Fundstelle GVBl. 2012 S. 414

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Verordnung

2022-1-1-I

  • Verwaltung
  • Kommunalrecht
  • Kommunale Wahlbeamte
2022-1-1-I

Verordnung
über die Nebentätigkeit der
kommunalen Wahlbeamten und Wahlbeamtinnen
(Kommunale Wahlbeamten- Nebentätigkeitsverordnung – KWB-NV)

Vom 2. August 2012


Auf Grund des Art. 30 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (KWBG) vom 24. Juli 2012 (GVBl S. 366, BayRS 2022-1-I) erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:


§ 1

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen, die Beamte oder Beamtinnen auf Zeit sind.


§ 2

Anwendung der Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten

Die Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten (Bayerische Nebentätigkeitsverordnung – BayNV) vom 14. Juni 1988 (GVBl S. 160, ber. S. 210, BayRS 2030-2-22-F) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.


§ 3

Besondere Regelungen

(1) Die ehrenamtliche Tätigkeit im Sparkassenverband Bayern und in der Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern sind öffentliches Ehrenamt im Sinn des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayNV.

(2) 1Abweichend von § 9 Abs. 3 Satz 1 BayNV gelten für kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen die nachstehenden Höchstbeträge:

Bei kommunalen Wahlbeamten und Wahlbeamtinnen der Besoldungsgruppen
Höchstbetrag
A 10 bis A12
5 600 €
A 13 bis A 16
6 400 €
B 2 bis B 5
7 200 €
B 6 und höher
8 000 €.

2Einheitliche mit einem Vomhundertsatz benannte Änderungen der Grundgehälter der kommunalen Wahlbeamten und Wahlbeamtinnen gelten ab dem auf das Inkrafttreten der Änderung folgenden Kalenderjahr mit dem gleichen Vomhundertsatz für die in Satz 1 genannten jeweiligen Höchstbeträge; werden die Grundgehälter mit unterschiedlichen Vomhundertsätzen geändert, gilt für die Anpassung nach Halbsatz 1 der Vomhundersatz für die jeweils niedrigste Besoldungsgruppe, auf die sich der jeweilige Höchstbetrag bezieht. 3Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, in diesem Fall die in Satz 1 enthaltene Tabelle neu bekannt zu machen.

(3) Abweichend von § 11 Abs. 2 Nr. 1 BayNV gilt bei einem durch Satzung innerhalb einer Amtszeit des Verwaltungsrats einer Sparkasse festgelegten regelmäßigen Wechsel zwischen der Vorsitztätigkeit und der stellvertretenden Vorsitztätigkeit auch für die Vergütung des Stellvertreters in den letzten zwölf Monaten vor Übernahme der Vorsitztätigkeit der dreifache Höchstbetrag.

(4) Für kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen, die auf Vorschlag oder Veranlassung des Dienstherrn eine Nebentätigkeit

1.
als Vorsitzende des Aufsichtsrats eines kommunalen Unternehmens in Privatrechtsform oder als deren Stellvertreter oder

2.
als Vorsitzende des Verwaltungsrats eines gemeinsamen Kommunalunternehmens oder als deren Stellvertreter

wahrnehmen, gilt § 11 Abs. 2 Nr. 1 BayNV mit der Maßgabe, dass der Höchstbetrag nach Abs. 2 zugrunde zu legen ist.


§ 4

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 2012 in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 tritt § 3 Abs. 1 für bei der Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern ausgeübte Tätigkeiten mit Wirkung vom 1. August 2006 in Kraft.

München, den 2. August 2012

Bayerisches Staatsministerium des Innern


Joachim  H e r r m a n n ,  Staatsminister