805-2-A
Sechste Verordnung
zur Änderung der
Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes,
der Sicherheitstechnik, des Chemikalien- und Medizinprodukterechts
zur Änderung der
Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes,
der Sicherheitstechnik, des Chemikalien- und Medizinprodukterechts
Vom 17. September 2012
Auf Grund von
- 1.
- Art. 1 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über die Zuständigkeit zum Vollzug von Vorschriften auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, der Anlagen- und Produktsicherheit und des Chemikalienrechts (Bayerisches Arbeitsschutz-Zuständigkeitsgesetz – BayArbZustG) vom 24. Juli 1998 (GVBl S. 423, BayRS 805-1-UG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2012 (GVBl S. 155),
- 2.
- Art. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Zuständigkeiten in der Landesentwicklung und in den Umweltfragen in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1994 (GVBl S. 873, BayRS 1102-3-UG), zuletzt geändert durch Art. 59 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82),
- 3.
- Art. 1 des Gesetzes über die Zuständigkeit zur Ausführung von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften (BayRS 103-3-S),
- 4.
- § 36 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz – SprengG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl I S. 3518), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 64 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl I S. 3044), sowie
- 5.
- § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl I S. 602), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2353),
erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:
§ 1
Die Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, der Sicherheitstechnik, des Chemikalien- und Medizinprodukterechts (ASiMPV) vom 2. Dezember 1998 (GVBl S. 956, BayRS 805-2-UG), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2010 (GVBl S. 853), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Es wird folgender neuer sechster Spiegelstrich eingefügt:
- „–
- des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen sowie darauf beruhender Verordnungen,“.
- bb)
- Die bisherigen sechsten und siebten Spiegelstriche werden siebte und achte Spiegelstriche.
- b)
- In Abs. 2 werden die Worte „sonstigen In-Vitro-Diagnostika“ durch die Worte „nicht von Abs. 1 Satz 1 fünfter Spiegelstrich erfassten In-Vitro-Diagnostika (sonstige In-Vitro-Diagnostika)“ ersetzt.
- 2.
- In § 4 Abs. 3 werden die Worte „§ 2 Abs. 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ durch die Worte „§ 2 Nr. 30 des Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
- 3.
- Die Anlage Teil I wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift der Nr. 3 werden die Worte „Geräte- und“ gestrichen.
- b)
- In der Überschrift der Nr. 4 werden die Worte „§ 3 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz“ durch die Worte „§ 8 Abs. 1 und § 34 Abs. 1 Produktsicherheitsgesetz“ ersetzt.
- c)
- Der Nr. 6 wird folgende Nr. 6.7 angefügt:
- „6.7
- Eisenbahn-Fahrpersonalverordnung“.
- d)
- Nr. 11 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In der Überschrift werden die Worte „Sonstiges Arbeitsschutzrecht“ durch die Worte „Sonstige Rechtsvorschriften“ ersetzt.
- bb)
- Es werden folgende Nrn. 11.5 und 11.6 angefügt:
- „11.5
- Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen
- 11.6
- UV-Schutz-Verordnung“.
- 4.
- Die Anlage Teil III wird wie folgt geändert:
- a)
- In Lfd. Nr. 2.1 werden in der Spalte „Zuständige Behörde/Stelle“ Buchst. b die Worte „§ 2 Abs. 7 Satz 1 Nrn. 1 bis 9 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ durch die Worte „§ 2 Nr. 30 des Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
- b)
- Lfd. Nr. 3 erhält folgende Fassung:
„
Lfd. Nr.
|
Anzuwendende Rechtsnorm
|
Verwaltungsaufgabe
|
Zuständige Behörde/Stelle
|
3.
|
Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)
|
||
3.1
|
§ 6 Abs. 4, § 24 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 25 Abs. 1 und 2, §§ 26, 28, 29 Abs. 2, § 30 Abs. 1 bis 3, § 31 Abs. 2, 3 und 5
|
Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörden
|
GAA, soweit keine spezielle Zuständigkeit nach § 24 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 4
für Bedarfsgegenstände nur hinsichtlich ihrer nichtstofflichen Beschaffenheit |
Überwachung der Einhaltung der auf § 8 Abs. 1 ProdSG beruhenden Rechtsverordnungen, Aufgaben der zuständigen Behörden nach diesen Verordnungen
|
GAA
|
||
3.2
|
Abschnitte 3 bis 5, 7 und 9
|
Aufgaben und Befugnisse der Befugnis erteilenden Behörde einschließlich Notifizierung
|
ZLS
|
3.3
|
§ 35
|
Anordnung der erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung der durch Rechtsverordnung nach § 34 Abs. 1 auferlegten Pflichten und um Gefahren für Beschäftigte oder Dritte abzuwenden, sowie Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage, Betriebsuntersagung
|
GAA
KVB, soweit es sich um Getränkeschankanlagen handelt |
3.4
|
§ 37 Abs. 5 bis 7
|
Befugniserteilung, Benennung, Überwachung der zugelassenen Überwachungsstellen
|
ZLS
|
3.5
|
§ 37 Abs. 8
|
Einholung der erforderlichen Auskünfte und sonstiger Unterstützung zur Durchführung der nach § 34 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnungen sowie die dazu erforderlichen Anordnungen
|
wie Nr. 3.3
|
3.6
|
§ 38 Abs. 1
|
Aufsicht
|
wie Nr. 3.3
|
“.
