnen auf Zeit auf Antrag Umzugskostenvergütung zu gewähren aus Anlass einer Anweisung nach Art. 28 Abs. 2 oder der Räumung einer Dienstwohnung aus dienstlichen Gründen. 3In den Fällen des Art. 11 Abs. 1 Nr. 2 BayUKG kann ihnen Umzugskostenbeihilfe gewährt werden.

(3) 1In den Fällen des Abs. 2 wird Trennungsgeld nach den Vorschriften der Bayerischen Trennungsgeldverordnung (BayTGV) gewährt. 2§ 2 Abs. 2 BayTGV findet keine Anwendung.


Abschnitt 2

Versorgung


Art. 49

Anspruch auf Versorgung

Für die Versorgung von Beamten und Beamtinnen auf Zeit gilt das Bayerische Beamtenversorgungsgesetz entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.


Art. 50

Ruhegehaltfähige Dienstzeit

Als ruhegehaltfähige Dienstzeit ist auch die Zeit zu berücksichtigen,

1.
in der der Beamte oder die Beamtin auf Zeit vor Antritt des Amtes, aus dem Anspruch auf Versorgung nach diesem Gesetz besteht,

a)
als gewählter Stellvertreter die Geschäfte des Landrats oder der Landrätin oder

b)
als ehrenamtlicher weiterer Bürgermeister oder als ehrenamtliche weitere Bürgermeisterin die Geschäfte eines berufsmäßigen ersten Bürgermeisters oder einer berufsmäßigen ersten Bürgermeisterin

ununterbrochen länger als sechs Monate geführt und darauf die volle Arbeitskraft verwendet hat,

2.
in der ein berufsmäßiger Bürgermeister oder eine berufsmäßige Bürgermeisterin oder ein Landrat oder eine Landrätin vor Antritt des Amtes, aus dem Anspruch auf Versorgung nach diesem Gesetz besteht, als ehrenamtlicher erster Bürgermeister oder als ehrenamtliche erste Bürgermeisterin tätig war, wenn diesem Amt die überwiegende Arbeitskraft gewidmet wurde.


Art. 51

Ruhen der Versorgung

(1) 1Der Dienstherr kann anordnen, dass der Anspruch auf die zustehenden Versorgungsbezüge bis längstens zur Vollendung des 62. Lebensjahres ruht, wenn sich der Beamte oder die Beamtin auf Zeit ohne wichtigen Grund nicht zur Wiederwahl für das Amt stellen ließ oder die Wahl nicht angenommen hat. 2Satz 1 gilt nicht, wenn der Beamte oder die Beamtin das Amt durch Auflösung oder Umbildung einer Gebietskörperschaft verliert oder wenn Unfallfürsorge zu gewähren ist. 3Eine Entscheidung nach Satz 1 darf frühestens drei Monate vor dem Ende der Amtszeit getroffen werden.

(2) Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BayBeamtVG findet keine Anwendung.


Art. 52

Sonstige Sonderregelungen gegenüber dem Bayerischen Beamtenversorgungsgesetz

(1) Entscheidungen über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften dürfen frühestens 3 Monate vor dem Ende der Amtszeit getroffen werden, wenn der Ablauf der Amtszeit mit dem Ende der Wahlzeit des Gemeinderats oder des Kreistags zusammenfällt.

(2) Eine Verminderung des Ruhegehalts tritt in den Fällen des Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayBeamtVG nicht ein, wenn der Beamte oder die Beamtin auf Zeit nach Ablauf der Amtszeit das Amt weitergeführt hat, ohne dazu gesetzlich verpflichtet zu sein, und mit Ablauf der Amtszeit bereits eine Versorgungsanwartschaft erworben hatte; in diesem Fall gilt Art. 23 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG mit der Maßgabe, dass nur ein Drittel der Zeit zwischen Versetzung in den Ruhestand und Vollendung des 60. Lebensjahres als Zurechnungszeit gilt.

