Fundstelle GVBl. 2012 S. 450

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Verordnung

2038-5-3-2-J
  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen
  • Laufbahn-, Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsrecht
  • Qualifizierung
2038-5-3-2-J

Verordnung
zur Regelung der modularen Qualifizierung
im Justizvollzug (Qualifizierungsverordnung Justizvollzug – QV-JV)

Vom 21. August 2012


Auf Grund des Art. 67 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), zuletzt geändert durch § 10 des Gesetzes vom 30. März 2012 (GVBl S. 94), erlässt das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und mit Zustimmung des Bayerischen Landespersonalausschusses folgende Verordnung:


§ 1

Geltungsbereich, Anwendung der Allgemeinen Prüfungsordnung

(1) Diese Verordnung regelt die modulare Qualifizierung für die im Justizvollzug tätigen Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnung A.

(2) Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten für Prüfungen und Leistungsnachweise die Vorschriften der Allgemeinen Prüfungsordnung entsprechend.


§ 2

Zuständigkeiten

(1) Zuständig für die modulare Qualifizierung ist das Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (im Folgenden: Staatsministerium); dieses erstellt ein Konzept zur näheren Ausgestaltung.

(2) Das Staatsministerium kann mit der Organisation und Durchführung bestimmter Lehrveranstaltungen und Prüfungen zum Abschluss von Maßnahmen der modularen Qualifizierung öffentlich-rechtliche Aus- und Fortbildungseinrichtungen, Behörden oder sonstige geeignete öffentlich-rechtliche Einrichtungen beauftragen.

(3) Die Anmeldung zur modularen Qualifizierung erfolgt durch das Staatsministerium.


§ 3

Teilnahme

1Beamtinnen und Beamte müssen neben der Voraussetzung des Art. 20 Abs. 4 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) für die Teilnahme an der modularen Qualifizierung für Ämter

1.
ab der Besoldungsgruppe A 7 mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 5,

2.
ab der Besoldungsgruppe A 10 mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 8,

3.
ab der Besoldungsgruppe A 14 mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11

innehaben. 2Im Konzept der modularen Qualifizierung können weitere Regelungen getroffen werden, die jedoch keine prüfungs- oder auswahlähnlichen Elemente enthalten dürfen. 3Für die Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Maßnahmen der modularen Qualifizierung gilt Art. 16 Abs. 1 LlbG entsprechend. 4Soweit es aus dienstlichen Gründen erforderlich ist, kann die Teilnahme an der modularen Qualifizierung im Konzept auf bestimmte Arbeitsbereiche oder Dienstposten begrenzt werden.


§ 4

Umfang, Inhalt

1Die modulare Qualifizierung umfasst für Ämter

1.
ab der Besoldungsgruppe A 7 mindestens zwei Maßnahmen,

2.
ab der Besoldungsgruppe A 10 mindestens drei Maßnahmen,

3.
ab der Besoldungsgruppe A 14 mindestens vier Maßnahmen.

2Die Maßnahmen der modularen Qualifizierung vermitteln die erforderlichen Grund- und Fachkenntnisse sowie sozialen Kompetenzen, die jeweils an den Anforderungen der Ämter ab der nächsthöheren Qualifikationsebene ausgerichtet sind. 3Die konkreten Inhalte der Maßnahmen und deren Abschluss werden im Konzept der modularen Qualifizierung festgelegt. 4Die Gesamtdauer der Maßnahmen soll betragen:

1.
in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 zehn bis 15 Tage,

2.
in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 15 bis 20 Tage,

3.
in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 20 bis 25 Tage.


§ 5

Prüfung, Teilnahmebescheinigung

(1) 1Eine Maßnahme der modularen Qualifizierung, die fachlich theoretische Inhalte vermittelt, schließt mit einer mündlichen Prüfung ab, die spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Lehrveranstaltung durchgeführt wird. 2Mindestens zwei Wochen vor der Prüfung werden die Teilnehmerinnen und Teilnehmer hierzu schriftlich geladen und dem Landespersonalausschuss Ort und Zeit der Prüfung mitgeteilt. 3Gegenstand der Prüfung sind die Inhalte der Maßnahme. 4Die Prüfungszeit beträgt für jede Teilnehmerin und jeden Teilnehmer 30 Minuten in den Fällen der § 4 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2, 45 Minuten in den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3. 5Über die vollständige Teilnahme ist eine Bescheinigung auszustellen. 6Das Vorliegen der Bescheinigung ist Voraussetzung für die Teilnahme an der Prüfung.

(2) 1Bei Abschluss der übrigen Maßnahmen wird entschieden, ob die Teilnahme vollständig und erfolgreich war. 2Für die Entscheidung sind das auf Grund der Mitarbeit gezeigte Verständnis für die vermittelten Inhalte sowie die gezeigte Fähigkeit zur praktischen Anwendung maßgebend. 3In den Maßnahmen, die Sozial- und Führungskompetenzen zum Gegenstand haben, soll anhand von praktischen Übungen die gezeigte soziale Handlungsfähigkeit sowie das Führungsverhalten beurteilt werden. 4Über die vollständige und erfolgreiche Teilnahme ist eine Bescheinigung auszustellen.


§ 6

Prüfungsverfahren, Bewertung, Feststellung des Abschlusses

(1) In der mündlichen Prüfung werden bis zu drei Teilnehmerinnen oder Teilnehmer gemeinsam geprüft.

