2170-3-A
Gesetz
zur Änderung des
Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetzes
zur Änderung des
Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetzes
Vom 24. Juli 2012
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Das Gesetz zur Neuordnung des Bayerischen Landeserziehungsgeldes (Bayerisches Landeserziehungsgeldgesetz – BayLErzGG) vom 9. Juli 2007 (GVBl S. 442, BayRS 2170-3-A), geändert durch Art. 14 des Gesetzes vom 14. April 2009 (GVBl S. 86), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Art. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nr. 4 wird das Komma nach dem Wort „führt“ durch das Wort „und“ ersetzt.
- bb)
- In Nr. 5 wird das Wort „und“ durch einen Schlusspunkt ersetzt.
- cc)
- Nr. 6 wird aufgehoben.
- b)
- Abs. 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird aufgehoben.
- bb)
- Der bisherige Satz 2 wird Satz 1 und wie folgt geändert:
- aaa)
- Die Satznummerierung entfällt.
- bbb)
- Der einleitende Satzteil erhält folgende Fassung:
„Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer oder eine nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin ist nur anspruchsberechtigt, wenn diese Person“.
- ccc)
- Nr. 2 wird wie folgt geändert:
- aaaa)
- In Buchst. c wird das Wort „seinem“ durch das Wort „ihrem“ ersetzt und ein Komma angefügt.
- bbbb)
- Es wird folgender Buchst. d eingefügt:
- „d)
- nach § 104a AufenthG erteilt oder“.
- cccc)
- Das Wort „oder“ vor Nr. 3 wird gestrichen.
- cc)
- Der bisherige Satz 3 wird aufgehoben.
- 2.
- Art. 15 wird aufgehoben.
- 3.
- Der bisherige Art. 16 wird Art. 15.
§ 2
Dieses Gesetz tritt am 30. August 2012 in Kraft.
München, den 24. Juli 2012
Der Bayerische Ministerpräsident
Horst S e e h o f e r