Fundstelle GVBl. 2012 S. 388

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Gesetz

282-2-15-J
  • Verwaltung
  • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, Stiftungswesen
  • Stiftungswesen
  • Einzelne Stiftungen
282-2-15-J

Gesetz
über die Errichtung der
„Stiftung Opferhilfe Bayern“

Vom 24. Juli 2012


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


Art. 1

Errichtung, Rechtsform und Sitz

1Unter dem Namen „Stiftung Opferhilfe Bayern“ wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in München errichtet. 2Die Stiftung entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.


Art. 2

Stiftungszweck

(1) 1Die Stiftung hat den Zweck, Opfer von Straftaten und deren enge Angehörige finanziell zu unterstützen. 2Ferner kann sie nach Maßgabe der Satzung Maßnahmen gemeinnütziger Einrichtungen, die der Opferhilfe oder dem Opferschutz dienen, finanziell fördern.

(2) 1Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung des widerruflichen Stiftungsgenusses besteht nicht.


Art. 3

Grundstockvermögen und sonstiges Vermögen der Stiftung

(1) 1Das der Stiftung zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung ihres Stiftungszweckes zugewendete Vermögen (Grundstockvermögen) ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. 2Es besteht zum Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung aus einem Barvermögen in Höhe von 20 000 Euro, das der Freistaat Bayern auf die Stiftung überträgt.

(2) 1Für den Aufbau erhält die Stiftung einen Zuschuss von 50 000 Euro. 2Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Stiftung Geldbußenzuweisungen aus Strafverfahren und vom Freistaat Bayern Zuschüsse nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes erhalten.

(3) 1Zustiftungen (Zuwendungen zum Grundstockvermögen) sind möglich. 2Zuwendungen ohne Zweckbestimmung auf Grund einer Verfügung von Todes wegen können dem Grundstockvermögen zugeführt werden.


Art. 4

Stiftungsmittel

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben

1.
aus den Erträgen des Grundstockvermögens,

2.
aus den Einnahmen aus Geldbußenzuweisungen und den Zuschüssen nach Art. 3 Abs. 2,

3.
aus sonstigen Zuwendungen, soweit sie von dem Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Grundstockvermögens bestimmt sind; Art. 3 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) 1Sämtliche Mittel der Stiftung dürfen nur für die gesetzlichen und satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 2Die Stiftung darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.


Art. 5

Stiftungsorgane

(1) Organe der Stiftung sind

1.
der Stiftungsvorstand und

2.
der Stiftungsrat.

(2) 1Zur Entscheidung über die Vergabe finanzieller Leistungen im Sinn des Art. 2 Abs. 1 kann ein Zuwendungsausschuss eingerichtet werden. 2Art. 6 Abs. 2 gilt entsprechend.


Art. 6

Stiftungsvorstand

(1) 1Der Stiftungsvorstand besteht aus drei Personen. 2Die Mitglieder des Vorstands werden von dem den Geschäftsbereich der Justiz und für Verbraucherschutz leitenden Mitglied der Staatsregierung nach Anhörung des Stiftungsrats bestellt und abberufen. 3Entsprechend werden aus der Mitte des Vorstands ein vorsitzendes Mitglied und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied bestimmt, das das vorsitzende Mitglied in allen Angelegenheiten bei Verhinderung vertritt.

(2) 1Zu Vorstandsmitgliedern können auch Richter und Richterinnen oder Beamte und Beamtinnen des Freistaates Bayern im Nebenamt bestellt werden. 2Soweit die Mitglieder des Stiftungsvorstands ehrenamtlich tätig sind, erhalten sie persönliche Auslagen in angemessener Höhe erstattet. 3Die Stiftung kann nach Maßgabe der Satzung ehrenamtlichen Mitgliedern des Vorstands für die Übernahme von Geschäftsführungsaufgaben eine feste laufende Vergütung, für besondere Dienstleistungen auch einmalige Vergütungen bewilligen.

(3) Der Stiftungsvorstand führt nach Maßgabe dieses Gesetzes, des Bayerischen Stiftungsgesetzes und der Satzung die Geschäfte der Stiftung.

(4) 1Das vorsitzende Mitglied des Stiftungsvorstands vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. 2Es hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. 3Der Umfang seiner Vertretungsmacht kann durch die Stiftungssatzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.

