Fundstelle GVBl. 2012 S. 595

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Verordnung

2038-3-3-9-J
  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen
  • Laufbahn-, Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsrecht
  • Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, Fachliche Schwerpunkte
2038-3-3-9-J

Zulassungs-, Ausbildungs-
und Prüfungsordnung
für die Rechtspfleger
(ZAPO/RPfl)

Vom 19. November 2012


Auf Grund von Art. 22 Abs. 6 Halbsatz 2 und Art. 67 Satz 1 Nrn. 2 und 3 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), zuletzt geändert durch § 10 des Gesetzes vom 30. März 2012 (GVBl S. 94), erlässt das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und mit Zustimmung des Bayerischen Landespersonalausschusses folgende Verordnung:


Inhaltsübersicht


Teil 1

Allgemeine Vorschriften

§   1
Geltungsbereich, Anwendung der Allgemeinen Prüfungsordnung
§   2
Ziele und Inhalte der Ausbildung
§   3
Zulassung zum Vorbereitungsdienst
§   4
Ausbildungsqualifizierung
§   5
Einstellungsbehörden
§   6
Bewertung der Leistungen


Teil 2

Vorbereitungsdienst

§   7
Ausbildungsabschnitte
§   8
Fachtheoretische Studienabschnitte
§   9
Berufspraktische Studienabschnitte
§ 10
Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleiter, Lehrbeauftragte für die praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen, Ausbildende
§ 11
Leitung der Ausbildung, Vorgesetzte
§ 12
Unterbrechung der Ausbildung
§ 13
Ausbildungszeugnisse
§ 14
Wiederholung von Ausbildungsabschnitten, Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst


Teil 3

Rechtspflegerprüfung

§ 15
Allgemeines
§ 16
Prüfungsausschuss
§ 17
Örtliche Prüfungsleiterinnen und Prüfungsleiter
§ 18
Prüferinnen und Prüfer
§ 19
Bestellung, Amtszeit
§ 20
Zulassung zur Prüfung
§ 21
Rücktritt, Versäumnis
§ 22
Verhinderung, Unzumutbarkeit
§ 23
Ausschluss von der Teilnahme an der Prüfung
§ 24
Mängel im Prüfungsverfahren
§ 25
Unterschleif, Verlassen des beaufsichtigten Prüfungsbereichs, Beeinflussungsversuch
§ 26
Nachteilsausgleich
§ 27
Schriftliche Prüfung
§ 28
Bewertung der Prüfungsarbeiten
§ 29
Ergebnis der schriftlichen Prüfung, Ausschluss von der mündlichen Prüfung
§ 30
Mündliche Prüfung
§ 31
Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen
§ 32
Prüfungsgesamtnote
§ 33
Prüfungszeugnis
§ 34
Festsetzung der Platznummern
§ 35
Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst
§ 36
Wiederholung der Prüfung, Ergänzungsvorbereitungsdienst
§ 37
Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung


Teil 4

Schlussvorschrift

§ 38
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, besondere Bestimmungen



Teil 1

Allgemeine Vorschriften


§ 1

Geltungsbereich, Anwendung der Allgemeinen Prüfungsordnung

(1) Diese Verordnung gilt für den Einstieg in das Eingangsamt der dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Justiz bei den bayerischen Gerichten und Staatsanwaltschaften (Rechtspflegerdienst).

(2) Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) entsprechend.


§ 2

Ziele und Inhalte der Ausbildung

(1) 1Die Rechtspflegerausbildung ist eine praxisbezogene Fachausbildung auf wissenschaftlicher Grundlage. 2Die Ausbildung vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern die Kenntnisse und Fähigkeiten in Theorie und Praxis, damit sie selbstständig und eigenverantwortlich in den ihnen übertragenen Aufgabengebieten der Rechtspflege Verfahren gesetzmäßig und bürgerfreundlich bearbeiten, sachgerechte Entscheidungen treffen und diese verständlich begründen. 3Ebenso werden sowohl zur Verbesserung der teamorientierten Zusammenarbeit als auch im Hinblick auf eine spätere Funktion als Führungskraft umfassende Kenntnisse in Schlüsselkompetenzen vermittelt. 4Die Ausbildung soll eine vielseitige Verwendbarkeit der Anwärterinnen und Anwärter sicherstellen und sie befähigen, sich auf veränderte Anforderungen einzustellen. 5Durch die Vermittlung der Grundlagen des Verfassungs- und Verwaltungsrechts sowie eine Einführung in die wirtschaftliche und soziale Bedeutung ihrer künftigen Tätigkeit werden die Anwärterinnen und Anwärter auf ihre Verantwortung in der freiheitlichen demokratischen Grundordnung vorbereitet.

(2) 1Der Ausbildungszweck bestimmt Art und Umfang der den Anwärterinnen und Anwärtern zu übertragenden Aufgaben. 2Zur Vertretung und Aushilfe dürfen sie nur ausnahmsweise herangezogen werden.


§ 3

Zulassung zum Vorbereitungsdienst

In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

1.
die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf erfüllt und Deutsche oder Deutscher im Sinn des Art. 116 Grundgesetz ist,

2.
den nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) vorgeschriebenen Schulabschluss nachweist und

3.
am besonderen Auswahlverfahren (Art. 22 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Alternative 1 und Abs. 2 bis 7 LlbG) und, wenn es durchgeführt wird, am Auswahlverfahren nach Art. 22 Abs. 1 Satz 2 Alternative 2 und Abs. 8 LlbG mit Erfolg teilgenommen hat.


§ 4

Ausbildungsqualifizierung

Beamtinnen und Beamte des Justizfachwirtedienstes, die nach den Vorschriften der Qualifizierungsverordnung Justiz zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen sind, qualifizieren sich für den Rechtspflegerdienst durch die Ableistung des Vorbereitungsdienstes und die Ablegung der Rechtspflegerprüfung.


§ 5

Einstellungsbehörden

Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfolgt durch die Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte.


