Fundstelle GVBl. 2012 S. 59

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Gerichtsentscheidung

Bekanntmachung
der Entscheidung des
Bayerischen Verfassungsgerichtshofs
vom 23. Januar 2012 Vf. 18-VII-09


Gemäß Art. 25 Abs. 7 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VfGHG) vom 10. Mai 1990 (GVBl S. 122, BayRS 1103-1-I), zuletzt geändert durch § 11 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665), wird nachstehend die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 23. Januar 2012 bekannt gemacht.

Die Entscheidung betrifft die Frage, ob

§§ 1, 2 und 5 der Satzung der Stadt Nürnberg über Werbeanlagen (WerbeanlagenS – WaS) vom 6. April 2009 (ABl S. 133)

gegen die Bayerische Verfassung verstoßen.


Entscheidungsformel:

1.
§ 2 Nrn. 1 bis 4 und 6 der Satzung der Stadt Nürnberg über Werbeanlagen (WerbeanlagenS – WaS) vom 6. April 2009 (ABl S. 133) verstößt gegen Art. 101, 103 Abs. 1 und Art. 118 Abs. 1 der Verfassung und ist nichtig.

2.
§ 5 dieser Satzung verstößt, soweit das Ändern oder Betreiben einer nach § 2 unzulässigen Werbeanlage mit Geldbuße belegt werden kann, gegen Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung und ist insoweit nichtig.

3.
Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.


Leitsätze:

1.
Beim Erlass einer Satzung gemäß Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO über das Verbot der Errichtung von Werbeanlagen muss berücksichtigt werden, dass das Gebiet einer Gemeinde in der Regel aus verschiedenen Bereichen besteht, deren Ortsbild unterschiedlich schutzwürdig ist. Verbote sind nur gerechtfertigt, soweit ortsgestalterische Gründe sie erfordern.

2.
Teilweise Verfassungswidrigkeit einer Werbeanlagensatzung, weil der Normgeber bei einzelnen Verboten nicht nach den Gegebenheiten der verschiedenen Gemeindebereiche differenziert hat.

München, den 16. Februar 2012

Bayerischer Verfassungsgerichtshof


Dr. H u b e r ,  Präsident