800-21-1-A , 26-5-A
Gesetz
zur Änderung des
Gesetzes zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes
und des Aufnahmegesetzes
zur Änderung des
Gesetzes zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes
und des Aufnahmegesetzes
Vom 24. Oktober 2012
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes
Das Gesetz zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes (AGBBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1993 (GVBl S. 754, BayRS 800-21-1-A), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2005 (GVBl S. 197), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift des Gesetzes erhält folgende Fassung:
„Gesetz zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes und des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (AGBBiG)“.
- 2.
- Art. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Der bisherige Wortlaut wird Satz 1; die Worte „§ 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes“ werden durch die Worte „§ 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes“ ersetzt.
- bb)
- Es wird folgender Satz 2 angefügt:
„2Entsprechendes gilt für die Anerkennung der nicht in § 8 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz – BQFG) vom 6. Dezember 2011 (BGBl I S. 2515) geregelten Berufsausbildungen.“
- b)
- Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt geändert:
- aaa)
- In Buchst. b wird nach den Worten „Staatsministerium für“ das Wort „Ernährung,“ eingefügt.
- bbb)
- In Buchst. c werden nach den Worten „Staatsministerium der Justiz“ die Worte „und für Verbraucherschutz“ eingefügt.
- ccc)
- Es wird folgender neuer Buchst. d eingefügt:
- „d)
- für die Berufe des Gesundheits- und Veterinärwesens dem Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit,“.
- ddd)
- Der bisherige Buchst. d wird Buchst. e.
- bb)
- Es wird folgender Satz 2 angefügt:
„2Entsprechendes gilt für die Anerkennung der nicht in § 8 Abs. 1 bis 3 BQFG geregelten beruflichen Fortbildungen.“
- c)
- Abs. 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Worte „den Absätzen 1 und 2 Buchst. a bis c sowie Absatz 4“ werden durch die Worte „Abs. 1 und 2 Satz 1 Buchst. a bis d sowie Abs. 4“ ersetzt.
- bb)
- Die Worte „Absatz 2 Buchst. d und der beruflichen Umschulung nach Absatz 3“ werden durch die Worte „Abs. 2 Satz 1 Buchst. e und der beruflichen Umschulung nach Abs. 3“ ersetzt.
- 3.
- Art. 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden nach den Worten „Staatsministerium für“ das Wort „Ernährung,“ und nach dem Klammerzusatz die Worte „sowie für die Anerkennung von Berufsqualifikationen in diesen Berufsbereichen (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 BQFG)“ eingefügt.
- b)
- In Satz 2 werden die Worte „die Regierungen und“ gestrichen.
- 4.
- Art. 5 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
„3Soweit das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz zur Anwendung kommt, gelten Sätze 1 und 2 Halbsatz 1 entsprechend (§ 8 Abs. 4 BQFG).“
§ 2
Änderung des Aufnahmegesetzes
Art. 7 des Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung der Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (Aufnahmegesetz – AufnG) vom 24. Mai 2002 (GVBl S. 192, BayRS 26-5-A), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2012 (GVBl S. 82), wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) 1§ 89d SGB VIII bleibt unberührt. 2Soweit für den nach § 89g SGB VIII bestimmten überörtlichen Träger auf Grund von Satz 1 Kosten anfallen, obwohl die Voraussetzungen von Art. 7 und 8 gegeben sind, ist der Freistaat Bayern dem überörtlichen Träger erstattungspflichtig.“
§ 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. November 2012 in Kraft.
München, den 24. Oktober 2012
Der Bayerische Ministerpräsident
Horst S e e h o f e r