Fundstelle GVBl. 2012 S. 424

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): 5830f96591909ca5dae08ba4eabbbb80e81e76c658aeb6916edf92a24eeab66a

Verordnung

2126-1-2-UG
  • Verwaltung
  • Gesundheitswesen
  • Krankheitsbekämpfung, Krankenhauswesen, Gesundheitsschutz
2126-1-2-UG

Verordnung
zur Änderung der
Verordnung zur Hygiene und Infektionsprävention
in medizinischen Einrichtungen

Vom 9. August 2012


Auf Grund von § 23 Abs. 5 und 8 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl I S. 1045), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl I S.1622), in Verbindung mit § 6 der Verordnung zur Ausführung des Infektionsschutzgesetzes (AVIfSG) vom 15. Januar 2001 (GVBl S. 30, BayRS 2126-1-UG), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 30. November 2011 (GVBl S. 625), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit folgende Verordnung:


§ 1

Die Verordnung zur Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (MedHygV) vom1.Dezember 2010 (GVBl S.817, BayRS 2126-1-2-UG) wird wie folgt geändert:

1.
§§ 1 und 2 werden durch folgende neue §§ 1 und 2 und folgenden § 2a ersetzt:

„§ 1

Regelungsgegenstand, Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung, Erkennung, Erfassung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und Krankheitserregern mit Resistenzen in medizinischen Einrichtungen.

(2) Diese Verordnung gilt für

1.
Krankenhäuser,

2.
Einrichtungen für ambulantes Operieren,

3.
Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,

4.
Dialyseeinrichtungen,

5.
Tageskliniken,

6.
Entbindungseinrichtungen,

7.
Behandlungs- und Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in Nrn. 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind, sowie

8.
Arztpraxen, Zahnarztpraxen und Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, in denen invasive Eingriffe vorgenommen werden.


§ 2

Pflichten der Einrichtungen

1Die Leiterinnen und Leiter von Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 haben zu gewährleisten, dass die dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden personell-fachlichen, betrieblich-organisatorischen sowie baulich-funktionellen Voraussetzungen für die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Hygiene und Infektionsprävention geschaffen und die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um nosokomiale Infektionen zu verhüten und die Weiterverbreitung von Krankheitserregern, insbesondere solcher mit Resistenzen, zu vermeiden. 2Die Einhaltung des Stands der medizinischen Wissenschaft wird vermutet, wenn jeweils die veröffentlichten Empfehlungen der nach § 23 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) beim Robert Koch-Institut eingerichteten Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention und der nach § 23 Abs. 2 Satz 1 IfSG beim Robert Koch-Institut eingerichteten Kommission Antiinfektiva, Resistenz und Therapie beachtet worden sind. 3Die Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 haben darüber hinaus zu gewährleisten, dass die Beschäftigten regelmäßig über die Bedeutung eines vollständigen und ausreichenden Impfschutzes zur Verhütung nosokomialer Infektionen nach den Empfehlungen der nach § 20 Abs. 2 Satz 1 IfSG beim Robert Koch-Institut eingerichteten Ständigen Impfkommission aufgeklärt werden. 4Die Verpflichtungen nach § 23 Abs. 3 bis 5 und § 36 Abs. 1 und 2 IfSG, nach den medizinprodukterechtlichen Regelungen, dem Transfusionsgesetz sowie den arzneimittel-, apotheken-, transplantations-, arbeitsschutz- und berufsrechtlichen Regelungen bleiben unberührt.


§ 2a

Anforderungen an Bau, Ausstattung und Betrieb

(1) 1Baulich-funktionelle Anlagen in Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5, von denen ein infektionshygienisches Risiko ausgehen kann, sind gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu betreiben, zu warten und regelmäßig hygienischen Überprüfungen durch den Betreiber zu unterziehen. 2Die Anlagen dürfen nur von entsprechend geschultem Personal betrieben und gewartet werden.