- c)
- In der Überschrift der Lfd.Nr. 4 werden die Worte „§ 3 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 GPSG“ durch die Worte „§ 8 Abs. 1 und § 34 Abs. 1 ProdSG“ ersetzt.
- d)
- Der Lfd. Nr. 5 wird folgende Lfd. Nr. 5.5 angefügt:
„
Lfd. Nr.
|
Anzuwendende Rechtsnorm
|
Verwaltungsaufgabe
|
Zuständige Behörde/Stelle
|
5.5
|
§ 24
|
Ahndung von Verstößen
|
KVB oder Gemeinde;
es gilt § 39 OWiG |
“.
- e)
- Lfd. Nr. 6 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Lfd. Nr. 6.1 erhält folgende Fassung:
„
Lfd. Nr.
|
Anzuwendende Rechtsnorm
|
Verwaltungsaufgabe
|
Zuständige Behörde/Stelle
|
6.1
|
Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
|
||
6.1.1
|
§ 7 Abs. 5
|
Bewilligung von Ausnahmen
|
GAA bei der Regierung von Oberfranken
|
6.1.2
|
§ 13 Abs. 3 Nr. 1
|
Feststellung der Zulässigkeit
|
wie Nr. 6.1.1
|
6.1.3
|
§ 13 Abs. 4
|
Bewilligung von Ausnahmen
|
wie Nr. 6.1.1
|
6.1.4
|
§ 15 Abs. 1 Nr. 2
|
Bewilligung von Ausnahmen
|
wie Nr. 6.1.1
|
“.
- bb)
- Es wird folgende Lfd. Nr. 6.7 angefügt:
„
Lfd. Nr.
|
Anzuwendende Rechtsnorm
|
Verwaltungsaufgabe
|
Zuständige Behörde/Stelle
|
6.7
|
Eisenbahn-Fahrpersonalverordnung
|
Überwachung der Einhaltung; Aufgaben der zuständigen Aufsichtsbehörde
|
GAA
|
“.
- f)
- Lfd. Nr. 8 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Lfd. Nr. 8.1.6 werden in der Spalte „Zuständige Behörde/Stelle“ vor dem Wort „GAA“ die Worte „nach § 4 örtlich zuständiges“ und nach der Zahl „8“ die Worte „ein bestimmtes GAA oder“ eingefügt.
- bb)
- Lfd. Nr. 8.4 erhält folgende Fassung:
„
Lfd. Nr.
|
Anzuwendende Rechtsnorm
|
Verwaltungsaufgabe
|
Zuständige Behörde/Stelle
|
8.4
|
Chemikalien-Verbotsverordnung
|
wie Nr. 8.1.6
|
|
8.4.1
|
§§ 1 ff. einschließlich
Anhänge |
Aufgaben der zuständigen Behörden
|
im Fall des § 1 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 nach Mitwirkung durch die zuständige Abfallbehörde nach Art. 29 und 32 des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes im Hinblick auf eine geordnete Entsorgung
|
8.4.2
|
§§ 2 und 5
|
Erteilung von Erlaubnissen, Entgegennahme von Anzeigen, Abnahme von Prüfungen
|
GAA bei der Regierung von Niederbayern
|
“.
- cc)
- In Lfd. Nrn. 8.6 und 8.7 wird jeweils in der Spalte „Zuständige Behörde/Stelle“ die Nr. „8.1.6“ durch die Nr. „8.4.2“ ersetzt.
- dd)
- Lfd. Nr. 8.8 erhält folgende Fassung:
„
Lfd. Nr.
|
Anzuwendende Rechtsnorm
|
Verwaltungsaufgabe
|
Zuständige Behörde/Stelle
|
8.8
|
VO (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen
|
Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen
|
GAA, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt ist1)
|
8.8.1
|
Art. 13 Abs. 1 Satz 2 und
Art. 23 Abs. 3 Satz 3 |
Erteilung der Genehmigung;
Entgegennahme von Aufzeichnungen |
GAA
|
8.8.2
|
Art. 28 Abs. 2
|
Vereinbarung der Unterstützung
|
StMAS
|
“.
