Fundstelle GVBl. 2012 S. 476

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): 5673a94e66d60a41fcdec8b4637f686ad0b25f200d0b2d4c914e19f5b6bf1c7a

Verordnung

219-5-1-F

  • Verwaltung
  • Vermessungs- und Katasterwesen
219-5-1-F

Verordnung
über die ressortübergreifende Kontaktstelle
für die Geodateninfrastruktur Bayern
(GDI-Koordinierungsgremiumsverordnung – GDI-V)

Vom 3. September 2012


Auf Grund des Art. 9 Abs. 2 des Bayerischen Geodateninfrastrukturgesetzes (BayGDIG) vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 453, BayRS 219-5-F) erlässt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien des Innern, der Justiz und für Verbraucherschutz, für Wissenschaft, Forschung und Kunst, für Unterricht und Kultus, für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, für Umwelt und Gesundheit, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen folgende Verordnung:


§ 1
Koordinierungsgremium

(1) 1Das Koordinierungsgremium Geodateninfrastruktur Bayern (Koordinierungsgremium) steuert den Ausbau und Betrieb der Geodateninfrastruktur Bayern. 2Das Koordinierungsgremium ist ressortübergreifende Kontaktstelle nach Art. 9 Abs. 1 des Bayerischen Geodateninfrastrukturgesetzes (BayGDIG).

(2) 1Die Staatsministerien, in deren Geschäftsbereich Geodaten im Sinn des Art. 4 BayGDIG vorhanden sind, benennen je ein stimmberechtigtes und ein stellvertretendes Mitglied. 2Den Vorsitz hat das vom Staatsministerium der Finanzen benannte Mitglied. 3Das Koordinierungsgremium kann weitere, nicht stimmberechtigte Mitglieder aufnehmen.

(3) 1Das Koordinierungsgremium tagt mindestens einmal jährlich und fasst Beschlüsse einstimmig. 2Es ist beschlussfähig, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. 3Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren gefasst werden.


§ 2
Aufgaben des Koordinierungsgremiums

(1) Das Koordinierungsgremium

1.
stimmt die fachlichen und technischen länderübergreifenden Grundsätze für die Geodateninfrastruktur Bayern als Bestandteil der Geodateninfrastruktur Deutschland mit den entsprechenden Stellen des Bundes und der Länder ab,

2.
identifiziert kontinuierlich Schlüsseldaten für die Integrale Geodatenbasis (Art. 8 Abs. 1 BayGDIG),

3.
legt Projekte zur nachhaltigen Stärkung der Zusammenarbeit der Behörden nach Art. 2 Abs. 2 BayGDIG untereinander und mit der Wirtschaft und Wissenschaft fest und steuert diese.

(2) 1Das vorsitzende Mitglied vertritt den Freistaat Bayern im Lenkungsgremium Geodateninfrastruktur Deutschland. 2Das jeweilige Votum für Beschlüsse des Lenkungsgremiums ist im Koordinierungsgremium abzustimmen.

(3) Das vorsitzende Mitglied vertritt die Interessen des Koordinierungsgremiums gegenüber dem IT-Beauftragten der Bayerischen Staatsregierung.


§ 3
Geschäftsstelle

(1) Zur Unterstützung des Koordinierungsgremiums wird beim Landesamt für Vermessung und Geoinformation die Geschäftsstelle Geodateninfrastruktur Bayern eingerichtet.

(2) Die Geschäftsstelle hat insbesondere

1.
Vollzugsaufgaben im Zusammenhang mit dem Ausbau und Betrieb der Geodateninfrastruktur Bayern und zur Umsetzung der Beschlüsse des Koordinierungsgremiums wahrzunehmen,

2.
die Behörden und Dritte in Fragen der Bereitstellung und Nutzung ihrer Geodaten über die Geodateninfrastruktur zu beraten,

3.
Maßnahmen zu ergreifen, um den Bekanntheitsgrad des Vorhabens Geodateninfrastruktur Bayern zu steigern,

4.
das Geoportal Bayern nach Art. 8 Abs. 2 BayGDIG zu pflegen,

5.
mit der Koordinierungsstelle Geodateninfrastruktur Deutschland zusammen zu arbeiten.

(3) 1Die Fachaufsicht über die Geschäftsstelle obliegt dem Staatsministerium der Finanzen. 2Das Staatsministerium der Finanzen legt jährlich einen mit dem Koordinierungsgremium abgestimmten Arbeitsplan für die Geschäftsstelle fest.


§ 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2012 in Kraft.

München, den 3. September 2012

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen


Dr. Markus  S ö d e r ,  Staatsminister