(2) 1Für Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 und für Einrichtungen für ambulantes Operieren, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, sind Bauvorhaben vor Beantragung der Baugenehmigung oder vor ihrer Durchführung hinsichtlich der hygienischen Anforderungen durch die Krankenhaushygienikerin oder den Krankenhaushygieniker zu bewerten. 2Zugleich ist die zuständige Gesundheitsbehörde über das Bauvorhaben zu informieren.“

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Absatzbezeichnung entfällt.

bb)
In Satz 1 werden die Worte „Nrn. 1 bis 5“ durch die Worte „Abs. 2 Nrn. 1 bis 7“ ersetzt.

cc)
In Satz 2 Nr. 1 werden die Worte „, Bewohner von Pflegeeinrichtungen“ gestrichen.

dd)
In Satz 3 werden das Wort „krankenhausspezifischen“ durch das Wort „einrichtungsspezifischen“ und die Worte „des Krankenhauses“ durch die Worte „der jeweiligen Einrichtung“ ersetzt.

ee)
Es wird folgender Satz 4 angefügt:

4Auch Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 8 werden zur Erstellung von Hygieneplänen verpflichtet; Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 5 gelten entsprechend.“

b)
Abs. 2 wird aufgehoben.

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Worte „Jedes Krankenhaus und jede Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtung“ durch die Worte „Jede Einrichtung nach § 1 Abs. 2 Nrn. 1 und 3“ ersetzt.

bb)
In Satz 3 Nr. 6 werden die Worte „die Hygienebeauftragten“ durch die Worte „mindestens eine Hygienebeauftragte oder ein Hygienebeauftragter“ ersetzt.

cc)
Sätze 4 und 5 werden aufgehoben.

b)
Abs. 2 und 3 werden durch folgende neue Abs. 2 und 3 und folgende Abs. 4 bis 7 ersetzt:

„(2) 1Die Hygienekommission kann weitere Fachkräfte als Mitglieder hinzuziehen, insbesondere Mikrobiologinnen und Mikrobiologen von privaten oder öffentlichen Untersuchungsstellen einschließlich der Krankenhauslaboratorien, die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt, eine Apothekerin oder einen Apotheker, die oder der die Einrichtung mit Arzneimitteln versorgt, die Leitung der hauswirtschaftlichen Bereiche, die technische Leitung sowie die Wirtschaftsleitung. 2Die Hygienekommission kann zu ihrer fachlichen Beratung nach Bedarf weitere Fachkräfte hinzuziehen. 3Zur Vorbereitung von Beratungsgegenständen können Arbeitsgruppen gebildet werden.

(3) Die Hygienekommission hat insbesondere

1.
über die in den Hygieneplänen nach § 23 Abs. 5 IfSG festgelegten innerbetrieblichen Verfahrensweisen zur Infektionshygiene zu beschließen, an deren Fortschreibung mitzuwirken und deren Einhaltung zu überwachen,

2.
anhand des Risikoprofils der Einrichtung, welches auf der Grundlage der Empfehlung ‚Personelle und organisatorische Voraussetzungen zur Prävention nosokomialer Infektionen’ (Bundesgesundheitsblatt 2009, Jahrgang 52, Heft 10, S. 951 bis 962, Springer Verlag) der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention ermittelt wurde, den erforderlichen Bedarf an Fachpersonal festzustellen,

3.
in Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 Empfehlungen für die Aufzeichnung von nosokomialen Infektionen, des Auftretens von Krankheitserregern mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen sowie des Antibiotikaverbrauchs nach § 23 Abs. 4 IfSG zu erarbeiten,

4.
in Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 die Aufzeichnungen nach Nr. 3 zu bewerten und sachgerechte Schlussfolgerungen hinsichtlich erforderlicher Präventionsmaßnahmen und hinsichtlich des Einsatzes von Antibiotika zu ziehen,

5.
Untersuchungen, Maßnahmen und die Aufzeichnungen nach § 10 Abs. 3 festzulegen,

6.
bei der Planung von Baumaßnahmen, der Beschaffung von Anlagegütern und der Änderung von Organisationsplänen mitzuwirken, soweit Belange der Krankenhaushygiene berührt sind sowie

7.
den hausinternen Fortbildungsplan für das Personal auf dem Gebiet der Hygiene und Infektionsprävention einschließlich des Antibiotikaeinsatzes zu beschließen.