§ 6

Bewertung der Leistungen

(1) Die einzelnen Leistungen sind mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note (Einzelnote) zu bewerten:

13 bis 15 Punkte
=
sehr gut
eine besonders hervorragende Leistung,
10 bis 12 Punkte
=
gut
eine Leistung, die die durchschnittlichen Anforderungen übertrifft,
7 bis 9 Punkte
=
befriedigend
eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
4 bis 6 Punkte
=
ausreichend
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht,
1 bis 3 Punkte
=
mangelhaft
eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung,
0 Punkte
=
ungenügend
eine völlig unbrauchbare Leistung.

(2) 1Durchschnittspunktzahlen, insbesondere Gesamtnoten, sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen, eine sich ergebende dritte Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt. 2Den errechneten Durchschnittspunktzahlen entsprechen folgende Noten:

12,50
bis
15,00
Punkte
=
sehr gut,
  9,50
bis
12,49
Punkte
=
gut,
  6,50
bis
  9,49
Punkte
=
befriedigend,
  3,50
bis
  6,49
Punkte
=
ausreichend,
  0,50
bis
  3,49
Punkte
=
mangelhaft,
  0,00
bis
  0,49
Punkte
=
ungenügend.



Teil 2

Vorbereitungsdienst


§ 7

Ausbildungsabschnitte

(1) 1Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre und beginnt regelmäßig am 1. September. 2Er umfasst fachtheoretische Studienabschnitte (Fachstudium) von mindestens 21 Monaten sowie berufspraktische Studienabschnitte (Fachpraktikum) von mindestens zwölf Monaten und gliedert sich in Einführungspraktikum, Fachstudium I, Fachpraktikum I, Fachstudium II, Fachpraktikum II und Fachstudium III.

(2) 1Das Einführungspraktikum soll den Anwärterinnen und Anwärtern zu Beginn der Ausbildung einen Überblick über Funktion und Bedeutung des Rechts, Aufbau und Aufgaben der Rechtspflegeorgane sowie über ihre künftige Tätigkeit vermitteln. 2Praxisbegleitende Lehrveranstaltungen ergänzen den Einblick in den Arbeits- und Geschäftsablauf beim Ausbildungsgericht.

(3) 1In den Fachstudien I und II werden die fachlichen Kenntnisse und Arbeitstechniken, methodisches Wissen und Urteilsvermögen sowie Verständnis für Zusammenhänge vermittelt. 2Das Fachstudium III dient der Wiederholung und Vertiefung des Prüfungsstoffs.

(4) 1Die praktische Ausbildung dient dazu, die Anwärterinnen und Anwärter mit der selbstständigen Erledigung der wesentlichen Tätigkeiten ihrer späteren Aufgabenbereiche vertraut zu machen und unter Anwendung der im Fachstudium erworbenen Kenntnisse die Fähigkeit und Sicherheit zur praktischen Berufsausübung einschließlich der Nutzung der Verfahren der elektronischen Datenverarbeitung zu entwickeln. 2Sie erfolgt beim Amtsgericht und bei der Staatsanwaltschaft. 3Praxisbegleitende Lehrveranstaltungen tragen ergänzend dazu bei, die theoretischen Kenntnisse in die praktische Anwendung umzusetzen.


§ 8

Fachtheoretische Studienabschnitte

(1) Das Fachstudium findet am Fachbereich Rechtspflege der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern statt.

(2) 1Dem Fachstudium liegt ein Studienplan zugrunde, der vom Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz genehmigt wird. 2Im Studienplan werden die Dauer der fachtheoretischen Studienabschnitte, die Inhalte und die Stundenanzahl der Lehrveranstaltungen sowie die Anzahl und Arbeitszeit der Klausuren und sonstigen Leistungskontrollen (Leistungsnachweise) geregelt.

(3) Vom Fachbereich Rechtspflege wird jährlich ein Vorlesungsverzeichnis erstellt, aus dem sich die Lehrveranstaltungen sowie die hauptamtlichen Lehrpersonen und die nebenamtlichen Lehrbeauftragten ergeben.


§ 9

Berufspraktische Studienabschnitte

(1) Das Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt die Dauer der berufspraktischen Studienabschnitte, die einzelnen Ausbildungsstationen und deren Dauer, die Inhalte und die Stundenanzahl der praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen sowie die Anzahl und Arbeitszeit der Klausuren und sonstigen Leistungskontrollen (Leistungsnachweise).

(2) 1Die Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte regeln die praktische Ausbildung bei den in ihrem Bezirk gelegenen Gerichten und Staatsanwaltschaften. 2Für die berufspraktischen Studienabschnitte bestimmen sie Ausbildungsgerichte und -staatsanwaltschaften (Ausbildungsbehörden), die Ausbildungsstaatsanwaltschaften im Einvernehmen mit den Generalstaatsanwältinnen und Generalstaatsanwälten.

(3) 1Die Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte erstellen für die praktische Ausbildung einheitliche Tätigkeitskataloge, die den Ausbildenden sowie den Anwärterinnen und Anwärtern ausgehändigt werden. 2In die Tätigkeitskataloge sind die wesentlichen Tätigkeiten aufzunehmen, mit denen sich die Anwärterinnen und Anwärter vertraut machen müssen. 3Die Anwärterinnen und Anwärter vermerken in den Tätigkeitskatalogen, mit welchen Arbeiten sie sich in den einzelnen Ausbildungsstationen beschäftigt haben.


§ 10

Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleiter,
Lehrbeauftragte für die praxisbegleitenden
Lehrveranstaltungen, Ausbildende

(1) 1Bei den Oberlandesgerichten werden Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleiter in der erforderlichen Anzahl bestellt. 2Die Bestellung erfolgt durch die Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte.

(2) 1Die Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleiter lenken und überwachen die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter. 2Sie haben sich laufend vom Stand der Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter zu überzeugen und eine sorgfältige Ausbildung sicherzustellen. 3Sie sind für die Organisation der praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen verantwortlich.

(3) Die nebenamtlichen Lehrbeauftragten für die praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen werden von den Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte, bei Bediensteten der Staatsanwaltschaft im Einvernehmen mit den Generalstaatsanwältinnen und Generalstaatsanwälten, bestellt.