(3) Versorgungsurheber im Sinn des Art. 34 BayBeamtVG sind verstorbene

1.
Beamte und Beamtinnen auf Zeit, die die für die Versorgungsurheberschaft von Beamten und Beamtinnen auf Lebenszeit erforderlichen Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 1 BayBeamtVG erfüllt haben, und

2.
Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen.

(4) Beziehen Ruhestandsbeamte oder Ruhestandsbeamtinnen neben den Versorgungsbezügen Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen nach Art. 83 Abs. 4 BayBeamtVG, das kein Verwendungseinkommen nach Art. 83 Abs. 5 BayBeamtVG ist, ruhen bis zum Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, die Versorgungsbezüge in Höhe von 50 v.H. des Betrags, um den die Summe aus Versorgungsbezügen und Einkommen die Höchstgrenze nach Art. 83 Abs. 2 BayBeamtVG übersteigt; nach diesem Zeitpunkt bleibt Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen, das kein Verwendungseinkommen ist, unberücksichtigt.

(5) Beziehen Versorgungsberechtigte neben den Versorgungsbezügen Verwendungseinkommen nach Art. 83 Abs. 5 BayBeamtVG, findet § 53 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung.

(6) 1Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 3 und 6 BayBeamtVG finden keine Anwendung. 2Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BayBeamtVG findet nur Anwendung auf Leistungen, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse geleistet hat.

(7) Zeiten, während denen ein Beamter oder eine Beamtin auf Zeit durch eine hauptberufliche Tätigkeit oder eine Ausbildung außerhalb der allgemeinen Schulbildung Fachkenntnisse erworben hat, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, können bis zu einer Gesamtzeit von vier Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu drei Jahren; diese Zeiten bleiben bei der Anwendung des Art. 103 Abs. 5 Satz 2 BayBeamtVG unberücksichtigt.



Teil 5

Entschädigung, sonstige Leistungen und Ehrensold an Ehrenbeamte und Ehrenbeamtinnen


Abschnitt 1

Entschädigung und sonstige Leistungen


Art. 53

Anspruch auf Entschädigung

(1) 1Ehrenbeamte und Ehrenbeamtinnen haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. 2Die Entschädigung wird monatlich im Voraus gezahlt.

(2) 1Die Entschädigung für ehrenamtliche erste Bürgermeister und ehrenamtliche erste Bürgermeisterinnen muss sich innerhalb der in Anlage 3 bestimmten Beträge halten; innerhalb dieses Rahmens sind Inhalt und Umfang des einzelnen Amtes sowie die Schwierigkeit der Verwaltungsverhältnisse in der Gemeinde zu berücksichtigen. 2Der anzuwendende Rahmensatz bestimmt sich nach der letzten vom Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung früher als drei Monate vor der Festsetzung veröffentlichten Einwohnerzahl. 3Verringert sich die Einwohnerzahl während der Amtszeit so, dass die Entschädigung innerhalb des für eine niedrigere Einwohnerklasse geltenden Rahmens festgesetzt werden müsste, bleibt die bei der letzten Festsetzung zugrunde zu legende Einwohnerzahl für den Amtsinhaber oder die Amtsinhaberin für die laufende Amtszeit und für unmittelbar folgende Amtszeiten maßgeblich.

(3) 1Die Entschädigung für den Bezirkstagspräsidenten oder die Bezirkstagspräsidentin des Bezirks Oberbayern darf 125 v.H., bei den übrigen Bezirken 115 v.H. der höchsten Rahmenobergrenze nach Anlage 3 nicht überschreiten. 2Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend.

(4) 1Ein ehrenamtlicher weiterer Bürgermeister oder eine ehrenamtliche weitere Bürgermeisterin, der gewählte Stellvertreter des Landrats oder der Landrätin und der gewählte Stellvertreter des Bezirkstagspräsidenten oder der Bezirkstagspräsidentin erhalten neben der als Gemeinderatsmitglied, als Mitglied des Kreistags oder des Bezirkstags gewährten Entschädigung eine weitere Entschädigung nach dem Maß der besonderen Inanspruchnahme als kommunaler Wahlbeamter und kommunale Wahlbeamtin. 2Die Entschädigungen dürfen zusammen nicht mehr betragen als die Entschädigung oder die Summe von Grundgehalt, Familienzuschlag der Stufe 1 und Dienstaufwandsentschädigung des oder der Vertretenen.