(4) 1Die oder der Vorsitzende beruft die Hygienekommission mindestens halbjährlich ein, im Übrigen nach Bedarf. 2Bei gehäuftem Auftreten von nosokomialen Infektionen und bei besonderen die Hygiene betreffenden Vorkommnissen, wird die Hygienekommission unverzüglich einberufen.

(5) Die Hygienekommission gibt sich eine Geschäftsordnung.

(6) 1Die Ergebnisse der Beratungen sind schriftlich aufzuzeichnen. 2Die Aufzeichnungen sind zehn Jahre aufzubewahren. 3Dem zuständigen Gesundheitsamt ist auf Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren.

(7) 1Für Einrichtungen, bei denen auf Grund ihrer Aufgabenstellung davon ausgegangen werden kann, dass die Gefahr von nosokomialen Infektionen nur in geringem Umfang gegeben ist, kann bei der Zusammensetzung der Hygienekommission und der Sitzungshäufigkeit von den Vorgaben der Abs. 1 bis 4 abgewichen werden. 2Einrichtungen in diesem Sinn sind insbesondere Fachkrankenhäuser für Psychiatrie und Psychotherapie.“

4.
Es wird folgender neuer § 5 eingefügt:

„§ 5

Ausstattung mit Fachpersonal

(1) Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 haben nach Maßgabe der §§ 6 bis 8 Krankenhaushygienikerinnen und Krankenhaushygieniker zu beschäftigen oder sich von diesen beraten zu lassen, sowie Hygienefachkräfte zu beschäftigen und hygienebeauftragte Ärztinnen und hygienebeauftragte Ärzte und Hygienebeauftragte in der Pflege zu bestellen.

(2) In Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 sind entsprechend qualifizierte Ärztinnen und Ärzte zu benennen, die das ärztliche Personal zu klinisch-mikrobiologischen, klinisch-pharmazeutischen und klinisch-pharmakologischen Fragestellungen beraten und die Leitung der Einrichtung bei der Erfüllung ihrer Pflichten nach § 23 Abs. 4 Satz 2 IfSG unterstützen.

(3) Fachlich geeignetes Personal darf bis zum 31. Dezember 2016 auch dann als Hygienefachkraft, als Krankenhaushygienikerin oder als Krankenhaushygieniker eingesetzt werden oder als hygienebeauftragte Ärztin oder hygienebeauftragter Arzt oder als Hygienebeauftragte in der Pflege oder Hygienebeauftragter in der Pflege bestellt sein, wenn die Anforderungen an die Qualifikation nach §§ 6 bis 8 nicht erfüllt sind.“

5.
Der bisherige § 5 wird § 6 und wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Worte „als approbierter Humanmediziner oder als approbierte Humanmedizinerin“ gestrichen.

bb)
In Satz 3 werden die Worte „Abs. 1 Satz 1“ durch die Worte „Abs. 4“ ersetzt und nach dem Wort „Infektionen“ werden die Worte „und der Daten zu Art und Umfang des Antibiotika-Verbrauchs“ eingefügt.

b)
Abs. 2 wird durch folgenden neuen Abs. 2 und folgenden Abs. 3 ersetzt:

„(2) 1In den Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 ist sicherzustellen, dass eine Beratung durch eine Krankenhaushygienikerin oder einen Krankenhaushygieniker gewährleistet ist. 2Der Beratungsumfang muss das Behandlungsspektrum der Einrichtung und das Risikoprofil der dort behandelten Patientinnen und Patienten berücksichtigen und ist so zu bemessen, dass die Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 gewährleistet ist. 3Krankenhäuser der zweiten und dritten Versorgungsstufe haben eine Krankenhaushygienikerin oder einen Krankenhaushygieniker hauptamtlich in Vollzeit zu beschäftigen. 4Eine hauptamtliche Tätigkeit besteht, wenn der überwiegende Teil der Berufstätigkeit in dieser Funktion ausgeübt wird.

