9210-2-W
Sechzehnte Verordnung
zur Änderung der
Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen
zur Änderung der
Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen
Vom 30. Juli 2012
Auf Grund des Art. 9 Abs. 2 des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) vom 28. Juni 1990 (GVBl S. 220, BayRS 9210-1-W), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 716), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie folgende Verordnung:
§ 1
§ 27 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustVVerk) vom 22. Dezember 1998 (GVBl S. 1025, BayRS 9210-2-W), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 11. Januar 2012 (GVBl S. 20), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nr. 1 wird nach dem Wort „Luftfahrtpersonal“ der Klammerzusatz „(LuftPersV)“ eingefügt.
- 2.
- In Nr. 2 werden die Worte „der Verordnung über Luftfahrtpersonal“ durch die Abkürzung „LuftPersV“ ersetzt.
- 3.
- In Nr. 5 wird nach dem Wort „Flugplatzentgelte“ der Klammerzusatz „(§ 19b LuftVG)“ eingefügt.
- 4.
- Nr. 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach dem Wort „überragen“ werden ein Komma sowie die Worte „sowie die Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen“ eingefügt.
- b)
- Nach der Zahl „16“ wird ein Komma und die Worte „16a“ eingefügt.
- 5.
- Nr. 17 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Buchst. d wird vor dem Wort „Abwerfen“ das Wort „das“ eingefügt.
- b)
- In Buchst. e wird vor dem Wort „Aufstieg“ das Wort „den“ eingefügt.
- c)
- Buchst. f erhält folgende Fassung:
- „f)
- das Steigenlassen von Flugmodellen, Flugkörpern mit Eigenantrieb und unbemannten Luftfahrtsystemen,“.
- d)
- In Buchst. g wird das Wort „Abweichung“ durch das Wort „Abweichungen“ ersetzt und nach dem Wort „Mindesthöhen“ ein Komma angefügt.
- e)
- Es wird folgender Buchst. h eingefügt:
- „h)
- den Aufstieg und Betrieb von Geräten, die ohne Luftfahrzeug zu sein, besondere Gefahren für die Luftfahrt mit sich bringen, insbesondere Feuerwerkskörper, optische Lichtsignalgeräte, Drachen, Kinderballone und ballonartige Leuchtkörper“.
- f)
- Im abschließenden Satzteil werden die Worte „von der für die Flugsicherung zuständigen Stelle“ durch die Worte „vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung oder der Flugsicherungsorganisation“ ersetzt und nach den Worten „§§ 6 bis 9“ ein Komma und die Worte „15a“ eingefügt.
- 6.
- In Nr. 20 wird nach den Worten „§ 10 Abs. 1“ die Abkürzung „LuftVG“ eingefügt.
- 7.
- In Nr. 23 wird der Klammerzusatz „(LuftSiSchulV)“ durch die Worte „und der Nr. 12.9 des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 185/2010 der Kommission vom 4. März 2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit (ABl L 55 S. 1)“ ersetzt.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. September 2012 in Kraft.
München, den 30. Juli 2012
Bayerisches Staatsministerium für
Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie
Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie
Martin Z e i l , Staatsminister