(4) 1Die Leiterinnen und Leiter der Ausbildungsbehörden bestimmen im Einvernehmen mit den Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleitern die Bediensteten, denen Anwärterinnen und Anwärter zur Ausbildung am Arbeitsplatz zugewiesen werden. 2Mit der Ausbildung soll nur betraut werden, wer über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und nach der Persönlichkeit geeignet ist. 3Die Ausbildenden sind für einen ausbildungsfördernden Einsatz der Anwärterinnen und Anwärter, insbesondere unter Beachtung des § 9 Abs. 3, in ihrem Bereich verantwortlich und haben die Anwärterinnen und Anwärter bei der Einhaltung ihrer Dienstpflichten zu überwachen.


§ 11

Leitung der Ausbildung, Vorgesetzte

(1) 1Den Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte obliegt die Leitung der gesamten Ausbildung. 2Soweit die fachtheoretischen Studienabschnitte betroffen sind, erfolgt die Entscheidung im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter des Fachbereichs Rechtspflege.

(2) Dienstvorgesetzte der Anwärterinnen und Anwärter sind während der berufspraktischen Studienabschnitte die Leiterinnen und Leiter der jeweiligen Ausbildungsamtsgerichte.

(3) Vorgesetzte sind

1.
während des Fachstudiums am Fachbereich Rechtspflege dessen Leiterin oder Leiter und für ihre Lehrveranstaltungen die hauptamtlichen Lehrpersonen und die nebenamtlichen Lehrbeauftragten,

2.
während der übrigen Ausbildungszeit die Leiterinnen und Leiter der Ausbildungsbehörden, die Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleiter, die Ausbildenden im Rahmen ihrer Ausbildungstätigkeit und für ihre praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen die nebenamtlichen Lehrbeauftragten.


§ 12

Unterbrechung der Ausbildung

(1) 1Der überwiegende Teil des den Anwärterinnen und Anwärtern zustehenden jährlichen Erholungsurlaubs wird von diesen im gleichen Zeitraum eingebracht; das Nähere bestimmen die Leiterin oder der Leiter des Fachbereichs Rechtspflege während des Fachstudiums und die Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleiter während des Fachpraktikums. 2An Tagen mit Lehrveranstaltungen oder Leistungsnachweisen ist die Einbringung von Erholungsurlaub in der Regel ausgeschlossen.

(2) 1Andere Unterbrechungen, die zwei Monate je Ausbildungsjahr übersteigen, werden nicht auf die Ausbildungszeit angerechnet. 2In besonderen Fällen können durch die Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte Ausnahmen zugelassen werden.

(3) 1Urlaub erteilen die Leiterinnen und Leiter der Ausbildungsamtsgerichte nach Anhörung der Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleiter. 2Während des Fachstudiums obliegt die Urlaubserteilung der Leiterin oder dem Leiter des Fachbereichs Rechtspflege; hiervon sind zum Ende des jeweiligen fachtheoretischen Studienabschnitts die Leiterinnen und Leiter der Ausbildungsamtsgerichte zu verständigen.


§ 13

Ausbildungszeugnisse

1Die Leiterin oder der Leiter des Fachbereichs Rechtspflege sowie die Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleiter erstellen zum Ende der jeweiligen Ausbildungsabschnitte Zeugnisse über die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter. 2Die Zeugnisse beinhalten eine Note nach § 6 Abs. 2 Satz 2. 3Für das Einführungspraktikum und das Fachstudium III werden keine Zeugnisse erstellt.


§ 14

Wiederholung von Ausbildungsabschnitten,
Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst

(1) 1Erbringen Anwärterinnen oder Anwärter in einem fachtheoretischen Studienabschnitt, ohne Fachstudium III, oder in einem berufspraktischen Studienabschnitt, ohne Einführungspraktikum, eine schlechter als mit „ausreichend“ bewertete Gesamtleistung und haben somit den Abschnitt nicht bestanden, so können sie auf Antrag einmal und nur dann in den nächsten Ausbildungsjahrgang aufgenommen werden, wenn auf Grund ihrer bisherigen Leistungen zu erwarten ist, dass der zu wiederholende Ausbildungsabschnitt erfolgreich absolviert wird. 2Dies ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn in dem nicht erfolgreich abgelegten fachtheoretischen Studienabschnitt weniger als ein Viertel der Klausuren mit „ausreichend“ oder besser bewertet wurde und die Durchschnittspunktzahl aller Leistungsnachweise unter 2,50 Punkten liegt. 3Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn in einem fachtheoretischen Studienabschnitt, ohne Fachstudium III, mehr als die Hälfte der Klausuren schlechter als mit „ausreichend“ bewertet wurde. 4Der Antrag auf Aufnahme in den nächsten Ausbildungsjahrgang ist binnen eines Monats nach dem Empfang der schriftlichen Mitteilung über das Nichtbestehen des Ausbildungsabschnitts bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu stellen, in dessen Bezirk bisher der Vorbereitungsdienst abgeleistet wurde. 5Haben die Anwärterinnen und Anwärter das Nichterreichen des Ausbildungsziels zu vertreten, können die Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte die Aufnahme in den nächsten Ausbildungsjahrgang versagen. 6Bei Aufnahme in den nächsten Ausbildungsjahrgang regeln die Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte den weiteren Fortgang der Ausbildung. 7Erfolgt keine Aufnahme in den nächsten Ausbildungsjahrgang, so sind die betreffenden Anwärterinnen und Anwärter zu entlassen.

(2) Erreichen Anwärterinnen oder Anwärter nach der Aufnahme in den nächsten Ausbildungsjahrgang erneut nicht das Ausbildungsziel nach Abs. 1 Satz 1 oder Satz 3, so sind sie zu entlassen.

(3) Bewerberinnen und Bewerbern gemäß § 4 sind in den Fällen der Abs. 1 und 2, in denen Anwärterinnen und Anwärter zu entlassen wären, wieder Dienstgeschäfte ihres bisherigen Amtes zu übertragen.