(3) 1Qualifiziert für die Wahrnehmung der Aufgaben in Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 ist, wer

1.
als Fachärztin oder Facharzt für Hygiene und Umweltmedizin oder für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie anerkannt ist oder

2.
approbierte Humanmedizinerin oder approbierter Humanmediziner ist, eine Facharztweiterbildung mit klinischem Bezug erfolgreich abgeschlossen hat oder eine Anerkennung als Fachärztin für öffentliches Gesundheitswesen oder Facharzt für öffentliches Gesundheitswesen besitzt und

a)
eine von einer Landesärztekammer anerkannte Zusatzbezeichnung auf dem Gebiet der Krankenhaushygiene erworben hat oder

b)
eine durch eine Landesärztekammer anerkannte strukturierte, curriculare Fortbildung in der Krankenhaushygiene erfolgreich mit einer Prüfung durch eine Landesärztekammer abgeschlossen hat.

2In Krankenhäusern der zweiten und dritten Versorgungsstufe darf als Krankenhaushygienikerin oder Krankenhaushygieniker nur tätig sein, wer nach Satz 1 Nr. 1 qualifiziert ist.“

6.
Der bisherige § 6 wird aufgehoben.

7.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 Satz 3 wird durch folgenden neuen Satz 3 und folgenden Satz 4 ersetzt:

3Hygienefachkräfte unterstehen der fachlichen Weisung der Krankenhaushygienikerin oder des Krankenhaushygienikers. 4In den Krankenhäusern ohne hauptamtliche Krankenhaushygienikerin oder hauptamtlichen Krankenhaushygieniker sind die Hygienefachkräfte der Ärztlichen Direktorin oder dem Ärztlichen Direktor unterstellt.“

b)
Abs. 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(2) 1Die Qualifikation für die Wahrnehmung der Aufgaben einer Hygienefachkraft besitzt, wer über eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung ‚Gesundheits- und Krankenpflegerin’ oder ‚Gesundheits- und Krankenpfleger’ oder ‚Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin’ oder ‚Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger’ und über eine mindestens dreijährige Berufserfahrung verfügt. 2Im Übrigen ergeben sich die Vorgaben zur Qualifikation aus dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft, insbesondere den Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention.

(3) 1Bei der Ermittlung des Personalbedarfs für Hygienefachkräfte in Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 ist das Behandlungsspektrum der Einrichtung und das Risikoprofil der dort behandelten Patientinnen und Patienten zu berücksichtigen. 2Die Personalbedarfsermittlung ist auf der Grundlage dieser Risikobewertung gemäß der Empfehlung ‚Personelle und organisatorische Voraussetzungen zur Prävention nosokomialer Infektionen’ der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention vorzunehmen und umzusetzen.“

8.
Es wird folgender neuer § 8 eingefügt:

„§ 8

Hygienebeauftragte Ärztin und hygienebeauftragter Arzt

(1) 1Aufgaben der hygienebeauftragten Ärztin oder des hygienebeauftragten Arztes sind:

1.
als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen und die Unterstützung des Hygienefachpersonals im Verantwortungsbereich,

2.
die Mitwirkung bei der Einhaltung der Regeln der Hygiene und Infektionsprävention und Anregung von Verbesserungen der Hygienepläne und Funktionsabläufe sowie

3.
die Mitwirkung bei der hausinternen Fortbildung des Krankenhauspersonals in der Krankenhaushygiene.

