Fundstelle GVBl. 2012 S. 624

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Gesetz

2032-1-1-F, 2033-1-1-F, 2211-1-UK
2032-1-1-F , 2033-1-1-F , 2211-1-UK

Gesetz
zur Änderung der
Professorenbesoldung

Vom 11. Dezember 2012


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


§ 1

Änderung des Bayerischen Besoldungsgesetzes

Das Bayerische Besoldungsgesetz (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, ber. S. 764, BayRS 2032-1-1-F), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 30. März 2012 (GVBl S. 122), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Art. 42 erhält folgende Fassung:

„Art. 42
Bemessung des Grundgehalts in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3“.

b)
Es wird folgender Art. 42a eingefügt:

„Art. 42a
Berücksichtigungsfähige Zeiten“.

c)
In der Überschrift zu Teil 3 Abschnitt 4 Unterabschnitt 2 werden nach den Worten „Professoren und Professorinnen“ ein Komma sowie die Worte „Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen“ eingefügt.

d)
Es wird folgender Art. 107a eingefügt:

„Art. 107a
Übergangsvorschrift für Ämter der Besoldungsgruppen W 2 und W 3“.

2.
Art. 41 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Grundgehaltssätze für die Besoldungsordnung W sind in Anlage 3 ausgewiesen.“

3.
Art. 42 erhält folgende Fassung:

„Art. 42

Bemessung des Grundgehalts in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3

1Das Grundgehalt in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 wird nach drei Stufen bemessen:

1.
Die erste Stufe beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem

a)
die Begründung des Beamtenverhältnisses mit Anspruch auf Grundgehalt als Professor, Professorin oder als hauptberufliches Mitglied einer Hochschulleitung erfolgt,

b)
die Versetzung aus dem Dienst eines anderen Dienstherrn in den Geltungsbereich dieses Gesetzes wirksam wird oder

c)
ein Wechsel aus einem Amt der Besoldungsordnung A, B, C, R oder der Besoldungsgruppe W 1 wirksam wird.

2.
Die zweite Stufe wird nach fünf Jahren Dienstzeit mit Anspruch auf Grundgehalt erreicht.

3.
Die dritte Stufe wird nach weiteren sieben Jahren Dienstzeit mit Anspruch auf Grundgehalt erreicht.

2Wird der Präsident oder die Präsidentin einer Hochschule aus einem Amt der Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 heraus mit der Bestellung zum Beamten oder zur Beamtin auf Zeit ernannt, erfolgt keine erneute Stufenfestsetzung.“

4.
Es wird folgender Art. 42a eingefügt:

„Art. 42a

Berücksichtigungsfähige Zeiten

(1) Als Dienstzeiten werden bei der Stufenzuordnung und beim Aufsteigen in den Stufen nach Art. 42 berücksichtigt:

1.
Zeiten mit Anspruch auf Grundgehalt an einer staatlichen Hochschule in einem Amt oder Dienstverhältnis

a)
als Professor oder Professorin und als Vertretungsprofessor oder als Vertretungsprofessorin,

b)
als hauptberufliches Mitglied einer Hochschulleitung,

c)
als hauptberuflicher Dekan oder als hauptberufliche Dekanin,

2.
Zeiten an einer ausländischen Hochschule oder an einer deutschen, staatlich anerkannten Hochschule, wenn

a)
in diesem Zeitraum eine hauptberufliche Professur oder Vertretungsprofessur wahrgenommen wurde und

b)
die Anforderungen an dieses Professorenamt Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BayHSchPG entsprechen,

3.
ab der erstmaligen Ernennung auf eine Professur im Sinn von Nr. 1 oder Nr. 2:

a)
Zeiten einer Beurlaubung ohne Grundbezüge zur Wahrnehmung von Tätigkeiten in Forschung, Entwicklung, Kunst oder Lehre, wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich zugestanden worden ist, dass diese Zeiten öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dienen,

b)
Zeiten entsprechend Art. 31 Abs. 1 Nrn. 3 bis 6.

