Fundstelle GVBl. 2012 S. 592

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Verordnung

210-3-2-I
  • Verwaltung
  • Pass-, Ausweis- und Meldewesen
210-3-2-I

Verordnung
zur Änderung der
Meldedatenverordnung

Vom 16. November 2012


Auf Grund von Art. 27 Abs. 4, Art. 28 Abs. 5 Satz 4, Art. 31 Abs. 3 Satz 4 und Art. 37 Nrn. 1, 3 und 4 des Gesetzes über das Meldewesen (Meldegesetz – MeldeG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl S. 990, BayRS 210-3-I), geändert durch § 3 des Gesetzes vom 10. April 2007 (GVBl S. 267), erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:


§ 1

Die Verordnung zur Übermittlung von Meldedaten (Meldedatenverordnung – MeldDV) vom 14. März 2007 (GVBl S. 244, BayRS 210-3-2-I), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Oktober 2011 (GVBl S. 570), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgender § 20a eingefügt:

„§ 20a
Datenübermittlungen an die für die Abfallentsorgung zuständigen Behörden“.

b)
In der Überschrift zu § 21 werden die Worte „die gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b SGB II und zugelassene kommunale Träger“ durch die Worte „die kommunalen Träger, die zugelassenen kommunalen Träger und die gemeinsamen Einrichtungen“ ersetzt.

c)
Es wird folgender neuer § 32 eingefügt:

„§ 32
Datenübermittlungen an das Bundesverwaltungsamt“.

d)
Die bisherigen §§ 32 und 33 werden §§ 33 und 34.

2.
In § 5 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Art. 17 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl I S. 2878)“ durch die Worte „Art. 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl I S. 3044)“ ersetzt.

3.
§ 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 erhält folgende Fassung:

1Die Meldebehörden übermitteln die Daten ihrer Einwohner nach Art. 3 Abs. 1 und 2 Nrn. 1, 3 bis 11 MeldeG sowie Änderungen dieser Daten bis zum Ablauf des Tags, an dem sie im Melderegister erstmalig erfasst oder geändert werden, an die AKDB.“

b)
Es werden folgende neue Sätze 3 und 4 eingefügt:

3Die Meldebehörden übermitteln die in Satz 1 genannten Daten einschließlich des bei ihnen gespeicherten inaktiven Bestands an die AKDB, wenn die AKDB mit Zustimmung des Staatsministeriums des Innern die Übermittlung der Datenbestände anfordert; dies setzt voraus, dass die Übermittlung der Datenbestände zur Erfüllung der in dieser Verordnung geregelten Aufgaben der AKDB erforderlich ist. 4Datenübermittlungen nach den Sätzen 1 bis 3 erfolgen durch Datenübertragung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1.“

c)
Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 5 und 6.

d)
Der bisherige Satz 5 wird Satz 7; die Worte „Sätzen 1 und 2“ werden durch die Worte „Sätzen 1 bis 3“ ersetzt.

e)
Der bisherige Satz 6 wird Satz 8.

4.
§ 13a wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 wird der einleitende Satzteil wie folgt geändert:

aa)
Die Worte „und Abs. 2“ werden durch die Worte „, Abs. 2 und 3“ ersetzt.

bb)
Nach dem Klammerzusatz „(SGB VIII)“ werden die Worte „sowie nach § 2 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG)“ eingefügt.

b)
In Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „und Abs. 2 SGB VIII“ durch die Worte „, Abs. 2 und 3 SGB VIII sowie Informationen und persönliche Gespräche nach § 2 Abs. 1 und 2 Satz 1 KKG“ ersetzt.

c)
Es wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Unterhaltsvorschussgesetz können die Jugendämter aus dem nach § 6 geschaffenen Datenbestand die in § 27 genannten Daten automatisiert abrufen.“

5.
In § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 werden jeweils im einleitenden Satzteil nach dem Wort „Wegzug,“ die Worte „einem Wohnungsstatuswechsel,“ eingefügt.