2Für die Wahrnehmung der Aufgaben ist sie oder er im erforderlichen Umfang freizustellen.

(2) Als hygienebeauftragte Ärztin oder hygienebeauftragter Arzt darf nur bestellt werden, wer eine Anerkennung als Fachärztin oder als Facharzt erhalten hat, weisungsbefugt ist und an einer strukturierten curricularen Fortbildung zur hygienebeauftragten Ärztin oder zum hygienebeauftragten Arzt im Umfang von mindestens 40 Stunden teilgenommen hat.

(3) 1Jede Einrichtung nach § 1 Abs. 2 Nrn. 1, 3 bis 5 und jede Einrichtung für ambulantes Operieren, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, hat mindestens eine hygienebeauftragte Ärztin oder einen hygienebeauftragten Arzt zu bestellen. 2In Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 mit mehreren Fachabteilungen mit besonderem Risikoprofil für nosokomiale Infektionen sollte für jede Fachabteilung eine hygienebeauftragte Ärztin oder ein hygienebeauftragter Arzt bestellt werden. 3Als Orientierungsmaßstab wird die Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention ‚Personelle und organisatorische Voraussetzungen zur Prävention nosokomialer Infektionen’ herangezogen.“

9.
Der bisherige § 8 wird § 9 und wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Worte „und in Pflegeeinrichtungen“ gestrichen.

b)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Worte „in Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen“ gestrichen.

bb)
Satz 3 wird aufgehoben.

cc)
Der bisherige Satz 4 wird Satz 3; die Worte „nach § 23 Abs. 2 Satz 1 IfSG beim Robert Koch-Institut eingerichteten“ werden gestrichen.

c)
Abs. 2 wird durch folgenden neuen Abs. 2 und folgenden Abs. 3 ersetzt:

„(2) Als Hygienebeauftragte in der Pflege oder Hygienebeauftragter in der Pflege darf nur bestellt werden, wer über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung ‚Gesundheits- und Krankenpflegerin’ oder ‚Gesundheits- und Krankenpfleger’ oder ‚Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin’ oder ‚Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger’ und über eine dreijährige Berufserfahrung verfügt.

(3) 1Jede medizinische Einrichtung nach § 1 Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 5 und jede Einrichtung für ambulantes Operieren, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, hat mindestens eine Hygienebeauftragte in der Pflege oder einen Hygienebeauftragten in der Pflege auf jeder Station zu bestellen. 2Im Übrigen richtet sich der Personalbedarf für Hygienebeauftragte in der Pflege nach dem Behandlungsspektrum der Einrichtung sowie nach dem Risikoprofil der dort behandelten Patientinnen und Patienten.“

10.
Der bisherige § 9 wird § 10 und wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 erhält folgende Fassung:

1Leiterinnen und Leiter von Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 haben nach § 23 Abs. 4 IfSG sicherzustellen, dass

1.
die nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b IfSG festgelegten nosokomialen Infektionen und das Auftreten von Krankheitserregern mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen fortlaufend in einer gesonderten Niederschrift aufgezeichnet und bewertet werden,

2.
sachgerechte Schlussfolgerungen hinsichtlich erforderlicher Präventionsmaßnahmen gezogen werden und

3.
die erforderlichen Präventionsmaßnahmen dem Personal mitgeteilt und umgesetzt werden.“

bb)
Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

2Die Leiterinnen und Leiter dieser Einrichtungen haben auch sicherzustellen, dass

1.
die nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b IfSG festgelegten Daten zu Art und Umfang des Antibiotikaverbrauchs nach § 23 Abs. 4 IfSG fortlaufend in zusammengefasster Form aufgezeichnet, unter Berücksichtigung der lokalen Resistenzsituation unter Beteiligung einer klinisch-mikrobiologisch, klinisch-pharmazeutisch und klinisch-pharmakologischen Beratung bewertet werden,