(4) Können Anwärterinnen oder Anwärter in einem oder mehreren Ausbildungsabschnitten aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht ordnungsgemäß ausgebildet werden, so regeln die Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte den weiteren Fortgang der Ausbildung.



Teil 3

Rechtspflegerprüfung


§ 15

Allgemeines

(1) 1Die Rechtspflegerprüfung ist Qualifikationsprüfung im Sinn des Leistungslaufbahngesetzes. 2Sie hat Wettbewerbscharakter und soll feststellen, ob die Anwärterinnen und Anwärter das Ziel der Ausbildung erreicht haben und ihnen nach ihren Kenntnissen und deren fallorientierter Anwendung die Befähigung zur Rechtspflegerin oder zum Rechtspfleger zugesprochen werden kann.

(2) Die Prüfung wird von dem beim Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz errichteten Landesjustizprüfungsamt durchgeführt.

(3) 1Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. 2Sie wird am Sitz der Oberlandesgerichte oder am Fachbereich Rechtspflege abgenommen.


§ 16

Prüfungsausschuss

(1) 1Für die Prüfung wird ein Prüfungsausschuss bestellt. 2Er besteht aus vier Mitgliedern:

1.
der Leiterin oder dem Leiter des Landesjustizprüfungsamts als vorsitzendem Mitglied,

2.
einer oder einem Bediensteten mit der Befähigung zum Richteramt oder mit der Qualifikation für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 14, die mit Aufgaben einer Rechtspflegerin oder der mit Aufgaben eines Rechtspflegers betraut werden kann, als beisitzendem Mitglied,

3.
zwei Beamtinnen oder Beamten, die mit Aufgaben einer Rechtspflegerin oder eines Rechtspflegers betraut werden können, als beisitzenden Mitgliedern.

3Ein beisitzendes Mitglied muss als hauptamtliche Lehrperson am Fachbereich Rechtspflege bestellt sein. 4Für die Mitglieder nach Satz 2 Nrn. 2 und 3 wird die erforderliche Zahl an Stellvertretern bestellt, die die jeweils in Satz 2 Nr. 2 oder Nr. 3 bestimmten Qualifikationen aufweisen müssen.

(2) Der Prüfungsausschuss hat folgende Aufgaben:

1.
Er wählt die Prüfungsaufgaben aus,

2.
er entscheidet über die Zulassung von Hilfsmitteln für die Prüfung,

3.
er entscheidet in den Fällen der §§ 24 und 25,

4.
er entscheidet über den Erlass der Nachfertigung von Prüfungsaufgaben und über besondere Anordnungen für die Nachholung der mündlichen Prüfung.

(3) 1Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds. 2Das vorsitzende Mitglied gibt die Entscheidungen des Prüfungsausschusses bekannt. 3Es entscheidet über die Anordnung der sofortigen Vollziehung von Entscheidungen des Prüfungsausschusses.

(4) 1Das vorsitzende Mitglied hat für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung zu sorgen. 2Es entscheidet, soweit nicht andere Organe zuständig sind. 3Das vorsitzende Mitglied ist befugt, an Stelle des Prüfungsausschusses unaufschiebbare Entscheidungen allein zu treffen. 4Hiervon hat es den Prüfungsausschuss alsbald in Kenntnis zu setzen.


§ 17

Örtliche Prüfungsleiterinnen und Prüfungsleiter

(1) Am Sitz der Oberlandesgerichte werden örtliche Prüfungsleiterinnen und Prüfungsleiter sowie deren Stellvertreter bestellt, die die in § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder Nr. 3 bestimmten Qualifikationen aufweisen müssen.

(2) Die örtlichen Prüfungsleiterinnen und Prüfungsleiter haben folgende Aufgaben:

1.
Sie sorgen für die ordnungsgemäße Durchführung der schriftlichen Prüfung, insbesondere für die Bereitstellung der notwendigen Aufsichtspersonen,

2.
sie stellen nach Abschluss der Bewertung die Namen der Verfasserinnen und Verfasser der Prüfungsarbeiten fest,

3.
sie bestimmen die Termine der mündlichen Prüfung und bilden die Prüfungskommissionen für die mündliche Prüfung,

4.
sie geben den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die Einzelnoten und die Gesamtnote der schriftlichen Prüfung bekannt und laden sie zur mündlichen Prüfung,

5.
sie geben, außer in den Fällen der §§ 21 und 25, den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern, die die Prüfung auf Grund des Ergebnisses des schriftlichen Teils oder auf Grund des Gesamtergebnisses nicht bestanden haben, dieses bekannt.

(3) 1Wird der schriftliche Teil der Prüfung am Fachbereich Rechtspflege abgenommen, werden die in Abs. 2 Nrn. 1 und 2 aufgeführten Aufgaben von der Leiterin oder dem Leiter des Fachbereichs Rechtspflege wahrgenommen. 2Wird der mündliche Teil der Prüfung am Fachbereich Rechtspflege abgenommen, gilt dies auch für die in Abs. 2 Nrn. 3 und 4 aufgeführten Aufgaben.


§ 18

Prüferinnen und Prüfer

(1) Prüferinnen und Prüfer sind ohne besondere Bestellung die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die örtlichen Prüfungsleiterinnen und Prüfungsleiter sowie die Stellvertreter.

(2) Als Prüferinnen und Prüfer können bestellt werden:

1.
Bedienstete mit der Befähigung zum Richteramt oder mit der Qualifikation für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 14, die mit Aufgaben einer Rechtspflegerin oder eines Rechtspflegers betraut werden können,

2.
Beamtinnen oder Beamte, die mit Aufgaben einer Rechtspflegerin oder eines Rechtspflegers betraut werden können,

3.
hauptamtliche Lehrpersonen am Fachbereich Rechtspflege.