(5) 1Ist der Ehrenbeamte oder die Ehrenbeamtin ganz oder teilweise verhindert, die Dienstgeschäfte auszuüben, so wird die Entschädigung zwei Monate weitergezahlt. 2Dauert die ganze oder teilweise Verhinderung länger, so kann der Dienstherr die Entschädigung für eine über zwei Monate hinausgehende Zeit ganz oder teilweise gewähren.


Art. 54

Festsetzung und Anpassung der Entschädigung

(1) 1Die Entschädigung wird zu Beginn jeder Amtszeit im Einvernehmen mit dem Beamten oder der Beamtin durch Beschluss festgesetzt. 2Art. 46 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. 3Die Berechtigten können auf die festgesetzte Entschädigung weder ganz noch teilweise verzichten. 4Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die eine über dieses Gesetz hinausgehende Entschädigung verschaffen sollen, sind unwirksam. 5Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck geschlossen werden.

(2) 1Mit einem einheitlichen Vomhundertsatz benannte Änderungen aller Grundgehälter der Besoldungsordnung A gelten mit dem gleichen Vomhundertsatz und ab dem gleichen Zeitpunkt unmittelbar für die Rahmensätze der Anlage 3 und für die nach Abs. 1 festgesetzten Entschädigungen. 2Werden die Grundgehälter der Besoldungsordnung A mit unterschiedlichen Vomhundertsätzen geändert, gilt für die Anpassungen nach Satz 1

1.
in Gemeinden bis 1000 Einwohner der für Besoldungsgruppe A 8,

2.
in Gemeinden mit 1001 bis 3000 Einwohnern der für Besoldungsgruppe A 12,

3.
in Gemeinden mit 3001 bis 5000 Einwohnern der für Besoldungsgruppe A 13 und

4.
in Gemeinden über 5000 Einwohner sowie in Landkreisen und Bezirken der für Besoldungsgruppe A 14

maßgebliche Vomhundertsatz. 3Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, bei einer Anpassung nach den Sätzen 1 und 2 Anlage 3 neu bekannt zu machen.


Art. 55

Jährliche Sonderzahlung

(1) Ehrenbeamte und Ehrenbeamtinnen erhalten eine jährliche Sonderzahlung in entsprechender Anwendung des Teils 3 Abschnitt 6 BayBesG mit Ausnahme des Erhöhungsbetrags.

(2) 1Dabei steht den Bezügen die Entschädigung nach Art. 53 Abs. 2 und 3 oder die weitere Entschädigung nach Art. 53 Abs. 4 gleich; dem für den Sonderbetrag für Kinder maßgeblichen Familienzuschlag steht das im jeweiligen Monat des Kalenderjahres tatsächlich oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder 65 des Einkommensteuergesetzes zustehende Kindergeld gleich. 2Für den Grundbetrag der jährlichen Sonderzahlung gilt ein Vomhundertsatz von 70, wenn die nach Satz 1 Halbsatz 1 maßgebliche Entschädigung im Kalendermonat einen Betrag von 3550 € nicht übersteigt; im Übrigen gilt ein Vomhundertsatz von 65.

(3) 1Mit einem Vomhundertsatz benannte Änderungen des Grundgehalts in Besoldungsgruppe A 11 gelten mit dem gleichen Vomhundertsatz und ab dem gleichen Zeitpunkt unmittelbar für den in Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 genannten Betrag. 2Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, in diesem Fall den in Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 festgelegten Grenzbetrag neu bekannt zu machen.


Art. 56

Reisekosten

Reisekosten werden nach dem Bayerischen Reisekostengesetz erstattet mit der Maßgabe, dass die Reisekostenvergütung nach den für Beamte und Beamtinnen der Besoldungsgruppe A 15 geltenden Bestimmungen zu bemessen ist.


Art. 57

Unfallfürsorge

Ehrenbeamte und Ehrenbeamtinnen erhalten Unfallfürsorge nach Art. 63 BayBeamtVG.


