403-2-J
Gesetz
zur Änderung des
Unschädlichkeitszeugnisgesetzes
zur Änderung des
Unschädlichkeitszeugnisgesetzes
Vom 9. November 2012
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Das Unschädlichkeitszeugnisgesetz – UnschZG – (BayRS 403-2-J), geändert durch Gesetz vom 7. August 2003 (GVBl S. 512), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Art. 4a Satz 3 erhält folgende Fassung:
„3Wird von der Anhörung abgesehen, ermittelt das Gericht von Amts wegen die Tatsachen in sonstiger Weise.“
- 2.
- Art. 5 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) 1Wird die Teilfläche eines Grundstücks veräußert, an dem Wohnungs-, Teil- oder sonstiges Miteigentum nach Bruchteilen besteht, wird die Unschädlichkeit für sämtliche betroffenen Berechtigten in einem einzigen Verfahren festgestellt. 2Dasselbe gilt für Veränderungen innerhalb der rechtlichen Verhältnisse einer Wohnungs- oder Teileigentumsgemeinschaft oder einer sonstigen Bruchteilsgemeinschaft.“
- 3.
- Art. 8 erhält folgende Fassung:
„Art. 8
1Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist die Beschwerde an das Landgericht zulässig. 2Die Rechtsbeschwerde findet nicht statt.“
- 4.
- Art. 21 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Zahl „100“ durch die Zahl „120“ ersetzt.
- b)
- In Satz 2 wird die Zahl „25“ durch die Zahl „30“ ersetzt.
§ 2
Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 2012 in Kraft.
München, den 9. November 2012
Der Bayerische Ministerpräsident
Horst S e e h o f e r