(3) Die Prüferinnen und Prüfer wirken beim Entwerfen von Prüfungsaufgaben, bei der Bewertung der schriftlichen Arbeiten und bei der Abnahme der mündlichen Prüfung mit.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie die übrigen Prüferinnen und Prüfer sind bei Prüfungsentscheidungen nicht an Weisungen gebunden; im Übrigen unterstehen sie in ihrer Eigenschaft als Prüferin oder Prüfer der Aufsicht des Landespersonalausschusses.


§ 19

Bestellung, Amtszeit

(1) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses mit Ausnahme des vorsitzenden Mitglieds, die örtlichen Prüfungsleiterinnen und Prüfungsleiter, die Stellvertreter sowie die Prüferinnen und Prüfer werden von der Leiterin oder dem Leiter des Landesjustizprüfungsamts im Einvernehmen mit ihrer Dienstbehörde auf die Dauer von fünf Jahren bestellt.

(2) 1Die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss sowie die Eigenschaft als örtliche Prüfungsleiterin oder örtlicher Prüfungsleiter, als Stellvertreter sowie als Prüferin oder Prüfer enden außer durch Entpflichtung oder Zeitablauf mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt; dies gilt nicht bei der unmittelbaren Übertragung eines anderen Hauptamtes bei einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft. 2Bei Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand enden die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss und die Prüfereigenschaft mit Abschluss der bis dahin ausgeschriebenen Prüfungen.


§ 20

Zulassung zur Prüfung

(1) Ist zu erwarten, dass das Fachpraktikum II erfolgreich abgeschlossen wird, werden die Anwärterinnen und Anwärter von den Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte zur Prüfung zugelassen.

(2) 1Die schriftliche Prüfung kann im letzten Monat des Vorbereitungsdienstes stattfinden. 2Wer sich noch nicht im letzten Monat des Vorbereitungsdienstes befindet, kann auf Antrag vorzeitig zur Prüfung zugelassen werden, wenn der Vorbereitungsdienst bis zum Tag der mündlichen Prüfung beendet sein wird.

(3) Die Zulassung ist Anwärterinnen und Anwärtern zu versagen, denen zur Zeit des Prüfungsverfahrens voraussichtlich die Freiheit entzogen sein wird.

(4) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn

1.
sie durch Angaben erwirkt wurde, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,

2.
sich nachträglich ein Umstand herausstellt, der die Versagung der Zulassung gerechtfertigt hätte.

(5) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn sich zeigt, dass Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer dauernd prüfungsunfähig sind.

(6) Die Entscheidung über die Zulassung ist den Anwärterinnen und Anwärtern schriftlich mitzuteilen.


§ 21

Rücktritt, Versäumnis

(1) Treten Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer nach Zulassung und vor Beginn der Prüfung zurück oder versäumen sie den schriftlichen Teil der Prüfung, so gilt die Prüfung für sie als abgelegt und mit der Note „ungenügend“ nicht bestanden.

(2) Abs. 1 gilt entsprechend, wenn Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer den mündlichen Teil der Prüfung ganz oder teilweise versäumen.

(3) Erscheinen Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer zur Bearbeitung einer einzelnen schriftlichen Aufgabe nicht oder geben sie eine schriftliche Bearbeitung nicht oder nicht rechtzeitig ab, so wird diese Aufgabe mit der Note „ungenügend“ bewertet.


§ 22

Verhinderung, Unzumutbarkeit

(1) 1Legen Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, den schriftlichen oder den mündlichen Teil der Prüfung nicht oder nicht vollständig ab, gilt abweichend von § 21:

1.
Wurden weniger als fünf schriftliche Aufgaben bearbeitet, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

2.
Wurden mindestens fünf schriftliche Aufgaben bearbeitet, so sind an Stelle der nicht bearbeiteten schriftlichen Aufgaben innerhalb einer vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Zeit entsprechende Ersatzarbeiten nachzufertigen.

3.
Eine nicht oder nicht vollständig abgelegte mündliche Prüfung ist in vollem Umfang innerhalb einer vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Zeit nachzuholen.

2In Fällen besonderer Härte kann der Prüfungsausschuss auf Antrag die Nachfertigung von schriftlichen Arbeiten erlassen oder besondere Anordnungen für die Nachholung der mündlichen Prüfung treffen.

(2) 1Eine Prüfungsverhinderung ist unverzüglich beim Landesjustizprüfungsamt geltend zu machen und nachzuweisen, im Fall einer Krankheit grundsätzlich durch ein Zeugnis einer Landgerichtsärztin oder eines Landgerichtsarztes bzw. eines Gesundheitsamts; das Zeugnis darf in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein. 2In offensichtlichen Fällen kann auf die Vorlage eines Zeugnisses verzichtet werden. 3Die Geltendmachung darf keine Bedingungen enthalten und kann nicht zurückgenommen werden. 4Die Geltendmachung einer Verhinderung ist ausgeschlossen, wenn nach Abschluss des betreffenden Teils der Prüfung ein Monat verstrichen ist.

(3) 1Ist Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmern aus einem wichtigen Grund die ganze oder teilweise Ablegung des schriftlichen oder des mündlichen Teils der Prüfung nicht zuzumuten, so kann auf Antrag das Fernbleiben genehmigt werden. 2Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) 1Für Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die eine Leistung in einem nicht zu vertretenden Zustand der Prüfungsunfähigkeit abgelegt haben, gelten Abs. 1 und 2 entsprechend. 2Die Geltendmachung hat in diesem Fall unmittelbar im Anschluss an die Abgabe der schriftlichen Arbeit oder sonstigen Aufzeichnungen, bei Prüfungsunfähigkeit in der mündlichen Prüfung unmittelbar im Anschluss an deren Ablegung und vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, zu erfolgen.

(5) 1In den Fällen der Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 und 4 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sind die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer verpflichtet, den Vorbereitungsdienst fortzusetzen. 2§ 36 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 gilt entsprechend.


§ 23

Ausschluss von der Teilnahme an der Prüfung

(1) Zugelassene Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sind insoweit von der Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen, als ihnen zur Zeit des Prüfungsverfahrens die Freiheit entzogen ist.