2.
sachgerechte Schlussfolgerungen hinsichtlich des Einsatzes von Antibiotika gezogen werden und

3.
sich hieraus ergebende erforderliche Anpassungen des Antibiotikaeinsatzes dem Personal mitgeteilt und umgesetzt werden.“

cc)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3; das Wort „Aufgabe“ wird durch das Wort „Aufgaben“ ersetzt.

dd)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

ee)
Der bisherige Satz 4 wird Satz 5; die Worte „Satz 1“ werden durch die Worte „den Sätzen 1 und 2“ ersetzt.

ff)
Der bisherige Satz 5 wird Satz 6.

b)
Es werden folgender neuer Abs. 2 und folgender Abs. 3 eingefügt:

„(2) Die Erfassung und Bewertung von nosokomialen Infektionen und von Erregern mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen nach § 23 Abs. 4 IfSG hat mit geeigneten Verfahren, wie z.B. dem Krankenhaus-Infektions-Surveillance-System (KISS), zu erfolgen.

(3) 1Die Leiterinnen oder Leiter von Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 haben sicherzustellen, dass Patientinnen und Patienten, von denen ein Risiko für nosokomiale Infektionen ausgeht, frühzeitig erkannt und dass Schutzmaßnahmen eingeleitet werden. 2Die Untersuchungen und Maßnahmen sind in der Patientenakte aufzuzeichnen. 3Die Aufzeichnung muss so gestaltet sein, dass es dem zuständigen Personal möglich ist, die vorgesehenen Schutzmaßnahmen durchzuführen.“

c)
Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 4.

11.
Es werden folgender neuer §11 und folgende §§12 und 13 eingefügt:

„§ 11

Datenschutz, Akteneinsichtsrecht

(1) 1Patientendaten einschließlich Daten, die gemäß § 203 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuchs dem ärztlichen Berufsgeheimnis unterliegen, dürfen an die Krankenhaushygienikerinnen und Krankenhaushygieniker, hygienebeauftragten Ärztinnen und Ärzte, Hygienefachkräfte und Hygienebeauftragte in der Pflege weitergegeben werden, soweit dies zur Erfüllung der sich aus dieser Verordnung ergebenden Aufgaben erforderlich ist. 2Bedienen sich die Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 bei der Ausstattung mit Fachpersonal (§ 5 Abs. 1) anderer Personen, ist sicherzustellen, dass die in Satz 1 genannten Daten bei deren Verarbeitung und Nutzung durch das Fachpersonal im Gewahrsam der Einrichtung verbleiben, soweit sich nicht auf Grund dieser Verordnung oder einer anderen Rechtsvorschrift die Befugnis zur Übermittlung ergibt. 3Krankenhaushygienikerinnen, Krankenhaushygieniker, hygienebeauftragte Ärztinnen und Ärzte, Hygienefachkräfte und Hygienebeauftragte in der Pflege haben das Recht, in Akten der Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 einschließlich der, auch in digitalisierter Form geführten, Patientenakten Einsicht zu nehmen und Daten zu erheben, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(2) 1Die nach Abs. 1 erhobenen Daten dürfen von dem in Abs. 1 genannten Fachpersonal verarbeitet und genutzt werden, soweit dies zur Erfüllung seiner Pflichten und Aufgaben nach dieser Verordnung erforderlich ist. 2Die Regelung in Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) 1In Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 sind die Aufzeichnungen zur Erfassung und Bewertung nosokomialer Infektionen nach § 23 Abs. 4 IfSG der Krankenhaushygienikerin oder dem Krankenhaushygieniker in regelmäßigen Abständen, bei Gefahr in Verzug unverzüglich, vorzulegen. 2Diese Aufzeichnungen sind in Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 darüber hinaus auch der hygienebeauftragten Ärztin oder dem hygienebeauftragten Arzt, der Hygienefachkraft und der Hygienekommission vorzulegen.


