Fundstelle GVBl. 2012 S. 534

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Gesetz

403-2-J
  • Zivil- und Strafrecht
  • Bürgerliches Recht - Bürgerliches Gesetzbuch und Nebengesetze
  • Nebengesetze zum Sachenrecht
403-2-J

Gesetz
zur Änderung des
Unschädlichkeitszeugnisgesetzes

Vom 9. November 2012


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


§ 1

Das Unschädlichkeitszeugnisgesetz – UnschZG – (BayRS 403-2-J), geändert durch Gesetz vom 7. August 2003 (GVBl S. 512), wird wie folgt geändert:

1.
Art. 4a Satz 3 erhält folgende Fassung:

3Wird von der Anhörung abgesehen, ermittelt das Gericht von Amts wegen die Tatsachen in sonstiger Weise.“

2.
Art. 5 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) 1Wird die Teilfläche eines Grundstücks veräußert, an dem Wohnungs-, Teil- oder sonstiges Miteigentum nach Bruchteilen besteht, wird die Unschädlichkeit für sämtliche betroffenen Berechtigten in einem einzigen Verfahren festgestellt. 2Dasselbe gilt für Veränderungen innerhalb der rechtlichen Verhältnisse einer Wohnungs- oder Teileigentumsgemeinschaft oder einer sonstigen Bruchteilsgemeinschaft.“

3.
Art. 8 erhält folgende Fassung:

„Art. 8

1Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist die Beschwerde an das Landgericht zulässig. 2Die Rechtsbeschwerde findet nicht statt.“

4.
Art. 21 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Zahl „100“ durch die Zahl „120“ ersetzt.

b)
In Satz 2 wird die Zahl „25“ durch die Zahl „30“ ersetzt.


§ 2

Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 2012 in Kraft.

München, den 9. November 2012

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst  S e e h o f e r