(2) 1Zeiten ohne Anspruch auf Grundgehalt verzögern den Stufenaufstieg, soweit sie nicht von Abs. 1 und 3 Satz 2 erfasst werden. 2Zeiten nach Abs. 1 und 3 Satz 2 werden auf volle Monate aufgerundet, Zeiten nach Satz 1 auf volle Monate abgerundet. 3Eine Mehrfachberücksichtigung der Zeiten nach Abs. 1 und 3 Satz 2 ist unzulässig.

(3) 1Die Feststellung über die Berücksichtigung von Zeiten nach Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 3 Buchst. a trifft der Präsident oder die Präsidentin der Hochschule. 2Der Präsident oder die Präsidentin kann im Einzelfall mit Zustimmung des Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Beurlaubungszeiten ab der erstmaligen Ernennung auf eine Professur anerkennen, die den Fällen des Art. 31 Abs. 1 Nr. 5 entsprechen; das Staatsministerium der Finanzen ist zu beteiligen.

(4) 1Die Entscheidungen über die Berücksichtigung von Zeiten nach Abs. 1 und 3 Satz 2 sind dem Professor, der Professorin oder dem hauptberuflichen Mitglied einer Hochschulleitung von den zuständigen Stellen schriftlich bekannt zu geben. 2In diesen Fällen hat das Landesamt für Finanzen die sich daraus ergebende Stufe sowie die in dieser Stufe verbrachte Zeit schriftlich bekannt zu geben.“

5.
In der Überschrift zu Teil 3 Abschnitt 4 Unterabschnitt 2 werden nach den Worten „Professoren und Professorinnen“ ein Komma sowie die Worte „Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen“ eingefügt.

6.
Art. 69 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Beamte und Beamtinnen der Besoldungsordnung W können neben dem Grundgehalt nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften besondere Leistungsbezüge (Art. 71) sowie Funktions-Leistungsbezüge (Art. 72) als Hochschulleistungsbezüge erhalten; Beamte und Beamtinnen der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 können darüber hinaus auch Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge (Art. 70) als Hochschulleistungsbezüge erhalten.“

7.
In Art. 72 Abs. 1 Satz 2 wird nach dem Wort „Professoren“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Professorinnen,“ die Worte „Juniorprofessoren sowie Juniorprofessorinnen,“ eingefügt.

8.
Art. 73 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Zahl „71 602,76“ durch die Zahl „75 073,40“ und die Zahl „86 018,84“ durch die Zahl „89 159,35“ ersetzt.

b)
Es wird folgender Satz 3 angefügt:

3Aus dem Vergaberahmen sind auch die Leistungsbezüge für Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen (besondere sowie Funktions-Leistungsbezüge) zu bestreiten.“

9.
Es wird folgender Art. 107a eingefügt:

„Art. 107a

Übergangsvorschrift für Ämter der Besoldungsgruppen W 2 und W 3

(1) 1Am 1. Januar 2013 vorhandene Professoren, Professorinnen sowie hauptberufliche Mitglieder von Hochschulleitungen, die ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 innehaben, werden den Stufen des Grundgehalts der Anlage 3 unter Berücksichtigung von Zeiten nach Art. 42a Abs. 1 und 3 Satz 2 zugeordnet. 2Art. 42a Abs. 2 und 3 Satz 1 sowie Abs. 4 gelten entsprechend. 3Art. 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) 1Monatliche Hochschulleistungsbezüge, die einem Professor, einer Professorin oder einem hauptberuflichen Mitglied einer Hochschulleitung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 zugestanden haben, verringern sich um den Betrag der Erhöhung des Grundgehalts am 1. Januar 2013, insgesamt jedoch höchstens in Höhe der Hälfte der monatlichen Leistungsbezüge. 2Mehrere monatliche Hochschulleistungsbezüge verringern sich höchstens bis zu ihrer jeweiligen Hälfte in folgender Reihenfolge, bis der Höchstbetrag nach Satz 1 erreicht ist:

1.
unbefristete Leistungsbezüge,

2.
befristete Leistungsbezüge, sofern sie nicht unter Nr. 3 fallen,

3.
Funktionsleistungsbezüge.

3Bei mehreren Hochschulleistungsbezügen derselben Gruppe nach Satz 2 verringert sich vorrangig der früher gewährte Leistungsbezug; erstmals am gleichen Tag gewährte Leistungsbezüge verringern sich anteilig. 4Monatliche Hochschulleistungsbezüge, die einem Professor oder einer Professorin auf Grund Art. 107 Abs. 5 Satz 3 in Verbindung mit der nach Art. 74 zu erlassenden Rechtsverordnung gewährt wurden und bis zum Ablauf des 31. Dezembers 2012 zugestanden haben, verringern sich um den Betrag der Erhöhung des Grundgehalts am 1. Januar 2013; diese Leistungsbezüge verringern sich vorrangig. 5Beim weiteren Stufenaufstieg verringern sich zum 31. Dezember 2012 zustehende und noch wirksame monatliche Hochschulleistungsbezüge entsprechend den Sätzen 1 bis 4; bei Hochschulleistungsbezügen, die nicht unter Satz 4 fallen, darf der Höchstbetrag nach Satz 1 insgesamt nicht überschritten werden. 6Nehmen Leistungsbezüge nach Satz 5 an allgemeinen Besoldungsanpassungen teil, unterliegen die Anpassungen nicht der weiteren Anrechnung; maßgeblich ist der zum 31. Dezember 2012 zustehende Betrag.

(3) 1Die für die Monate Januar mit April 2013 bestehenden Besoldungsansprüche der Bezügeberechtigten in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3, die bereits im Dezember 2012 diesen Besoldungsgruppen zugeordnet waren, werden abweichend von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 mit den Bezügen für Zahltag Mai 2013 fällig. 2Die Berechtigten nach Satz 1 erhalten in den Monaten Januar mit April 2013 unter dem Vorbehalt der Neuberechnung einen Vorschuss auf diese Bezüge, der sich nach den bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 geltenden Vorschriften berechnet. 3Etwaige Nachzahlungen sind mit den Bezügen für Mai 2013 zu leisten.“

10.
Anlage 3 Besoldungsordnung W erhält folgende Fassung:

„Besoldungsordnung W
Grundgehaltssätze
 
(Monatsbeträge in Euro)
Gültig ab 1. Januar 2013
Besoldungsgruppe
Festbetrag
W 1
3 947,54
Besoldungsgruppe
Stufe
1
2
3
5 Jahre
7 Jahre
W 2
4 900,00
5 100,00
5 400,00
W 3
5 800,00
6 000,00
6 250,00
“.


§ 2

Änderung des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes

Das Bayerische Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 528, ber. S. 764, BayRS 2033-1-1-F), zuletzt geändert durch § 5 des Gesetzes vom 30. März 2012 (GVBl S. 94), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
In Art. 113 werden der Strichpunkt und das Wort „Hochschulleistungsbezüge“ gestrichen.

b)
Es wird folgender Art. 113a eingefügt:

„Art. 113a
Überleitung von Versorgungsberechtigten mit Besoldungsgruppen W 2 und W 3; Hochschulleistungsbezüge“.

2.
Art. 13 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Zahl „40“ durch die Zahl „22“ ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Zahl „60“ durch die Zahl „38“ und die Zahl „80“ durch die Zahl „57“ ersetzt.

3.
Art. 113 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden der Strichpunkt und das Wort „Hochschulleistungsbezüge“ gestrichen.

b)
Abs. 4 wird aufgehoben.

4.
Es wird folgender Art. 113a eingefügt:

„Art. 113a

Überleitung von Versorgungsberechtigten mit Besoldungsgruppen W 2 und W 3; Hochschulleistungsbezüge