(2) Von der Teilnahme an der Prüfung können Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wenn sie

1.
den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stören oder zu stören versuchen,

2.
an einer Krankheit leiden, die die Gesundheit anderer erheblich gefährden oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung erheblich beeinträchtigen würde.

(3) Die Entscheidung trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses, in dringenden Fällen die örtlichen Prüfungsleiterinnen und Prüfungsleiter bzw. die Leiterin oder der Leiter des Fachbereichs Rechtspflege.

(4) 1§ 21 gilt entsprechend. 2In den Fällen der Abs. 1 und 2 Nr. 2 gilt zudem § 22 entsprechend.


§ 24

Mängel im Prüfungsverfahren

(1) Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die die Chancengleichheit erheblich verletzt haben, so kann der Prüfungsausschuss auf Antrag von Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmern oder von Amts wegen anordnen, dass von bestimmten oder von allen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die Prüfung oder einzelne Teile derselben zu wiederholen sind.

(2) 1Ein Antrag nach Abs. 1 ist unverzüglich schriftlich beim Landesjustizprüfungsamt zu stellen. 2Er darf keine Bedingungen enthalten und kann nicht zurückgenommen werden. 3Der Antrag ist ausgeschlossen, wenn seit dem Abschluss des Teils des Prüfungsverfahrens, der mit den Mängeln behaftet war, ein Monat verstrichen ist.

(3) Sechs Monate nach Abschluss der Prüfung darf der Prüfungsausschuss von Amts wegen Anordnungen nach Abs. 1 nicht mehr treffen.


§ 25

Unterschleif, Verlassen des beaufsichtigten Prüfungsbereichs, Beeinflussungsversuch

(1) 1Wer versucht, das Ergebnis einer Prüfungsarbeit durch Unterschleif, Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen, dessen Arbeit ist mit der Note „ungenügend“ zu bewerten. 2In schweren Fällen erfolgt ein Ausschluss von der Prüfung; diese ist mit der Note „ungenügend“ nicht bestanden. 3Auch der Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel nach Ausgabe der Prüfungsaufgaben stellt einen Unterschleif mit den Rechtsfolgen der Sätze 1 und 2 dar, sofern die betroffenen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer nicht nachweisen, dass der Besitz weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht.

(2) Abs. 1 gilt entsprechend für die mündliche Prüfung.

(3) 1Besteht der Verdacht des Besitzes nicht zugelassener Hilfsmittel, so sind die Aufsichtführenden in der schriftlichen Prüfung, die vorsitzenden Mitglieder der Prüfungskommissionen für die mündliche Prüfung sowie die vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses Beauftragten befugt, diese sicherzustellen; betroffene Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sind verpflichtet, an der Aufklärung mitzuwirken und die Hilfsmittel herauszugeben. 2Hilfsmittel, die wegen einer Veränderung beanstandet werden, sind den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern bis zur Ablieferung der betreffenden Prüfungsarbeit, spätestens bis zum Ende der dafür vorgesehenen Arbeitszeit, zu belassen. 3Einen Unterschleif mit den Rechtsfolgen des Abs. 1 begeht auch, wer eine Sicherstellung verhindert, die Mitwirkung an der Aufklärung oder die Herausgabe der Hilfsmittel verweigert oder nach einer Beanstandung die Hilfsmittel verändert.

(4) Wer nach Ausgabe der Prüfungsaufgaben unerlaubt den beaufsichtigten Prüfungsbereich verlässt, dessen Arbeit ist mit der Note „ungenügend“ zu bewerten.

(5) Wer versucht, Prüferinnen oder Prüfer oder mit der Feststellung des Prüfungsergebnisses beauftragte Personen zu seinem Vorteil zu beeinflussen, hat die Prüfung mit der Note „ungenügend“ nicht bestanden.

(6) 1Ist die Prüfung bereits durch Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beendet, so ist sie, sofern die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 5 gegeben sind, nachträglich für nicht bestanden zu erklären oder das Prüfungsergebnis entsprechend zu berichtigen. 2Das Prüfungszeugnis ist einzuziehen.

(7) In den Fällen der Abs. 1 bis 5 ist die Anerkennung einer Verhinderung oder einer Unzumutbarkeit (§ 22) ausgeschlossen.


§ 26

Nachteilsausgleich

(1) Die Gewährung von Nachteilsausgleich richtet sich nach § 38 APO.

(2) 1Anträge auf Nachteilsausgleich sind spätestens sechs Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung beim Landesjustizprüfungsamt einzureichen. 2Der Nachweis ist durch ein Zeugnis einer Landgerichtsärztin oder eines Landgerichtsarztes bzw. eines Gesundheitsamts zu führen. 3Die Entscheidung trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.


§ 27

Schriftliche Prüfung

(1) 1In der schriftlichen Prüfung haben die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer acht schriftliche Arbeiten unter Aufsicht zu fertigen. 2Die Arbeitszeit beträgt jeweils fünf Stunden.

(2) 1Es sind zu bearbeiten

1.
sieben Aufgaben aus den Gebieten

a)
Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,

b)
Zivil- und Zivilprozessrecht einschließlich des Vollstreckungs- und Insolvenzrechts,

2.
eine Aufgabe aus dem Straf- und Strafprozessrecht einschließlich des Vollstreckungswesens.

2Eine Aufgabe kann auch mehrere der in Satz 1 genannten Gebiete umfassen. 3Die Aufgaben nach Satz 1 können auch das einschlägige Kostenrecht, internationales Privatrecht sowie Fragestellungen aus dem Gebiet des Verfassungs- und Verwaltungsrechts zum Gegenstand haben. 4Es können auch Fragen aus anderen Lehrgebieten der Ausbildung, die in der Praxis typischerweise im Zusammenhang mit den in den Sätzen 1 und 3 genannten Gebieten auftreten, einbezogen werden.

(3) 1Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer dürfen nur die vom Prüfungsausschuss zugelassenen Hilfsmittel benützen. 2Sie haben die Hilfsmittel selbst zu beschaffen.

(4) 1Die Prüfungsaufgaben werden einheitlich gestellt. 2Sie sind an den Prüfungsorten zur selben Zeit zu bearbeiten.