(5) 1Der Stiftungsvorstand kann sich einer Geschäftsstelle bedienen und einen Geschäftsführer oder eine Geschäftsführerin einsetzen, dem oder der nach Maßgabe der Stiftungssatzung auch Vertretungsaufgaben übertragen werden können. 2Abs. 2 gilt entsprechend.


Art. 7

Stiftungsrat

(1) 1Der Stiftungsrat besteht aus mindestens 15 Mitgliedern. 2Er setzt sich zusammen aus

1.
dem den Geschäftsbereich der Justiz und für Verbraucherschutz leitenden Mitglied der Staatsregierung,

2.
einem Generalstaatsanwalt oder einer Generalstaatsanwältin eines bayerischen Oberlandesgerichtsbezirks,

3.
je einem Vertreter der Staatsministerien der Justiz und für Verbraucherschutz, des Innern sowie für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen,

4.
dem Präsidenten oder der Präsidentin eines bayerischen Landgerichts,

5.
dem Präsidenten oder der Präsidentin des Bayerischen Landeskriminalamts,

6.
dem Präsidenten oder der Präsidentin des Zentrums Bayern Familie und Soziales,

7.
fünf Mitgliedern des Bayerischen Landtags oder, falls die Anzahl der im Bayerischen Landtag gebildeten Fraktionen die Zahl fünf übersteigt, dieser Anzahl an Mitgliedern,

8.
einem Vertreter der bayerischen Rechtsanwaltskammern,

9.
einem Vertreter eines bayernweit tätigen Opferhilfeverbands.

3Der Bayerische Landtag bestimmt die Mitglieder nach Satz 2 Nr. 7, wobei jeder Fraktion die Benennung mindestens eines Mitglieds zusteht. 4Die Mitglieder nach Satz 2 Nrn. 3, 8 und 9 werden von den Staatsministerien oder Organisationen benannt, die sie vertreten. 5Die Mitglieder nach Satz 2 Nrn. 2 und 4 benennt das Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz aus unterschiedlichen Oberlandesgerichtsbezirken. 6Die in Satz 2 genannten Mitglieder des Stiftungsrats können sich durch eine vom jeweiligen Mitglied benannte Person, die der von ihnen vertretenen Behörde, Körperschaft oder Organisation angehört, allgemein oder im Einzelfall vertreten lassen. 7Der Stiftungsrat kann weitere Mitglieder aufnehmen.

(2) 1Den Vorsitz des Stiftungsrats führt das den Geschäftsbereich der Justiz und für Verbraucherschutz leitende Mitglied der Staatsregierung oder sein Vertreter (Abs. 1 Satz 6). 2Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte ein Mitglied, das das vorsitzende Mitglied oder seinen Vertreter in allen Angelegenheiten bei Verhinderung vertritt.

(3) 1Die Mitglieder des Stiftungsrats sind ehrenamtlich tätig. 2Sie erhalten persönliche Auslagen in angemessener Höhe erstattet.

(4) 1Der Stiftungsrat unterstützt, berät und überwacht den Stiftungsvorstand bei seiner Tätigkeit. 2Der Stiftungsrat beschließt ferner über Angelegenheiten von besonderer oder grundsätzlicher Bedeutung. 3Der Stiftungsrat kann Richtlinien erlassen, unter anderem für die Vergabe finanzieller Leistungen im Sinn des Art. 2 Abs. 1.

(5) Die Mitglieder des Stiftungsvorstands dürfen nicht zugleich dem Stiftungsrat angehören.

(6) Näheres regelt die Stiftungssatzung.


Art. 8

Stiftungssatzung

1Nähere Bestimmungen über die Verwaltung der Stiftung und die Tätigkeit ihrer Organe sowie zum Vollzug dieses Gesetzes werden in der Stiftungssatzung geregelt. 2Die Satzung wird nach vorheriger Anhörung des Stiftungsrats vom Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen erlassen. 3Satz 2 gilt entsprechend für Änderungen und Ergänzungen der Satzung.


Art. 9

Beendigung der Stiftung, Heimfall

(1) Die Stiftung kann nur durch Gesetz aufgehoben werden.

(2) Im Fall der Aufhebung der Stiftung fällt ihr Vermögen an den Freistaat Bayern.


Art. 10

Stiftungsaufsicht und Geltung des Bayerischen Stiftungsgesetzes

(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht des Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bayerischen Stiftungsgesetzes.


Art. 11

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. September 2012 in Kraft.

München, den 24. Juli 2012

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst  S e e h o f e r