Art. 58

Überbrückungshilfe

(1) 1Wird ein ehrenamtlicher erster Bürgermeister oder eine ehrenamtliche erste Bürgermeisterin oder ein Bezirkstagspräsident oder eine Bezirkstagspräsidentin auf Grund von Art. 15 Abs. 1, Art. 26 Abs. 2 oder 3 oder § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BeamtStG entlassen, so wird als Überbrückungshilfe die Hälfte der vorher zustehenden laufenden Entschädigung monatlich im Voraus so viele Monate lang weitergewährt, wie der oder die Berechtigte ohne Unterbrechung volle Jahre in diesem Amt zurückgelegt hat, mindestens jedoch drei und höchstens zwölf Monate. 2Überbrückungshilfe wird nicht gewährt, wenn der oder die Berechtigte für die folgende Amtszeit wieder in das Amt gewählt wird. 3Stirbt der oder die Berechtigte, so steht der noch nicht ausgezahlte Betrag, mindestens jedoch das Dreifache des Monatsbetrags nach Satz 1, dem Ehegatten oder der Ehegattin, dem Lebenspartner oder der Lebenspartnerin im Sinn des § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) oder den minderjährigen leiblichen oder an Kindes statt angenommenen Kindern zu.

(2) Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Art. 83 Abs. 5 BayBeamtVG) wird auf die Überbrückungshilfe nach Abs. 1 Satz 1 angerechnet.

(3) 1Scheidet ein ehrenamtlicher erster Bürgermeister oder eine ehrenamtliche erste Bürgermeisterin oder ein Bezirkstagspräsident oder eine Bezirkstagspräsidentin durch Tod aus dem Amt, so erhalten die Berechtigten nach Abs. 1 Satz 3 als Überbrückungshilfe das Sechsfache der vorher zustehenden laufenden Entschädigung in einer Summe. 2Entsprechendes gilt für ehrenamtliche weitere Bürgermeister und ehrenamtliche weitere Bürgermeisterinnen, für den gewählten Stellvertreter des Landrats oder der Landrätin oder des Bezirkstagspräsidenten oder der Bezirkstagspräsidentin, wenn sie den Amtsinhaber oder die Amtsinhaberin im Zeitpunkt ihres Todes ohne Unterbrechung länger als sechs Monate vertreten haben.


Abschnitt 2

Ehrensold


Art. 59

Pflichtehrensold und freiwilliger Ehrensold

(1) 1Einem ersten Bürgermeister oder einer ersten Bürgermeisterin und einem Bezirkstagspräsidenten oder einer Bezirkstagspräsidentin ist für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Amt Ehrensold (Pflichtehrensold) zu bewilligen, wenn er oder sie

1.
aus dieser Tätigkeit außer einem Übergangsgeld keine Versorgung erhält,

2.
entweder das sechzigste Lebensjahr vollendet hat oder dienstunfähig ist und

3.
dieses Amt in derselben Gemeinde oder im selben Bezirk mindestens zwölf Jahre bekleidet hat oder aus diesem Amt nach mindestens zehn Jahren wegen Dienstunfähigkeit ausscheidet.

2Der Pflichtehrensold entfällt ab dem Zeitpunkt, ab dem aus einem anderen Amt Versorgung nach diesem Gesetz zusteht, wenn dabei Zeiten aus diesem Ehrenamt als ruhegehaltfähige Dienstzeit nach Art. 50 berücksichtigt werden. 3Nach dem Tod eines oder einer nach Satz 1 Berechtigten ist dem Ehegatten oder der Ehegattin oder dem Lebenspartner oder der Lebenspartnerin im Sinn des § 1 LPartG Ehrensold zu gewähren; die Zahlung endet bei erneuter Eheschließung oder Begründung einer neuen Lebenspartnerschaft im Sinn des Lebenspartnerschaftsgesetzes.