6.
Es wird folgender § 20a eingefügt:

„§ 20a

Datenübermittlungen an die für die
Abfallentsorgung zuständigen Behörden

(1) 1Die Meldebehörden übermitteln den zuständigen Gemeinden, Landkreisen, Zweckverbänden oder gemeinsamen Kommunalunternehmen bei einem Zu- oder Wegzug oder einem Sterbefall folgende Daten eines volljährigen Einwohners, soweit dies zur Bemessung, Festsetzung und Erhebung von Abfallentsorgungsgebühren erforderlich ist:

Datenblätter:
1.
Familiennamen
(jetziger Name mit Namensbestandteilen)
0101 bis 0106,
2.
Vornamen
0301, 0302,
3.
Tag der Geburt
0601,
4.
Gegenwärtige Anschriften
(Haupt- und Nebenwohnungen)
1201 bis 1213,
5.
Tag des Ein- und Auszugs
1301 und 1306,
6.
Ehegatte oder Lebenspartner
(Vor- und Familienname, Anschrift, Sterbetag)
1501 bis 1503, 1507 bis 1519, 1523 bis 1532,
7.
Sterbetag
1901,
8.
Anzahl der minderjährigen Kinder.

2Das Gleiche gilt bei Änderung der in Satz 1 Nr. 8 genannten Daten.

(2) 1Die in Abs. 1 genannten Behörden dürfen die übermittelten Daten nur zur Bemessung, Festsetzung und Erhebung der Abfallentsorgungsgebühren verwenden. 2Die Daten sind nach Aufgabenerfüllung unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten nach der Datenübermittlung, zu löschen.“

7.
In der Überschrift zu § 21 werden die Worte „die gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b SGB II und zugelassene kommunale Träger“ durch die Worte „die kommunalen Träger, die zugelassenen kommunalen Träger und die gemeinsamen Einrichtungen“ ersetzt.

8.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt geändert:

aaa)
Der einleitende Satzteil erhält folgende Fassung:

„Die Meldebehörden können dem Bayerischen Rundfunk oder der gemeinsamen Verwaltungsstelle nach § 10 Abs. 7 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags vom 7. Juni 2011 (GVBl S. 258, BayRS 2251-17-S) in der jeweils geltenden Fassung bei einer Anmeldung, Abmeldung oder einem Todesfall folgende Daten volljähriger Einwohner übermitteln:“.

bbb)
In Nr. 5 werden die Worte „frühere Anschriften“ durch die Worte „letzte frühere Anschrift“ ersetzt.

ccc)
Nr. 7 wird aufgehoben.

ddd)
Die bisherige Nr. 8 wird Nr. 7.

bb)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Bei Vorliegen einer Auskunftssperre nach Art. 31 Abs. 7 MeldeG ist die Übermittlung ausgeschlossen.“

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 erhält folgende Fassung:

1Die übermittelten Daten dürfen nur für Zwecke der Beitragserhebung sowie zur Feststellung, ob eine Beitragspflicht nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag besteht, erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.“

bb)
Satz 3 erhält folgende Fassung:

3Der Bayerische Rundfunk und die gemeinsame Verwaltungsstelle haben die Daten unverzüglich zu löschen, wenn feststeht, dass sie nicht mehr benötigt werden.“

cc)
Es wird folgender Satz 4 angefügt:

4Nicht überprüfte Daten sind spätestens nach zwölf Monaten zu löschen.“

9.
Es wird folgender neuer § 32 eingefügt:

„§ 32

Datenübermittlungen an das Bundesverwaltungsamt

Das Bundesverwaltungsamt kann zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 des Gesetzes zur Europäischen Bürgerinitiative aus dem nach § 6 geschaffenen Datenbestand folgende Daten eines Einwohners automatisiert abrufen:

Datenblätter:
1.
Familiennamen
(jetziger Name mit Namensbestandteilen)
0101 bis 0106,
2.
frühere Namen
0201 bis 0204,
3.
Vornamen
0301, 0302,
4.
Tag und Ort der Geburt
0601 bis 0603,
5.
Staatsangehörigkeiten
1001,
6.
gegenwärtige und frühere Anschriften
1201 bis 1203, 1205, 1206, 1208 bis 1212, 1216 bis 1221.“

10.
Die bisherigen §§ 32 und 33 werden §§ 33 und 34.

11.
In § 38 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte „31. Dezember 2012“ durch die Worte „1. November 2014“ ersetzt.


§ 2

1Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2013 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 1 Nr. 11 am 30. Dezember 2012 in Kraft.

München, den 16. November 2012

Bayerisches Staatsministerium des Innern


Joachim  H e r r m a n n ,  Staatsminister