Fundstelle GVBl. 2012 S. 411

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Verordnung

2030-3-4-1-UK
  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen
  • Beamte
  • Beamtenrechtliche Zuständigkeitsverordnungen
2030-3-4-1-UK

Verordnung
zur Änderung der Verordnung über dienstrechtliche Zuständigkeiten im
Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus

Vom 30. Juli 2012


Auf Grund von

1.
Art. 6 Abs. 4 und 5, Art. 81 Abs. 6 Satz 2 sowie Art. 86 Abs. 2 Satz 3 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch § 13 des Gesetzes vom 30. März 2012 (GVBl S. 94),

2.
Art. 31 Abs. 2 Satz 2 und Art. 68 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, BayRS 2032-1-1-F), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 30. März 2012 (GVBl S. 122),

erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus, soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, folgende Verordnung:


§ 1

Die Verordnung über dienstrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (ZustV-KM) vom 4. September 2002 (GVBl S. 424, BayRS 2030-3-4-1-UK), zuletzt geändert durch § 16 der Verordnung vom 20. Mai 2011 (GVBl S. 378), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a wird das Wort „Volksschulen“ durch die Worte „Grund- und Mittelschulen“ ersetzt.

b)
In Abs. 2 werden das Wort „Volksschulen“ durch die Worte „Grund- und Mittelschulen“ und die Worte „, zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2010 (GVBl S. 334)“ durch die Worte „in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nr. 3 wird nach den Worten „Satz 1“ die Abkürzung „BayBG“ eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden die Worte „die Befugnisse nach Satz 1 Nrn. 1 bis 4 für alle Beamten an beruflichen Schulen, ausgenommen Berufsoberschulen und Fachoberschulen, sowie“ gestrichen.

b)
Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im einleitenden Satzteil wird nach den Worten „Satz 1“ die Abkürzung „BayBG“ eingefügt.

bb)
In Nr. 2 wird das Komma gestrichen.

cc)
Nr. 3 wird aufgehoben.

c)
In Abs. 3, 4 und 5 wird jeweils nach den Worten „Satz 1“ die Abkürzung „BayBG“ eingefügt.

d)
In Abs. 6 Nr. 1 wird das Wort „Volksschulen“ durch die Worte „Grund- und Mittelschulen“ ersetzt.


3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

b)
Es wird folgender Satz 2 eingefügt:

2Dienstvorgesetzter im Sinn des Art. 18 Abs. 1 des Bayerischen Disziplinargesetzes ist im Bereich der Grund- und Mittelschulen und Förderschulen der jeweils örtlich zuständige Regierungspräsident, im Bereich der sonstigen Schulen der Schulleiter und im Übrigen der Dienststellenleiter; diese können ihre Befugnisse innerhalb der Dienststelle delegieren.“


4.
§ 5 erhält folgende Fassung:

„§ 5
Leistungsprämien, Anerkennung förderlicher Zeiten

(1) Die Befugnis zur Vergabe von Leistungsprämien wird im Bereich der Grund- und Mittelschulen dem jeweils örtlich zuständigen fachlichen Leiter des Staatlichen Schulamts, im Bereich der Förderschulen dem jeweils örtlich zuständigen Regierungspräsidenten, im Bereich der sonstigen Schulen dem Schulleiter und im Übrigen dem Dienststellenleiter übertragen.

(2) Zuständig für die Anerkennung sonstiger für die Beamtentätigkeit förderlicher hauptberuflicher Beschäftigungszeiten nach Art. 31 Abs. 2 BayBesG sind die Ernennungsbehörden.“

5.
In § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a werden nach den Worten „staatlichen beruflichen Schulen“ die Worte „– soweit sie nicht Schulleiter, Ständige Vertreter und Weitere Ständige Vertreter dieser Schulen sind –“ eingefügt.

6.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 1 werden die Worte „Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung“ durch das Wort „Förderzentren“ ersetzt.

bb)
In Nr. 2 wird das Wort „Volksschulen“ durch die Worte „Grund- und Mittelschulen“ ersetzt.

b)
In Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a werden die Worte „Volksschulen, Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung“ durch die Worte „Grund- und Mittelschulen, Förderzentren“ ersetzt.

c)
In Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 5 wird jeweils das Wort „Volksschulen“ durch die Worte „Grund- und Mittelschulen“ ersetzt.


§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2012 in Kraft.

München, den 30. Juli 2012

Bayerisches Staatsministerium
für Unterricht und Kultus


Dr. Ludwig  S p a e n l e ,  Staatsminister