(2) 1Die mündliche Prüfung wird von einer Prüfungskommission abgenommen, die aus zwei Prüferinnen oder Prüfern besteht, von denen eine oder einer in der jeweiligen Maßnahme unterrichtet haben soll. 2Die mit der Organisation und Durchführung der Prüfung beauftragte Stelle bestellt die Mitglieder der Prüfungskommission, bestimmt das vorsitzende Mitglied und teilt die Zusammensetzung der Prüfungskommission in der schriftlichen Einladung den Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmern mit. 3In den Fällen der § 4 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 müssen die Prüferinnen und Prüfer mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 innehaben; mindestens eine oder einer muss in der dritten Qualifikationsebene eingestiegen sein. 4In den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 müssen die Prüferinnen und Prüfer mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 innehaben; mindestens eine oder einer muss in der vierten Qualifikationsebene eingestiegen sein.

(3) 1Die Prüfungskommission bewertet das Ergebnis der mündlichen Prüfung mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“. 2Bei der Bewertung wird auf die fachlichen Kenntnisse, das Verständnis des Erlernten sowie die methodische Handlungsfähigkeit abgestellt. 3Bei abweichenden Bewertungen der Mitglieder der Prüfungskommission soll eine Einigung über die Bewertung herbeigeführt werden. 4Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die Prüferin oder der Prüfer, die oder der in der Maßnahme nach Abs. 2 Satz 1 den höheren Anteil an Unterricht durchgeführt hat; bei gleichen Anteilen entscheidet das vorsitzende Mitglied. 5Über die mündliche Prüfung wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von dem vorsitzenden Mitglied unterschrieben wird. 6Das vorsitzende Mitglied teilt der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer das Ergebnis mündlich mit. 7Ist die mündliche Prüfung nicht bestanden, so ist dies auf Verlangen schriftlich zu begründen.

(4) 1Über die erfolgreiche Teilnahme an den Maßnahmen gemäß § 5 Abs. 2 entscheidet die mit der Durchführung der jeweiligen Lehrveranstaltung beauftragte Stelle. 2Lehren mehrere Dozentinnen oder Dozenten in einer Maßnahme, gelten Abs. 3 Sätze 3 und 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass bei gleichen Anteilen die ranghöhere Dozentin oder der ranghöhere Dozent entscheidet, bei gleichem Dienstrang ist das Dienstalter maßgeblich. 3Im Fall einer nicht erfolgreichen Teilnahme ist die Entscheidung schriftlich zu begründen.

(5) 1Das Staatsministerium stellt gemäß Art. 20 Abs. 5 Satz 1 LlbG den Abschluss der modularen Qualifizierung fest, wenn die mündliche Prüfung bestanden und die vollständige und erfolgreiche Teilnahme an den Maßnahmen nach § 5 Abs. 2 bescheinigt wurde. 2Die Feststellung ist der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer schriftlich mitzuteilen.


§ 7

Wiederholungsmöglichkeiten, Verhinderung

(1) 1Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer, die die mündliche Prüfung nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht bestanden gilt, können die Prüfung nach erneuter vollständiger Absolvierung der Maßnahme nach § 5 Abs. 1 einmal wiederholen. 2Nicht vollständig bzw. nicht vollständig und erfolgreich abgeschlossene Maßnahmen können ebenfalls einmal wiederholt werden.

(2) 1Bei Fehlzeiten innerhalb einer Maßnahme, die die Beamtin oder der Beamte nicht zu vertreten hat, ist die gesamte Maßnahme nochmals zu absolvieren; die Wiederholungsmöglichkeiten nach Abs. 1 bleiben hiervon unberührt. 2Bei nur geringfügigen und unmaßgeblichen Fehlzeiten, die die Beamtin oder der Beamte nicht zu vertreten hat, kann im Einzelfall eine Bescheinigung über die vollständige bzw. über die vollständige und erfolgreiche Teilnahme erteilt werden.


§ 8

Beginn der modularen Qualifizierung, Übergangsvorschrift

(1) 1Der Aufstieg nach § 41 Abs. 5, §§ 46 und 51 der Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - LbV) vom 1. April 2009 (GVBl S. 51, BayRS 2030-2-1-2-F) in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 geltenden Fassung wird mit Wirkung vom 1. April 2012 durch die modulare Qualifizierung abgelöst. 2Beamtinnen und Beamte, die bis zum Ablauf des 31. März 2012 die Einführungszeit gemäß § 41 Abs. 5, §§ 46 und 51 LbV abgeschlossen haben oder die sich am 31. März 2012 gemäß § 41 Abs. 5, §§ 46 und 51 LbV noch in der Einführungszeit befinden, beenden den Aufstieg gemäß § 41 Abs. 5, §§ 46 und 51 LbV.

(2) 1Beamtinnen und Beamten, denen die Eignung in der letzten periodischen Beurteilung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 nach § 41 Abs. 5 und § 51 LbV zuerkannt wurde und die bis einschließlich 31. März 2012 noch nicht zugelassen worden sind, werden bis zur nächsten periodischen Beurteilung so gestellt, als würden sie die Voraussetzung nach Art. 20 Abs. 4 LlbG erfüllen; Entsprechendes gilt für Beamtinnen und Beamte, die die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 LbV erfüllt haben. 2Sie kommen nur für eine Qualifizierung nach Art. 20 LlbG in Verbindung mit dieser Verordnung und dem Konzept der modularen Qualifizierung in Betracht.

(3) 1Für Beamtinnen und Beamte, für die Art. 70 Abs. 4 Satz 4 LlbG anwendbar ist, können im Konzept der modularen Qualifizierung in der Besoldungsgruppe A 11 Maßnahmen nach Art. 20 Abs. 2 Sätze 6 und 7 LlbG vorgesehen werden, die Voraussetzung für eine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppen A 12 oder A 13 sind. 2§ 3 gilt entsprechend.


§ 9

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2012 in Kraft.

München, den 21. August 2012

Bayerisches Staatsministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz


Dr. Walter  S c h ö n ,  Ministerialdirektor