7803-15-L
Verordnung
zur Änderung der
Schulordnung für die Staatliche Fachakademie für Landwirtschaft
zur Änderung der
Schulordnung für die Staatliche Fachakademie für Landwirtschaft
Vom 11. Oktober 2012
Auf Grund von Art. 44 Abs. 2 Satz 1, Art. 45 Abs. 2 Satz 4, Art. 49 Abs. 1 Satz 2, Art. 89 und 128 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2012 (GVBl S. 344), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus folgende Verordnung:
§ 1
Die Schulordnung für die Staatliche Fachakademie für Landwirtschaft vom 30. August 2001 (GVBl S. 603, BayRS 7803-15-L), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. März 2006 (GVBl S. 128), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Der Überschrift wird der Klammerzusatz „(Fachakademieordnung Landwirtschaft – FakO LW)“ angefügt.
- 2.
- In § 1 werden die Worte „Hauswirtschaft und Ernährung“ durch die Worte „Ernährungs- und Versorgungsmanagement“ ersetzt.
- 3.
- § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 erhält folgende Fassung:
„1Im Rahmen des gemeinsamen Bildungs- und Erziehungsauftrags aller Schulen (Art. 1 BayEUG) hat die Fachakademie das Ziel, die Studierenden zur Übernahme von Aufgaben als Fach- und Führungskräfte in hauswirtschaftlichen und landwirtschaftlich-hauswirtschaftlichen Betrieben und Dienstleistungsunternehmen sowie einer unternehmerischen Tätigkeit vorzubereiten.“
- b)
- In Satz 2 werden nach dem Wort „Dienstes“ die Worte „und für die Laufbahn Fachlehrerin/Fachlehrer für Hauswirtschaft an berufsbildenden Schulen“ eingefügt.
- 4.
- In § 3 Abs. 3 wird nach den Worten „Staatsministerium für“ das Wort „Ernährung,“ eingefügt.
- 5.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 1 wird der Klammerzusatz „(Beruf der Landwirtschaft)“ gestrichen.
- b)
- In Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „‚Staatlich geprüfte Wirtschafter/Wirtschafterinnen für den landwirtschaftlichen Haushalt’ unter Anrechnung der fachtheoretischen Semester“ durch die Worte „‚Staatlich geprüfte Wirtschafter/Wirtschafterinnen für Ernährung und Haushaltsmanagement’ sowie ‚Meister/Meisterinnen der Hauswirtschaft’“ ersetzt.
- c)
- Abs. 4 Satz 2 wird aufgehoben; der bisherige Satz 3 wird Satz 2.
- 6.
- § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
- b)
- Es wird folgender Satz 2 angefügt:
„2In Ausnahmefällen kann der Schulleiter auch bei Vollzeitunterricht in Einzelfällen Unterricht am Samstag genehmigen; dabei sind die Feiertage sowie die Ferienordnung zu beachten.“
- 7.
- § 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden Abs. 1 Sätze 1 und 2.
- b)
- Der bisherige Satz 3 wird Abs. 2 Satz 1; es wird folgender Satz 2 angefügt:
„2Der Konsum alkoholischer Getränke innerhalb der Schulanlage ist untersagt; über Ausnahmen entscheidet der Schulleiter im Einvernehmen mit der Studierendenvertretung.“
- c)
- Es wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) 1Das Mitbringen und Mitführen von gefährlichen Gegenständen ist den Studierenden untersagt. 2Die Schule hat solche Gegenstände wegzunehmen und sicherzustellen. 3In gleicher Weise kann die Schule bei sonstigen Gegenständen verfahren, die den Unterricht oder die Ordnung der Schule stören können oder stören. 4Über die Rückgabe derartiger Gegenstände entscheidet der Schulleiter.“
- 8.
- § 16 wird wie folgt geändert:
- a)
- Es wird folgender neuer Abs. 5 eingefügt:
„(5) 1Das Praktikum ist in einem Praktikumsbericht zu dokumentieren. 2Dieser wird im Fach Projektmanagement wie eine Schulaufgabe gewertet.“
- b)
- Die bisherigen Abs. 5 bis 8 werden Abs. 6 bis 9.
- 9.
- § 24 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nr. 1 wird das Wort „, Service“ gestrichen.
- b)
- In Nr. 4 wird das Wort „Betriebsorganisation“ durch das Wort „Betriebsmanagement“ ersetzt.
- 10.
- § 27 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
„2Diese praktische Prüfung findet am Ende des zweiten Schuljahres statt.“
- b)
- Die bisherigen Sätze 2 bis 5 werden Sätze 3 bis 6.
- 11.
- § 30 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Es wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:
„3Sofern die Arbeitsunterweisung und die Zeugnisnote des zweiten Schuljahres im Fach ‚Berufsbildung und Personalwirtschaft’ (§ 24 Nr. 3) mindestens die Note ‚ausreichend’ aufweisen, wird folgender Satz ins Zeugnis aufgenommen:
‚Die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinn des § 30 des Berufsbildungsgesetzes bzw. nach § 6 Abs. 3 der Ausbilder-Eignungsverordnung sind nachgewiesen.’“
- b)
- Der bisherige Satz 3 wird Satz 4; die Worte „vom 28. Juli 1987, BGBl I S. 1752“ werden durch die Worte „in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
- c)
- Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.
- 12.
- In § 31 werden die Worte „‚Staatlich geprüfter landwirtschaftlich-hauswirtschaftlicher Betriebsleiter‘ oder ‚Staatlich geprüfte landwirtschaftlich-hauswirtschaftliche Betriebsleiterin‘“ durch die Worte „‚Staatlich geprüfter Betriebswirt für Ernährungs- und Versorgungsmanagement‘ oder ‚Staatlich geprüfte Betriebswirtin für Ernährungs- und Versorgungsmanagement‘“ ersetzt.
- 13.
- In § 45 Abs. 2 werden die Worte „2001/2002“ durch die Worte „2012/2013“ und die Zahl „2003“ durch die Zahl „2016“ ersetzt.
- 14.
- Die Anlage erhält die Fassung der Anlage zu dieser Änderungsverordnung.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2012 in Kraft.
München, den 11. Oktober 2012
Bayerisches Staatsministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Helmut B r u n n e r , Staatsminister