753-1-UG
Gesetz zur Änderung des Bayerischen Wassergesetzes
Vom 16. Februar 2012
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Das Bayerische Wassergesetz (BayWG) vom 25. Februar 2010 (GVBl S. 66, BayRS 753-1-UG) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Art. 31 wird wie folgt geändert:
- a)
- In dem Klammerzusatz zur Überschrift werden die Worte „§ 51 Abs. 1“ durch die Worte „abweichend von § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und zu § 51 Abs. 1 Satz 3“ ersetzt.
- b)
- Es werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:
„(3) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile soll die Ausweisung von Wasserschutzgebieten für neue Wassergewinnungsanlagen nicht erfolgen.
(4) Soweit es dem öffentlichen Interesse entspricht, können auf Antrag Wasserschutzgebiete auch für Gewässer, die der privaten Wassergewinnung dienen, ausgewiesen werden; § 51 Abs. 2 und § 52 WHG sowie Art. 32 gelten entsprechend.“
- 2.
- Art. 32 Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
- „2.
- Mehraufwendungen für den Bau und Betrieb land- und forstwirtschaftlicher Betriebsanlagen
- a)
- an bestehenden Betriebsstandorten oder
- b)
- an neuen Betriebsstandorten, soweit keine anderen Möglichkeiten der räumlichen Betriebsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
zur Folge haben,“.
- 3.
- Art. 73 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach dem Wort „WHG“ wird ein Komma eingefügt und das Wort „und“ gestrichen.
- bb)
- Nach den Worten „Art. 18“ werden die Worte „und 31 Abs. 4“ eingefügt.
- b)
- In Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort „WHG“ die Worte „und Art. 31 Abs. 4“ eingefügt.
- 4.
- In Art. 79 Abs. 1 werden die Worte „und mit Ablauf des 29. Februar 2012 außer Kraft“ gestrichen.
§ 2
Dieses Gesetz tritt am 29. Februar 2012 in Kraft.
München, den 16. Februar 2012
Der Bayerische Ministerpräsident
Horst S e e h o f e r