(2) 1Einem Bürgermeister oder einer Bürgermeisterin, einem gewählten Stellvertreter des Landrats oder der Landrätin und einem Bezirkstagspräsidenten oder einer Bezirkstagspräsidentin kann für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Amt Ehrensold (freiwilliger Ehrensold) gewährt werden, wenn er oder sie

1.
die Voraussetzungen nach Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 erfüllt und

2.
dieses Amt in derselben Gemeinde, im selben Landkreis oder im selben Bezirk mindestens zehn Jahre, in den Fällen des Art. 41 Abs. 2 GLKrWG mehr als acht Jahre, bekleidet hat.

2Ist ein Beamter oder eine Beamtin innerhalb von drei Monaten nach dem Zusammentritt des neu gewählten Gemeinderats, Kreistags oder Bezirkstags in das Amt gewählt worden, so gilt als Beginn der Amtszeit der Beginn der Wahlzeit des Gemeinderats, Kreistags oder Bezirkstags. 3Nach dem Tod eines Beamten oder einer Beamtin oder eines früheren Beamten oder einer früheren Beamtin, dem oder der freiwilliger Ehrensold gewährt worden ist oder hätte gewährt werden können, kann dem Ehegatten oder der Ehegattin oder dem Lebenspartner oder der Lebenspartnerin im Sinn des § 1 LPartG sowie den minderjährigen Kindern Ehrensold gewährt werden. 4Abs. 1 Sätze 2 und 3 Halbsatz 2 gelten entsprechend.

(3) 1Die Fristen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 gelten als erfüllt, wenn weniger als sechs Monate Amtszeit fehlen. 2Ist ein Bürgermeister oder eine Bürgermeisterin in einer Gemeinde wiedergewählt worden, die unter vollständiger oder teilweiser Einbeziehung der früheren Gemeinde neu gebildet oder mit der früheren Gemeinde zusammengelegt worden ist, so werden auch die in der früheren Gemeinde erbrachten Zeiten auf diese Fristen angerechnet; Entsprechendes gilt bei Wiederwahl eines Bezirkstagspräsidenten oder einer Bezirkstagspräsidentin nach Umbildung des Bezirks. 3In den Fällen des Art. 26 gilt für diese Fristen die gesamte laufende Wahlzeit als zurückgelegte Amtszeit.

(4) Der Ehrensold wird monatlich im Voraus gezahlt.

(5) Die Bewilligung des Ehrensolds kann zurückgenommen werden, wenn sich der Empfänger oder die Empfängerin des Ehrensolds nicht würdig erweist.


Art. 60

Höhe des Ehrensolds

(1) 1Der Pflichtehrensold beträgt ein Drittel der zuletzt bezogenen Entschädigung. 2Nach einer Amtszeit von achtzehn Jahren beträgt der Pflichtehrensold 37 v.H. der zuletzt bezogenen Entschädigung. 3Nach jeder weiteren Amtszeit von sechs Jahren erhöht sich der Pflichtehrensold jeweils um 3 v.H. der zuletzt bezogenen Entschädigung bis zum Höchstsatz von 43 v.H. 4Der Ehrensold für Hinterbliebene nach Art. 59 Abs. 1 Satz 3 beträgt 60 v.H. des Pflichtehrensolds. 5Art. 59 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(2) Der freiwillige Ehrensold darf

1.
bei Bürgermeistern oder Bürgermeisterinnen und bei den gewählten Stellvertretern des Landrats oder der Landrätin monatlich 970 €, bei deren Hinterbliebenen (Art. 59 Abs. 2 Satz 3) monatlich 582 €,

2.
bei Bezirkstagspräsidenten oder Bezirkstagspräsidentinnen monatlich 1 430 €, bei deren Hinterbliebenen (Art. 59 Abs. 2 Satz 3) monatlich 858 €

nicht übersteigen.

(3) 1Übergangsgeld oder Überbrückungshilfe werden auf den Ehrensold angerechnet. 2Art. 54 Abs. 1 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend.

