Fundstelle GVBl. 2012 S. 523

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Verordnung

7902-3-L

  • Wirtschaftsrecht
  • Forstwesen, Naturschutz und Landschaftspflege, Jagdwesen, Fischerei
  • Forstwesen
  • Allgemeines Forstrecht
7902-3-L

Verordnung
zur Änderung der
Körperschaftswaldverordnung

Vom 11. Oktober 2012


Auf Grund des Art. 19 Abs. 6 des Waldgesetzes für Bayern (BayWaldG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 2005 (GVBl S. 313, BayRS 7902-1-L), geändert durch § 40 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien des Innern und der Finanzen folgende Verordnung:


§ 1

Die Verordnung über die Bewirtschaftung und Beaufsichtigung des Körperschaftswaldes (Körperschaftswaldverordnung – KWaldV) vom 9. Februar 2007 (GVBl S. 196, BayRS 7902-3-L), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Januar 2011 (GVBl S. 63), wird wie folgt geändert:

1.
In § 5 Abs. 1 Satz 3 wird nach den Worten „Staatsministerium für“ das Wort „Ernährung,“ eingefügt.

2.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 2 werden die Worte „die Betriebsleitung oder -ausführung“ durch die Worte „die die Betriebsleitung oder die Betriebsleitung und Betriebsausführung“ ersetzt.

b)
Es wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) 1Körperschaften, die die Betriebsleitung oder die Betriebsleitung und Betriebsausführung nicht durch die untere Forstbehörde, sondern durch andere forstfachlich qualifizierte Personen, d.h. eigenes Personal oder Dritte, im Sinn der §§ 9 und 11 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 BayWaldG wahrnehmen lassen, wird für die Erbringung von Gemeinwohlleistungen im Rahmen der vorbildlichen Waldbewirtschaftung als Ausgleich ein Festbetrag gewährt. 2Die Bewilligung und die Höhe des Gemeinwohlausgleichs richten sich nach den Regelungen in Anlage 1. 3Der Gemeinwohlausgleich wird jährlich auf Antrag der Körperschaft durch das zuständige Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Rahmen der jeweils verfügbaren Haushaltsmittel gewährt (Anlage 2 und 3).

3.
§ 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 wird nach den Worten „Staatsministerium für“ das Wort „Ernährung,“ eingefügt.

b)
In Satz 3 werden die Worte „der Anlage“ durch die Worte „Anlage 4“ ersetzt.

4.
Es werden eine neue Anlage 1 und die Anlagen 2 und 3 in der Fassung der Anlage zu dieser Änderungsverordnung eingefügt.

5.
Die bisherige Anlage 1 wird Anlage 4.


§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. November 2012 in Kraft.

München, den 11. Oktober 2012

Bayerisches Staatsministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten


Helmut  B r u n n e r ,  Staatsminister

Anlage