Fundstelle GVBl. 2012 S. 583

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Verordnung

2013-2-9-F

  • Verwaltung
  • Allgemeines Verwaltungsrecht
  • Kosten
  • Benutzungsgebühren
2013-2-9-F

Verordnung
zur Änderung der
Verordnung über die Benutzungsgebühren
der staatlichen Vermessungsämter

Vom 14. November 2012


Auf Grund des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl S. 43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch Art. 16 des Gesetzes vom 14. April 2011 (GVBl S. 150), erlässt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:


§ 1

Die Verordnung über die Benutzungsgebühren der staatlichen Vermessungsämter (GebOVerm) vom 15. März 2006 (GVBl S. 160, BayRS 2013-2-9-F), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Dezember 2010 (GVBl S. 871), wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 4 werden das Wort „Feststellung“ durch das Wort „Ermittlung“ ersetzt und nach den Worten „§ 7“ die Worte „– ausgenommen Katasterneuvermessungen nach § 7 Abs. 2 –“ eingefügt.

b)
In Abs. 5 werden die Worte „§ 2“ durch die Worte „§§ 2 und 4“ ersetzt.

2.
In § 4 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „§§ 3, 7 und 8“ durch die Worte „§§ 3 und 7 Abs. 1 und § 8“ ersetzt.

3.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgender neuer Abs. 2 eingefügt:

„(2) 1Bei Katasterneuvermessungen im Außenbereich (§ 35 des Baugesetzbuchs – BauGB) in Waldgebieten wird für die Grenzpunkte der beteiligten Flurstücke die Gebühr entsprechend § 3 Abs. 2 und 3 erhoben, auf die eine Ermäßigung von 50 v. H. gewährt wird. 2Die Mindestgebühr beträgt 3 000 €.“

b)
Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3.

4.
In § 8 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „des Baugesetzbuchs (BauGB)“ durch die Abkürzung „BauGB“ ersetzt.

5.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 2 wird das Wort „insbesondere“ durch das Wort „auch“ ersetzt.

b)
In Abs. 3 Satz 2 werden nach den Worten „verwendet werden“ die Worte „, wenn die Nutzung nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt“ eingefügt.

6.
§ 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nr. 4 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.

b)
Es wird folgende Nr. 5 angefügt:

„5.
für die öffentliche Wiedergabe von Geobasisdaten durch Stellen der öffentlichen Verwaltung, wenn Geobasisdaten als Bestandteil einer Rechtsvorschrift veröffentlicht werden oder die Wiedergabe in einem öffentlich-rechtlichen Verfahren vorgeschrieben ist.“

7.
§ 16 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Bei Anträgen nach § 3, die vor dem 1. Dezember 2012 gestellt wurden, werden die Gebühren nach den bis zum Ablauf des 30. November 2012 geltenden Vorschriften dieser Verordnung berechnet.“

8.
Die Anlage erhält die Fassung der Anlage zu dieser Änderungsverordnung.


§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2012 in Kraft.

München, den 14. November 2012

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen

Dr. Markus  S ö d e r ,  Staatsminister

Anlage