§ 28

Bewertung der Prüfungsarbeiten

(1) 1Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden von je zwei Prüferinnen und Prüfern selbstständig mit einer Einzelnote bewertet. 2Weichen die Bewertungen der beiden Prüferinnen und Prüfer um nicht mehr als zwei Punkte voneinander ab, so errechnet sich die Note aus der durchschnittlichen Punktzahl. 3Bei größeren Abweichungen entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses oder eine von ihm bestimmte Prüferin oder ein von ihm bestimmter Prüfer durch Stichentscheid, wenn sich die Prüferinnen und Prüfer nicht einigen oder bis auf zwei Punkte annähern können.

(2) Bei mehr als 150 Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern können für die Bewertung der Prüfungsarbeiten mehr als zwei Prüferinnen und Prüfer bestimmt werden.

(3) Die mit der Prüfungsaufsicht beauftragten Personen dürfen nicht zur Bewertung der Prüfungsarbeiten herangezogen werden, bei deren Anfertigung sie Aufsicht geführt haben.

(4) 1Für die Bewertung von Prüfungsarbeiten bestimmte Prüferinnen und Prüfer, die aus wichtigem Grund, insbesondere wegen schwerer Krankheit, nicht mehr in der Lage sind, die Bewertung der ihnen zugeteilten Prüfungsarbeiten durchzuführen, werden durch andere Prüferinnen und Prüfer ersetzt. 2Sofern die ausgeschiedenen Prüferinnen und Prüfer bereits ein Drittel der ihnen zur Erstbewertung zugeteilten Prüfungsarbeiten bewertet haben, bleiben die von ihnen vorgenommenen Bewertungen in Kraft und brauchen nicht wiederholt zu werden.


§ 29

Ergebnis der schriftlichen Prüfung,
Ausschluss von der mündlichen Prüfung

(1) Für die schriftliche Prüfung wird eine Gesamtnote gebildet; sie errechnet sich aus der Summe der Punktzahlen der schriftlichen Arbeiten geteilt durch acht.

(2) Wer in der schriftlichen Prüfung eine schlechtere Gesamtnote als „ausreichend“ oder in mehr als der Hälfte der schriftlichen Arbeiten schlechtere Einzelnoten als „ausreichend“ erhalten hat, ist von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und hat die Prüfung nicht bestanden.

(3) Bei Erlass einzelner Arbeiten verringern sich die Teilungszahl acht nach Abs. 1 und die für die Berechnung der Hälfte nach Abs. 2 maßgebliche Zahl der Arbeiten entsprechend.

(4) Die Einzelnoten, die Gesamtnote der schriftlichen Prüfung sowie gegebenenfalls die sich nach Abs. 2 ergebende Rechtsfolge werden den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern schriftlich bekannt gegeben, im Fall der Zulassung zur mündlichen Prüfung spätestens mit der Ladung zu dieser.


§ 30

Mündliche Prüfung

(1) 1Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Gebiete des § 27 Abs. 2 und auf staatsbürgerliches Wissen. 2Die Prüfung ist vorwiegend Verständnisprüfung; das geltende Recht hat im Vordergrund zu stehen.

(2) 1Die Prüfungskommission für die mündliche Prüfung besteht aus vier Mitgliedern:

1.
einer oder einem Bediensteten mit der Befähigung zum Richteramt als vorsitzendem Mitglied,

2.
einer oder einem Bediensteten mit der Befähigung zum Richteramt oder mit der Qualifikation für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 14, die mit Aufgaben einer Rechtspflegerin oder der mit Aufgaben eines Rechtspflegers betraut werden kann, als beisitzendem Mitglied,

3.
zwei Beamtinnen oder Beamten, die mit Aufgaben einer Rechtspflegerin oder eines Rechtspflegers betraut werden können, als beisitzenden Mitgliedern.

2Ein Mitglied muss als hauptamtliche Lehrperson am Fachbereich Rechtspflege bestellt sein. 3Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen während der mündlichen Prüfung ständig anwesend sein. 4Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.

(3) 1Für jede Prüfungsteilnehmerin und jeden Prüfungsteilnehmer ist eine Gesamtprüfungsdauer von etwa 50 Minuten vorzusehen. 2Jedes Mitglied der Prüfungskommission prüft etwa die gleiche Prüfungszeit. 3Mehr als fünf Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer dürfen nicht gemeinsam geprüft werden.

(4) § 27 Abs. 3 gilt entsprechend.


§ 31

Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen

1Über die Prüfungsleistungen in der mündlichen Prüfung wird in gemeinsamer Beratung aller Prüferinnen und Prüfer entschieden. 2Es sind vier Einzelnoten zu erteilen:

1.
drei Noten für die Gebiete des § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 Alternativen 1 und 2,

2.
eine Note für die in § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 aufgeführten Gebiete, die Grundzüge des Verfassungs- und Verwaltungsrechts sowie staatsbürgerliches Wissen.


§ 32

Prüfungsgesamtnote

(1) Nach der mündlichen Prüfung setzt die Prüfungskommission die Prüfungsgesamtnote fest; die Prüfungsgesamtnote ergibt sich aus der Summe der Punktzahlen der schriftlichen Arbeiten und der Einzelnoten der mündlichen Prüfung geteilt durch zwölf.

(2) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Prüfungsgesamtnote schlechter als „ausreichend“ ist oder wenn mehr als die Hälfte der zwölf Einzelnoten schlechter als mit „ausreichend“ bewertet wurde.

(3) Bei Erlass einzelner Arbeiten verringern sich die Teilungszahl zwölf nach Abs. 1 und die für die Berechnung der Hälfte nach Abs. 2 maßgebliche Zahl der Einzelnoten entsprechend.

(4) 1Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission gibt die Einzelnoten der mündlichen Prüfung und die Prüfungsgesamtnote am Schluss der mündlichen Prüfung bekannt. 2Damit ist die Prüfung abgelegt.