(4) 1Mit einem einheitlichen Vomhundertsatz benannte Änderungen aller Grundgehälter der Besoldungsordnung A gelten mit dem gleichen Vomhundertsatz und ab dem gleichen Zeitpunkt unmittelbar für den Ehrensold und für die Höchstgrenzen des Abs. 2. 2Werden die Grundgehälter der Besoldungsordnung A mit unterschiedlichen Vomhundertsätzen geändert, gilt für die Anpassung nach Satz 1 der Vomhundertsatz, der sich aus dem Durchschnitt der unterschiedlichen Vomhundertsätze ergibt. 3Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, bei einer Anpassung nach den Sätzen 1 und 2 die Höchstgrenzen des Abs. 2 neu bekannt zu machen. 4Wird der Pflichtehrensold nicht im unmittelbaren Anschluss an das Ausscheiden gezahlt, so ist bei der Berechnung nach Abs. 1 so zu verfahren, als hätte die zuletzt bezogene Entschädigung an den nachfolgenden allgemeinen Änderungen entsprechend Art. 54 Abs. 2 teilgenommen.


Art. 61

Jährliche Sonderzahlung

1Neben dem Ehrensold wird eine jährliche Sonderzahlung in entsprechender Anwendung des Art. 55 gezahlt. 2Dabei steht den Bezügen der Ehrensold gleich. 3Für den Grundbetrag der jährlichen Sonderzahlung gilt ein Vomhundertsatz von 70.



Teil 6

Schlussbestimmungen


Art. 62

Geltung für amtierende kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen

Dieses Gesetz gilt auch für die bei seinem Inkrafttreten amtierenden kommunalen Wahlbeamten und Wahlbeamtinnen.


Art. 63

Überleitungsbestimmungen für amtierende kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen

(1) 1Für Beamte und Beamtinnen auf Zeit gilt mit Inkrafttreten dieses Gesetzes die bisherige besoldungsrechtliche Einstufung weiter; soweit Beamte und Beamtinnen in Ämtern der Besoldungsordnung A die Endstufe noch nicht erreicht haben, gelten sie mit Inkrafttreten dieses Gesetzes als in die Endstufe ihres Amtes übergeleitet. 2Berufsmäßige erste Bürgermeister und erste Bürgermeisterinnen, Oberbürgermeister und Oberbürgermeisterinnen, berufsmäßige Gemeinderatsmitglieder und Landräte und Landrätinnen, deren bisherige Einstufung einer niedrigeren Besoldungsgruppe entspricht als der nach Art. 45 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 1 maßgeblichen, gelten mit Inkrafttreten dieses Gesetzes als in die Endstufe des neuen Amtes übergeleitet. 3Die Betroffenen sind über die ab Inkrafttreten dieses Gesetzes maßgebliche besoldungsrechtliche Einstufung vom Dienstherrn schriftlich zu informieren.

(2) Die sonstigen Übergangsregelungen nach Art. 108 Abs. 1, 2 und 7 BayBesG gelten für die Besoldung der Beamten und Beamtinnen auf Zeit entsprechend, wobei an die Stelle des dort genannten 1. Januar 2011 der Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes und an die Stelle des dort genannten 31. Dezember 2010 der Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt.

(3) An die Stelle von Dienstaufwandsentschädigungen, die in einer Höhe unterhalb der in Anlage 2 festgelegten Untergrenzen festgesetzt sind, tritt jeweils eine Dienstaufwandsentschädigung in Höhe der in Anlage 2 festgelegten Rahmenuntergrenze.

(4) Für Beamte und Beamtinnen auf Zeit, die am 31. Dezember 1991 im Amt waren und das Amt bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes fortgeführt haben, beträgt der Ruhegehaltssatz nach einer Amtszeit von acht Jahren abweichend von Art. 28 Satz 1 BayBeamtVG 42 v.H.

(5) An die Stelle von Entschädigungen für erste Bürgermeister und erste Bürgermeisterinnen, die in einer Höhe unterhalb der in Anlage 3 festgelegten Untergrenzen festgesetzt sind, tritt jeweils eine Entschädigung in Höhe der in Anlage 3 festgesetzten Rahmenuntergrenze.