§ 12

Information und Schulung des Personals

(1) 1Das Hygienefachpersonal nach §§ 6 bis 9 ist verpflichtet, sich mit dem aktuellen Stand der Infektionshygiene vertraut zu machen und mindestens im Abstand von zwei Jahren an entsprechenden Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. 2Dem Fachpersonal muss hierfür Gelegenheit zur Teilnahme an den für sie bestimmten Fortbildungsveranstaltungen auf dem Gebiet der Infektionshygiene gegeben werden.

(2) 1Die Leitung der Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 hat das in der Patientenversorgung tätige Personal bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, über die in den Hygieneplänen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung und § 23 Abs. 5 IfSG festgelegten innerbetrieblichen Verfahrensweisen zur Infektionshygiene zu informieren. 2Die Kenntnisnahme der Information ist durch Unterschrift zu bestätigen. 3Dem in der Patientenversorgung tätigen Personal in Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 muss Gelegenheit zur Teilnahme an geeigneten infektionshygienischen Fortbildungsveranstaltungen gegeben werden.


§ 13

Sektorübergreifender Informationsaustausch

Die Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 haben bei Verlegung, Überweisung oder Entlassung von Patientinnen und Patienten Informationen über Maßnahmen, die zur Verhütung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und von Krankheitserregern mit speziellen Resistenzen und mit Multiresistenzen erforderlich sind, an den Rettungsdienst, die aufnehmende Einrichtung oder die niedergelassene Ärztin oder den niedergelassenen Arzt weiterzugeben.“

12.
Der bisherige § 10 wird § 14 und wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1; die Worte „Nrn. 1 bis 5“ werden durch die Worte „Abs. 2 Nrn. 1 bis 7“ ersetzt.

bb)
Es werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:

2Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 haben bei Aufnahme ihrer Tätigkeit diese bei der für den Ort der Niederlassung zuständigen unteren Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz anzuzeigen. 3Einrichtungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens ihre Tätigkeit schon aufgenommen haben, haben diese innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten bei der in Satz 2 genannten Behörde anzuzeigen.“

b)
In Abs. 2 werden die Worte „Nrn. 6 bis 11“ durch die Worte „Abs. 2 Nr. 8“ ersetzt.

c)
In Abs. 3 wird die Zahl „11“ durch die Zahl „8“ ersetzt.

d)
Abs. 4 erhält folgende Fassung:

„(4) 1Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, befugt, zu Betriebs- und Geschäftszeiten Betriebsgrundstücke, Geschäfts- und Betriebsräume, zum Betrieb gehörende Anlagen und Einrichtungen sowie Verkehrsmittel zu betreten, zu besichtigen sowie in die Bücher oder sonstigen Unterlagen Einsicht zu nehmen und hieraus Abschriften, Ablichtungen oder Auszüge anzufertigen sowie sonstige Gegenstände zu untersuchen oder Proben zur Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. 2§ 16 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 IfSG gelten entsprechend.“

13.
Es wird folgender § 15 eingefügt:

„§ 15

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinn des § 73 Abs. 1 Nr. 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 4 Abs. 1 keine Hygienekommission einrichtet,

2.
entgegen § 5 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit §§ 6 bis 9 nicht das erforderliche Hygienefachpersonal vorhält,

3.
entgegen § 10 keine Bewertung der erfassten Daten zu nosokomialen Infektionen, Antibiotikaresistenzen und Antibiotikaverbrauch vornimmt,

4.
entgegen § 13 infektionsschutzrelevante Informationen nicht weitergibt.“

14.
Der bisherige § 11 wird § 16; Abs. 2 und 3 werden aufgehoben und die Absatzbezeichnung im bisherigen Abs. 1 entfällt.


§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. September 2012 in Kraft.

München, den 9. August 2012

Bayerisches Staatsministerium
für Umwelt und Gesundheit


Dr. Marcel  H u b e r ,  Staatsminister