(5) Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nicht bestanden haben, erhalten hierüber einen schriftlichen Bescheid.


§ 33

Prüfungszeugnis

(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, aus dem die erzielte Prüfungsgesamtnote nach Notenstufe und Punktzahl ersichtlich ist.

(2) Das Prüfungszeugnis erteilt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.


§ 34

Festsetzung der Platznummern

(1) 1Für alle Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung bestanden haben, ist auf Grund ihrer Prüfungsgesamtnote jeweils eine Platznummer festzusetzen. 2Bei gleicher Prüfungsgesamtnote erhält das bessere Ergebnis in der schriftlichen Prüfung die niedrigere Platznummer; bei gleichem Ergebnis auch in der schriftlichen Prüfung wird die gleiche Platznummer erteilt. 3In diesem Fall wird die Platznummer als nächste erteilt, die sich ergibt, wenn die mehreren gleichen Platznummern fortlaufend weitergezählt werden.

(2) 1Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer erhalten eine Bescheinigung über die Platznummer, in der anzugeben ist, wie viele Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer ein Ergebnis erzielt und wie viele die Prüfung bestanden haben. 2Wird die gleiche Platznummer an mehrere Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer erteilt, so ist auch deren Zahl anzugeben.


§ 35

Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst

(1) Der Vorbereitungsdienst und damit das Beamtenverhältnis auf Widerruf enden nach Ablegung der Prüfung

1.
mit der Aushändigung des Prüfungszeugnisses oder

2.
mit dem Empfang der schriftlichen Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung.

(2) Wird Anwärterinnen oder Anwärtern die Urkunde über die Ernennung ins Beamtenverhältnis auf Probe vor Aushändigung des Prüfungszeugnisses ausgehändigt, so enden der Vorbereitungsdienst und das Beamtenverhältnis auf Widerruf spätestens mit dem Ernennungszeitpunkt.

(3) Bewerberinnen und Bewerbern gemäß § 4 sind bei Nichtbestehen der Prüfung Dienstgeschäfte ihres bisherigen Amtes zu übertragen.


§ 36

Wiederholung der Prüfung, Ergänzungsvorbereitungsdienst

(1) 1Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht bestanden gilt, können die Prüfung einmal wiederholen. 2Die Prüfung ist im gesamten Umfang zu wiederholen. 3Die Wiederholung ist nur im nächsten ordentlichen Prüfungstermin möglich.

(2) 1Zur Wiederholung der Prüfung kann nur zugelassen werden, wer einen Ergänzungsvorbereitungsdienst von mindestens sechs Monaten abgeleistet hat. 2Hierzu werden die betreffenden Anwärterinnen und Anwärter grundsätzlich in den nächsten Ausbildungsjahrgang aufgenommen. 3Der Antrag auf Aufnahme in den Ergänzungsvorbereitungsdienst ist binnen eines Monats nach Empfang der schriftlichen Mitteilung über das erstmalige Nichtbestehen bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu stellen, in dessen Bezirk bisher der Vorbereitungsdienst abgeleistet wurde; diese oder dieser regelt die Einteilung des Ergänzungsvorbereitungsdienstes. 4Die Zulassung zum Ergänzungsvorbereitungsdienst kann versagt werden, wenn die bisherigen Leistungen ein Bestehen der Wiederholungsprüfung nicht erwarten lassen.

(3) Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission für die mündliche Prüfung muss bei der Wiederholungsprüfung ein anderes sein als im Termin der nicht bestandenen Prüfung.


§ 37

Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung

(1) 1Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung bei erstmaliger Ablegung bestanden haben, können die Prüfung zur Verbesserung der Note einmal wiederholen. 2Der Antrag auf Zulassung ist innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der mündlichen Prüfung bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu stellen, durch die bzw. den die Zulassung zur erstmaligen Ablegung der Prüfung erfolgt ist.

(2) § 36 Abs. 1 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 3 gelten entsprechend.

(3) 1Wer zur Verbesserung der Note zur Prüfung zugelassen ist, kann bis zum Beginn der mündlichen Prüfung auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens verzichten. 2Die Prüfung gilt dann als nicht abgelegt; sie kann nicht wiederholt werden. 3Als Verzicht gilt, wenn Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer ohne genügende Entschuldigung (§ 22) zur Bearbeitung einer oder mehrerer schriftlichen Aufgaben oder zur mündlichen Prüfung nicht erscheinen; dies gilt nicht, wenn sie binnen zehn Tagen nach Abschluss des betreffenden Prüfungsteils schriftlich gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt widersprechen.

(4) 1Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer entscheiden, welches Prüfungsergebnis sie gelten lassen wollen. 2Wählen sie das Ergebnis der Wiederholungsprüfung, so bleiben die Rechtsfolgen aus der erstmals abgelegten Prüfung unberührt. 3Wird binnen einer Woche nach dem Tag der mündlichen Prüfung keine Wahl getroffen, so gilt das bessere, bei gleichen das frühere Prüfungsergebnis als gewählt.



Teil 4

Schlussvorschrift

§ 38

Inkrafttreten, Außerkrafttreten, besondere Bestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt am 15. Juli 2013 in Kraft.

(2) § 14 Abs. 1 Satz 2 gilt nicht für Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Fachstudiums II des Jahres 2013.

(3) 1Für Beamtinnen und Beamte, die im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen eingestellt und nach dieser Verordnung ausgebildet sowie geprüft werden, findet § 5 keine Anwendung. 2§ 14 Abs. 1 Sätze 4 und 5 sowie § 36 Abs. 2 gelten in diesem Fall mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberlandesgerichts die im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen insoweit zuständige Behörde tritt.

(4) Mit Ablauf des 14. Juli 2013 tritt die Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Rechtspfleger (ZAPO/RPfl) vom 6. Dezember 1976 (BayRS 2038-3-3-9-J), zuletzt geändert durch § 6 der Verordnung vom 28. Januar 2011 (GVBl S. 65), außer Kraft.

München, den 19. November 2012

Bayerisches Staatsministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz


Dr. Beate  M e r k ,  Staatsministerin