(6) Beamte und Beamtinnen auf Zeit erhalten für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes

1.
eine Bezügenachzahlung in Höhe von 1,9 v.H. der ihnen in diesem Zeitraum zustehenden monatlichen Grundgehaltssätze zuzüglich monatlich 17 € und

2.
eine Nachzahlung in Höhe von 1,9 v.H. der ihnen in diesem Zeitraum zustehenden monatlichen Familienzuschläge.

(7) 1Beamte und Beamtinnen auf Zeit erhalten für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Nachzahlung in Höhe von 2,2 v.H. der ihnen in diesem Zeitraum zustehenden monatlichen Dienstaufwandsentschädigung. 2Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes zustehenden Dienstaufwandsentschädigungen erhöhen sich ab Inkrafttreten dieses Gesetzes um 1,9 v.H.

(8) 1Ehrenbeamte und Ehrenbeamtinnen erhalten für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Nachzahlung in Höhe von 2,2 v.H. der ihnen in diesem Zeitraum zustehenden monatlichen Entschädigung. 2Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes zustehenden Entschädigungen erhöhen sich ab Inkrafttreten dieses Gesetzes um 1,9 v.H.


Art. 64

Geltung für frühere kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen

(1) Für die Versorgung der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Ruhestandsbeamten und Ruhestandsbeamtinnen und ihrer Hinterbliebenen gelten Art. 100 bis 102 BayBeamtVG und die Sonderregelungen in Art. 52 Abs. 3 bis 6 entsprechend, wobei an die Stelle des in Art. 100 bis 102 BayBeamtVG genannten 1. Januar 2011 der Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes und an die Stelle des 31. Dezember 2010 der Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt.

(2) 1Auf frühere kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen sind die Ehrensoldregelungen nach Art. 59 bis 61 anwendbar. 2Dies gilt nicht für Art. 59 Abs. 1 Satz 2, soweit der Ehrensold vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bewilligt wurde.

(3) 1Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen und ihre Hinterbliebenen erhalten für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Nachzahlung der ihnen in diesem Zeitraum zustehenden Versorgungsbezüge in entsprechender Anwendung der für Beamte und Beamtinnen im Sinn des Art. 1 Abs. 1 BayBeamtVG geltenden Vorschriften. 2Satz 1 gilt als erste Anpassung im Sinn des Art. 107 Abs. 1 BayBeamtVG.

(4) 1Ehemalige kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen und deren Hinterbliebene erhalten für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Nachzahlung des ihnen in diesem Zeitraum zustehenden Ehrensolds in Höhe von 2,2 v.H. 2Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes zustehenden Ehrensoldleistungen erhöhen sich ab Inkrafttreten dieses Gesetzes um 1,9 v.H.


Art. 65

Änderung anderer Rechtsvorschriften

(1) Das Bayerische Disziplinargesetz (BayDG) vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665, BayRS 2031-1-1-F), zuletzt geändert durch § 28 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689), wird wie folgt geändert:

1.
Art. 1 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nr. 2 werden die Worte „Art. 138 KWBG“ durch die Worte „Art. 59 KWBG“ ersetzt.

b)
In Nr. 3 werden die Worte „Art. 33 Abs. 3 KWBG“ durch die Worte „Art. 25 Abs. 3 KWBG“ ersetzt.

2.
Art. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 1 werden die Worte „, Art. 48 Abs. 1 KWBG“ gestrichen.

bb)
Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchst. a werden die Worte „, Art. 48 Abs. 1 KWBG“ gestrichen.

bbb)
In Buchst. b werden die Worte „Art. 48 Abs. 2 KWBG“ durch die Worte „Art. 33 KWBG“ ersetzt.

b)
In Abs. 2 werden die Worte „Art. 48 Abs. 2 KWBG“ durch die Worte „Art. 33 KWBG“ ersetzt.

