Fundstelle GVBl. 2012 S. 413

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Verordnung

9210-2-W
  • Verkehrswesen
  • Straßenverkehr
  • Straßenverkehr allgemein
  • Allgemeines Straßenverkehrsrecht
9210-2-W

Sechzehnte Verordnung
zur Änderung der
Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen

Vom 30. Juli 2012


Auf Grund des Art. 9 Abs. 2 des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) vom 28. Juni 1990 (GVBl S. 220, BayRS 9210-1-W), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 716), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie folgende Verordnung:


§ 1

§ 27 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustVVerk) vom 22. Dezember 1998 (GVBl S. 1025, BayRS 9210-2-W), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 11. Januar 2012 (GVBl S. 20), wird wie folgt geändert:

1.
In Nr. 1 wird nach dem Wort „Luftfahrtpersonal“ der Klammerzusatz „(LuftPersV)“ eingefügt.

2.
In Nr. 2 werden die Worte „der Verordnung über Luftfahrtpersonal“ durch die Abkürzung „LuftPersV“ ersetzt.

3.
In Nr. 5 wird nach dem Wort „Flugplatzentgelte“ der Klammerzusatz „(§ 19b LuftVG)“ eingefügt.

4.
Nr. 11 wird wie folgt geändert:

a)
Nach dem Wort „überragen“ werden ein Komma sowie die Worte „sowie die Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen“ eingefügt.

b)
Nach der Zahl „16“ wird ein Komma und die Worte „16a“ eingefügt.


5.
Nr. 17 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchst. d wird vor dem Wort „Abwerfen“ das Wort „das“ eingefügt.

b)
In Buchst. e wird vor dem Wort „Aufstieg“ das Wort „den“ eingefügt.

c)
Buchst. f erhält folgende Fassung:

„f)
das Steigenlassen von Flugmodellen, Flugkörpern mit Eigenantrieb und unbemannten Luftfahrtsystemen,“.

d)
In Buchst. g wird das Wort „Abweichung“ durch das Wort „Abweichungen“ ersetzt und nach dem Wort „Mindesthöhen“ ein Komma angefügt.

e)
Es wird folgender Buchst. h eingefügt:

„h)
den Aufstieg und Betrieb von Geräten, die ohne Luftfahrzeug zu sein, besondere Gefahren für die Luftfahrt mit sich bringen, insbesondere Feuerwerkskörper, optische Lichtsignalgeräte, Drachen, Kinderballone und ballonartige Leuchtkörper“.

f)
Im abschließenden Satzteil werden die Worte „von der für die Flugsicherung zuständigen Stelle“ durch die Worte „vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung oder der Flugsicherungsorganisation“ ersetzt und nach den Worten „§§ 6 bis 9“ ein Komma und die Worte „15a“ eingefügt.

6.
In Nr. 20 wird nach den Worten „§ 10 Abs. 1“ die Abkürzung „LuftVG“ eingefügt.

7.
In Nr. 23 wird der Klammerzusatz „(LuftSiSchulV)“ durch die Worte „und der Nr. 12.9 des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 185/2010 der Kommission vom 4. März 2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit (ABl L 55 S. 1)“ ersetzt.


§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. September 2012 in Kraft.

München, den 30. Juli 2012

Bayerisches Staatsministerium für
Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie


Martin  Z e i l ,  Staatsminister