7803-1-L
Verordnung
zur Änderung der
Schulordnung für die staatlichen Landwirtschaftsschulen
zur Änderung der
Schulordnung für die staatlichen Landwirtschaftsschulen
Vom 28. September 2012
Auf Grund von Art. 45 Abs. 2, Art. 89 und 128 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2012 (GVBl S. 344), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten folgende Verordnung:
§ 1
Die Schulordnung für die staatlichen Landwirtschaftsschulen (LwSO) vom 2. März 2007 (GVBl S. 223, BayRS 7803-1-L), geändert durch Verordnung vom 11. Februar 2010 (GVBl S. 117), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Satz 5 werden die Worte „,landwirtschaftlich-hauswirtschaftliche Unternehmensführung‘“ durch die Worte „,Ernährung, Haushalt und Betriebsführung‘“ ersetzt.
- 2.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte „,landwirtschaftlich-hauswirtschaftliche Unternehmensführung‘“ durch die Worte „,Ernährung, Haushalt und Betriebsführung‘“ ersetzt.
- b)
- In Abs. 5 Satz 2 werden nach dem Wort „Schulleiterin“ die Worte „bzw. für die Abteilung Hauswirtschaft das Fortbildungszentrum für Landwirtschaft und Hauswirtschaft“ eingefügt.
- 3.
- In § 8 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
„3Im zweisemestrigen Studiengang werden die Fächer ‚Berufs- und Arbeitspädagogik‘ sowie ‚Fachpraktische Übung‘ als Wahlpflichtfächer angeboten, von denen eines verpflichtend zu belegen ist.“
- 4.
- § 12 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nr. 1 Buchst. a werden nach dem Wort „Landmaschinenschule“ die Worte „und ein ein- bis zweitägiges Seminar ‚ökologischer Landbau‘“ eingefügt.
- b)
- Nr. 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchst. b wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.
- bb)
- Es wird folgender Buchst. c angefügt:
- „c)
- ein ein- bis zweitägiges Seminar ‚ökologischer Landbau‘.“
- 5.
- In § 15 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 sowie § 16 Abs. 2 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort „Pflichtfächern“ die Worte „und Wahlpflichtfächern“ eingefügt.
- 6.
- In § 20 Abs. 2 wird folgender Satz 4 angefügt:
„4Wahlpflichtfächer sind Pflichtfächern gleichgestellt.“
- 7.
- § 22 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 4 Nr. 2 werden die Worte „der schriftliche Teil der Abschlussprüfung im Fach Berufs- und Arbeitspädagogik am Ende des ersten Semesters,“ und die Worte „die einschlägige Arbeitsunterweisung sowie“ gestrichen.
- b)
- In Abs. 5 Nr. 2 Buchst. a werden die Worte „landwirtschaftlich-hauswirtschaftliche Unternehmensführung“ durch die Worte „Ernährung, Haushalt und Betriebsführung“ ersetzt.
- c)
- Abs. 6 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nr. 2 werden die Worte „landwirtschaftlich-hauswirtschaftliche Unternehmensführung“ durch die Worte „Ernährung, Haushalt und Betriebsführung“ ersetzt.
- bb)
- Nr. 3 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Satz 2 werden die Worte „Doppelbuchst. ee“ durch die Worte „Doppelbuchst. dd“ ersetzt.
- bbb)
- Satz 5 erhält folgende Fassung:
„5Das Wahlpflichtfach ‚Berufs- und Arbeitspädagogik‘ wird gemäß Nr. 1 Satz 6 geprüft.“
- 8.
- § 23 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 3 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort „Pflichtfächer“ die Worte „und Wahlpflichtfächer“ eingefügt.
- b)
- Abs. 6 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Worte „dritte Semester“ durch das Wort „Abschlusssemester“ ersetzt.
- bb)
- Folgender Satz 3 wird angefügt:
„3Wahlpflichtfächer sind Pflichtfächern gleichgestellt.“
- c)
- In Abs. 7 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort „Pflichtfächer“ die Worte „und Wahlpflichtfächer“ eingefügt.
- 9.
- § 24 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 2 erhält folgende Fassung:
„2Studierende der Abteilung Hauswirtschaft, Fachgebiet Ernährung, Haushalt und Betriebsführung, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung ‚Staatlich geprüfter Wirtschafter für Ernährung und Haushaltsmanagement‘ oder ‚Staatlich geprüfte Wirtschafterin für Ernährung und Haushaltsmanagement‘ zu führen.“
- b)
- In Satz 3 wird das Wort „Landwirtschaftsschulen,“ gestrichen.
- 10.
- In § 24a Satz 1 wird das Wortteil „beruf-“ durch das Wortteil „berufs-“ ersetzt.
- 11.
- Die Anlagen werden wie folgt geändert:
- a)
- Anlage 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nr. 2.4 wird das Wort „Einkommensalternativen“ durch die Worte „Ökologischer Landbau“ ersetzt.
- bb)
- Fußnote 2 erhält folgende Fassung:
- „2)
- Ein ein- bis zweitägiges Seminar in den Bereichen Ländliche Entwicklung, Waldbau und ökologischer Landbau am Ende des ersten Semesters zusätzlich zu den angewiesenen Pflichtstunden.“
- b)
- Anlage 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In der Überschrift werden die Worte „landwirtschaftlich-hauswirtschaftliche Unternehmensführung“ durch die Worte „Ernährung, Haushalt und Betriebsführung“ ersetzt.
- bb)
- In Nr. 1.9 wird nach dem Wort „Betriebsführung“ die Fußnote „2)“ angefügt.
- cc)
- Es wird folgende Fußnote 2 angefügt:
- „2)
- Ein ein- bis zweitägiges Seminar ökologischer Landbau zusätzlich zu den ausgewiesenen Pflichtstunden.“
- c)
- Anlage 3 erhält die Fassung der Anlage zu dieser Änderungsverordnung.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2012 in Kraft.
München, den 28. September 2012
Bayerisches Staatsministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Helmut B r u n n e r , Staatsminister