3.
Art. 9 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 4 Satz 3 erhält folgende Fassung:

3Die Einstufung berufsmäßiger weiterer Bürgermeister oder Bürgermeisterinnen während der Amtszeit in die höhere Besoldungsgruppe nach Art. 45 Abs. 2 Satz 2 KWBG steht einer Beförderung gleich.“

b)
Abs. 5 Satz 3 erhält folgende Fassung:

3Dies gilt nicht für die Einstufung nach Art. 45 Abs. 2 KWBG zu Beginn einer Amtszeit als berufsmäßiger kommunaler Wahlbeamter oder berufsmäßige kommunale Wahlbeamtin.“

4.
In Art. 18 Abs. 4 Satz 1 und Art. 35 Abs. 5 werden jeweils die Worte „Art. 1 Nrn. 1 bis 3 KWBG“ durch die Worte „Art. 1 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 KWBG“ ersetzt.

5.
In Art. 40 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „Art. 134 Abs. 5 Satz 1 KWBG“ durch die Worte „Art. 53 Abs. 5 Satz 1 KWBG“ ersetzt.

6.
In Art. 44 Abs. 1 werden die Worte „Art. 1 KWBG“ durch die Worte „Art. 1 Abs. 2 KWBG“ ersetzt.

7.
In Art. 71 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „Art. 24 KWBG“ durch die Worte „Art. 19 KWBG“ ersetzt.

8.
In Art. 76 Abs. 2 werden die Worte „Art. 25 Abs. 1 Satz 2 KWBG“ durch die Worte „Art. 20 Abs. 2 KWBG“ ersetzt.

(2) Art. 20a Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung – GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2012 (GVBl S. 30), wird wie folgt geändert:

1.
Die Zahl „4908“ wird durch die Zahl „6400“ ersetzt.

2.
Nach dem Wort „übersteigen“ werden die Worte „; mit einem Vomhundertsatz benannte Änderungen des Grundgehalts der Beamten mit einer Besoldung nach Besoldungsordnung A 13 gelten ab dem auf das Inkrafttreten der Änderung folgenden Kalenderjahr mit dem gleichen Vomhundertsatz für den in Halbsatz 1 genannten Betrag“ eingefügt.

(3) Art. 14a Abs. 3 Satz 1 der Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung – LKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 826, BayRS 2020-3-1-I), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 16. Februar 2012 (GVBl S. 30), wird wie folgt geändert:

1.
Die Zahl „4908“ wird durch die Zahl „6400“ ersetzt.

2.
Nach dem Wort „übersteigen“ werden die Worte „; mit einem Vomhundertsatz benannte Änderungen des Grundgehalts der Beamten mit einer Besoldung nach Besoldungsordnung A 13 gelten ab dem auf das Inkrafttreten der Änderung folgenden Kalenderjahr mit dem gleichen Vomhundertsatz für den in Halbsatz 1 genannten Betrag“ eingefügt.

(4) Art. 14a Abs. 4 Satz 1 der Bezirksordnung für den Freistaat Bayern (Bezirksordnung – BezO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 850, BayRS 2020-4-2-I), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 16. Februar 2012 (GVBl S. 30), wird wie folgt geändert:

1.
Die Zahl „4908“ wird durch die Zahl „6400“ ersetzt.

2.
Nach dem Wort „übersteigen“ werden die Worte „; mit einem Vomhundertsatz benannte Änderungen des Grundgehalts der Beamten mit einer Besoldung nach Besoldungsordnung A 13 gelten ab dem auf das Inkrafttreten der Änderung folgenden Kalenderjahr mit dem gleichen Vomhundertsatz für den in Halbsatz 1 genannten Betrag“ eingefügt.


Art. 66

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 2012 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Juli 2012 treten

1.
das Gesetz über kommunale Wahlbeamte (KWBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. November 1970 (BayRS 2022-1-I), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 16. Februar 2012 (GVBl S. 30),

2.
die Verordnung zur Besoldung der kommunalen Wahlbeamten auf Zeit in Bayern (Bayerische Kommunalbesoldungsverordnung – BayKomBesV) vom 14. März 1989 (GVBl S. 92, BayRS 2032-2-25-I), geändert durch § 10 der Verordnung vom 25. Mai 2009 (GVBl S. 221),

außer Kraft.

München, den 24. Juli 2012

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst  S e e h o f e r

Anlagen