(1) 1Bei Professoren, Professorinnen sowie hauptberuflichen Mitgliedern von Hochschulleitungen, die vor dem 1. Januar 2013 aus einem Amt der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 in den Ruhestand getreten sind, wird das ruhegehaltfähige Grundgehalt neu festgesetzt. 2Dazu werden sie den Stufen des Grundgehalts der Anlage 3 BayBesG unter Berücksichtigung von Zeiten nach Art. 42a Abs. 1 und 3 Satz 2 BayBesG zugeordnet; Art. 42a Abs. 2 und 3 Satz 1 sowie Abs. 4 Satz 1 BayBesG gelten entsprechend. 3Die ruhegehaltfähigen Hochschulleistungsbezüge verringern sich anteilig um den Betrag der Erhöhung des Grundgehalts am 1. Januar 2013, insgesamt jedoch höchstens in Höhe der Hälfte der ruhegehaltfähigen Leistungsbezüge. 4Ruhegehaltfähige Hochschulleistungsbezüge, die einem Professor oder einer Professorin auf Grund Art. 107 Abs. 5 Satz 3 BayBesG in Verbindung mit der nach Art. 74 BayBesG zu erlassenden Rechtsverordnung gewährt wurden, verringern sich um den Betrag der Erhöhung des Grundgehalts am 1. Januar 2013; diese Leistungsbezüge verringern sich vorrangig.

(2) Für Hinterbliebene gilt Abs. 1 entsprechend.

(3) 1Für am 1. Januar 2013 vorhandene Professoren, Professorinnen sowie hauptberufliche Mitglieder von Hochschulleitungen abgegebene Erklärungen nach

1.
§ 33 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes,

2.
§ 6 Abs. 6 Satz 1 der Verordnung über die Gewährung von Leistungsbezügen für Professoren und Professorinnen sowie hauptberufliche Mitglieder von Hochschulleitungen, über die Gewährung von Forschungs- und Lehrzulagen und über die Gewährung einer Nebenamtsvergütung für Professoren und Professorinnen (Bayerische Hochschulleistungsbezügeverordnung – BayHLeistBV) vom 15. Dezember 2004 (GVBl S. 575, BayRS 2032-3-4-1-WFK) in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 geltenden Fassung,

3.
Art. 13 Abs. 5 Satz 2 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 geltenden Fassung oder

4.
Art. 113 Abs. 4 Satz 2 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 geltenden Fassung

bleiben wirksam. 2Die in den Erklärungen festgelegte Höchstgrenze der Ruhegehaltfähigkeit wird nach folgender Formel umgerechnet:

Grenzsatz2013
=
GG W n2012 × (1 + Grenzsatz2012) – GG W n Stufe m2013
GG W n Stufe m2013

Grenzsatz 2013
=
Neue Höchstgrenze ab 1. Januar 2013
GG W n 2012
=
Grundgehalt der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 am 31. Dezember 2012
Grenzsatz 2012
=
In der Erklärung festgelegte Höchstgrenze der Ruhegehaltfähigkeit der Hochschulleistungsbezüge
GG W n Stufe m 2013
=
Grundgehalt der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 und der zugeordneten Stufe am 1. Januar 2013.

3Die Erklärungen verlieren mit der Abgabe einer neuen Erklärung nach Art. 13 Abs. 5 Satz 2 ihre Wirksamkeit.“


§ 3

Änderung des Gesetzes zur Anpassung der Bezüge 2012

§ 3 des Gesetzes zur Anpassung der Bezüge 2012 vom 30. März 2012 (GVBl S. 94) zur Änderung des Art. 73 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayRS 2032-1-1-F) wird aufgehoben.


§ 4

Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Akademie für Politische Bildung

Das Gesetz über die Errichtung einer Akademie für Politische Bildung (BayRS 2211-1-UK), zuletzt geändert durch § 17 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410), wird wie folgt geändert:

1.
Der Überschrift wird der Klammerzusatz „(AkadPolBiG)“ angefügt.

2.
Art. 9 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

2Die Höhe des Grundgehalts sowie der Hochschulleistungsbezüge werden vom Kuratorium mit dem Direktor im Rahmen der Bezüge eines Professors der Besoldungsgruppe W 3 an einer Hochschule vereinbart; Art. 73 des Bayerischen Besoldungsgesetzes in Verbindung mit § 7 der Bayerischen Hochschulleistungsbezügeverordnung finden keine Anwendung.“

b)
In Abs. 4 Satz 2 werden die Worte „des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte sinngemäß“ durch die Worte „des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend“ ersetzt.


§ 5

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 tritt § 3 am 31. Dezember 2012 in Kraft.

München, den 11. Dezember 2012

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst  S e e h o f e r