- ee)
- Lfd. Nr. 8.9 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In der Spalte „Zuständige Behörde/Stelle“ werden die Worte „wie Nr. 8.1.6“ durch die Worte „GAA bei der Regierung von Niederbayern, soweit nicht andere Behörden/Stellen bestimmt sind“ ersetzt.
- bbb)
- In Lfd. Nrn. 8.9.1, 8.9.2 und 8.9.4 wird jeweils in der Spalte „Zuständige Behörde/Stelle“ das Wort „GAA“ durch die Worte „wie Nr. 8.4.2“ ersetzt.
- ff)
- In Lfd. Nr. 8.10 werden in der Spalte „Zuständige Behörde/Stelle“ nach dem Wort „Spiegelstrich,“ die Worte „Nr. 23 Abs. 10 und 11, Nrn.“ eingefügt.
- gg)
- In Lfd. Nr. 8.13 werden in der Spalte „Zuständige Behörde/Stelle“ nach dem Wort „GAA“ die Worte „bei der Regierung von Niederbayern“ eingefügt.
- g)
- Lfd. Nr. 9 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Lfd. Nr. 9.1.1 erhält folgende Fassung:
„
Lfd. Nr.
|
Anzuwendende Rechtsnorm
|
Verwaltungsaufgabe
|
Zuständige Behörde/Stelle
|
9.1.1
|
§ 9 Abs. 1 Nr. 2
|
Einzelprüfungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2
|
GAA bei der Regierung von Oberbayern
|
“.
- bb)
- In Lfd. Nr. 9.1.12 werden in der Spalte „Anzuwendende Rechtsnorm“die Worte „§ 9 Abs. 1 Nr. 2,“ gestrichen.
- cc)
- In Lfd. Nr. 9.2.5 wird die Spalte „Verwaltungsaufgabe“ wie folgt geändert:
- aaa)
- In Buchst. b werden die Worte „§ 21 Abs. 1“ durch die Worte „§ 22 Abs. 1“ ersetzt.
- bbb)
- In Buchst. c werden die Worte „von dem Verbot des § 23 Abs. 2“ durch die Worte „von den Verboten des § 23 Abs. 1 und 2“ ersetzt.
- dd)
- Es wird folgende neue Lfd. Nr. 9.2.10 eingefügt:
„
Lfd. Nr.
|
Anzuwendende Rechtsnorm
|
Verwaltungsaufgabe
|
Zuständige Behörde/Stelle
|
9.2.10
|
§ 40 Abs. 5, § 40a Abs. 1
|
Qualifikationsanerkennung
|
Wie Nr. 9.1.1
|
“.
- ee)
- Die bisherige Lfd. Nr. 9.2.10 wird Lfd. Nr. 9.2.11; in der Spalte „Anzuwendende Rechtsnorm“ werden die Worte „§ 40 Abs. 5, § 40a Abs. 1,“ gestrichen.
- h)
- Lfd. Nr. 10.1.9 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In der Spalte „Zuständige Behörde/Stelle“ wird das Wort „erstmalige“ gestrichen.
- bb)
- In der Spalte „Zuständige Behörde/Stelle“ Buchst. a wird nach den Worten „für aktive Medizinprodukte und energetisch betriebene In-Vitro-Diagnostika:“ das Wort „LGL“ durch das Wort „GAA“ ersetzt.
- i)
- Lfd. Nr. 11 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In der Überschrift werden die Worte „Sonstiges Arbeitsschutzrecht“ durch die Worte „Sonstige Rechtsvorschriften“ ersetzt.
- bb)
- Es werden folgende Nrn. 11.5 und 11.6 angefügt:
„
Lfd. Nr.
|
Anzuwendende Rechtsnorm
|
Verwaltungsaufgabe
|
Zuständige Behörde/Stelle
|
11.5
|
Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen
|
||
11.5.1
|
§§ 1 ff.
|
Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen
|
GAA, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist
|
11.5.2
|
§ 4
|
Aufsicht über das Nutzungsverbot für Minderjährige
|
GAA; Mitteilung an das Jugendamt, sofern gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt werden
|
11.6
|
Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen künstlicher ultravioletter Strahlung
|
Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen
|
GAA
|
“.
- j)
- Es wird folgende Fußnote 1 angefügt:
- „1)
- Aufgaben, die ausdrücklich der ,zuständigen Behörde‘ des Mitgliedsstaats zugewiesen sind, obliegen mit Ausnahme der in Nr. 8.8.1 genannten Aufgaben der jeweiligen Bundesbehörde.“
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2012 in Kraft.
München, den 17. September 2012
Der Bayerische Ministerpräsident
Horst S e e h o f e r