Fundstelle GVBl. 2012 S. 641

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Gesetz

2220-3-UK
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Kirchen, öffentlich-rechtliche Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften
  • Staatskirchenrecht, Evangelische Kirche, Katholische Kirche
2220-3-UK

Gesetz
zur Änderung des
Gesetzes über die Bezüge der Erzbischöfe, Bischöfe
und Mitglieder der Domkapitel sowie über die Zuschüsse
zum Personalaufwand des Landeskirchenrats

Vom 11. Dezember 2012


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:



§ 1

Das Gesetz über die Bezüge der Erzbischöfe, Bischöfe und Mitglieder der Domkapitel sowie über die Zuschüsse zum Personalaufwand des Landeskirchenrats (BayRS 2220-3-UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2009 (GVBl S. 608), wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Gesetz zur Ausführung konkordats- und staatskirchenvertraglicher Verpflichtungen Bayerns (AGKStV)“.

2.
Art. 1 bis 4a werden durch folgende neue Art. 1 und 2 und folgenden Art. 2a ersetzt:

„Art. 1

Pauschale Zahlungen für Personalkosten der Römisch-Katholischen Kirche

(1) Zur Erfüllung der sich aus Art. 10 § 1 Satz 2 Buchst. a bis d des Konkordats zwischen Seiner Heiligkeit Papst Pius XI. und dem Staate Bayern (Anlage 1 des Gesetzes zu dem Konkordate mit dem Heiligen Stuhle und den Verträgen mit den Evangelischen Kirchen, BayRS 2220-1-UK) ergebenden Verpflichtungen leistet der Staat an eine von der Freisinger Bischofskonferenz zu benennende kirchliche Stelle monatlich pauschalierte Zahlungen nach den folgenden Bestimmungen:

1.
a)
für den Erzbischof von München und Freising in Höhe des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 10 der Anlage 3 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) sowie eine monatliche Dienstaufwandsentschädigung in Höhe von 130 € und

b)
für den Erzbischof von Bamberg in Höhe des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 9 der Anlage 3 BayBesG sowie eine monatliche Dienstaufwandsentschädigung in Höhe von 110 €,

2.
für die Bischöfe von Augsburg, Eichstätt, Passau, Regensburg und Würzburg jeweils in Höhe des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 6 der Anlage 3 BayBesG sowie eine monatliche Dienstaufwandsentschädigung in Höhe von je 90 €,

3.
für die 14 Dignitäre jeweils in Höhe des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 3 der Anlage 3 BayBesG,

4.
a)
für 43 Kanoniker jeweils in Höhe des Grundgehalts der Besoldungsgruppe A 16 Stufe 11 der Anlage 3 BayBesG und

b)
für 17 Kanoniker jeweils in Höhe des Grundgehalts der Besoldungsgruppe A 15 Stufe 9 der Anlage 3 BayBesG,

5.
a)
für 23 Domvikare jeweils in Höhe des Grundgehalts der Besoldungsgruppe A 14 Stufe 9 der Anlage 3 BayBesG und

b)
für 19 Domvikare jeweils in Höhe des Grundgehalts der Besoldungsgruppe A 13 Stufe 4 der Anlage 3 BayBesG,

6.
für acht Weihbischöfe jeweils in Höhe von 16 v.H. des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 3 der Anlage 3 BayBesG,

7.
für sieben Generalvikare jeweils in Höhe von 6 v.H. des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 2 der Anlage 3 BayBesG,

8.
für einen hauptamtlichen bischöflichen Sekretär in Höhe des Grundgehalts der Besoldungsgruppe A 13 Stufe 4 der Anlage 3 BayBesG und

9.
für sechs nebenamtliche bischöfliche Sekretäre jeweils in Höhe von 4 v.H. des Grundgehalts der Besoldungsgruppe A 14 Stufe 11 der Anlage 3 BayBesG.

(2) 1Die Pauschalbeträge nach Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 sowie Nr. 8 mit Ausnahme der Dienstaufwandsentschädigungen erhöhen sich für den Monat Dezember entsprechend dem durch Art. 83 Abs. 2 BayBesG bestimmten Vomhundertsatz. 2Anpassungen im Sinn des Art. 16 BayBesG sind bei den Pauschalzahlungen nach Abs. 1 entsprechend zu berücksichtigen; dies gilt auch für Einmalzahlungen.

(3) 1Zu den laufenden und künftigen Versorgungsaufwendungen der Erzbischöfe, Bischöfe, Dignitäre und Kanoniker leistet der Freistaat Bayern einen monatlichen pauschalen Zuschuss in Höhe von 30 v.H. der Zahlungen nach Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 und Abs. 2. 2Dabei sind die Dienstaufwandsentschädigungen nach Abs. 1 Nrn. 1 und 2 sowie die nach Abs. 2 Satz 1 erfolgenden Zahlungen für die Domvikare und den hauptamtlichen Sekretär nicht zu berücksichtigen.

(4) Die Zahlungen werden am Anfang eines Kalendermonats geleistet.


Art. 2

Pauschale Zahlungen für Personalkosten der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern

(1) 1Im Vollzug des Art. 21 des Vertrags zwischen dem Bayerischen Staate und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern rechts des Rheins (Anlage 2 des Gesetzes zu dem Konkordate mit dem Heiligen Stuhle und den Verträgen mit den Evangelischen Kirchen) werden die monatlich vom Staat zu leistenden Zuschüsse wie folgt festgesetzt:

1.
für den Landesbischof in Höhe des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 10 der Anlage 3 BayBesG sowie eine Dienstaufwandsentschädigung in Höhe des für den Erzbischof von München und Freising eingestellten Betrags,

2.
für den Stellvertreter des Landesbischofs in Höhe des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 9 der Anlage 3 BayBesG,

3.
a)
für fünf Oberkirchenräte in Höhe des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 3 der Anlage 3 BayBesG,

b)
für sechs weitere Oberkirchenräte in Höhe des Grundgehalts der Besoldungsgruppe A 15 Stufe 11 der Anlage 3 BayBesG,

c)
für einen Hilfsreferenten in Höhe des Grundgehalts der Besoldungsgruppe A 14 Stufe 11 der Anlage 3 BayBesG,

4.
für den sonstigen Personalaufwand in Höhe der Hälfte der Beträge nach Nrn. 1 bis 3 mit Ausnahme der für den Landesbischof gewährten Dienstaufwandsentschädigung.

2Die Pauschalbeträge nach Satz 1 mit Ausnahme der Dienstaufwandsentschädigung erhöhen sich für den Monat Dezember entsprechend dem von Art. 83 Abs. 2 BayBesG bestimmten Vomhundertsatz. 3Anpassungen im Sinn des Art. 16 BayBesG sind bei den Pauschalzahlungen nach Abs. 1 entsprechend zu berücksichtigen; dies gilt auch für Einmalzahlungen.

(2) Die Zahlungen werden am Anfang eines Kalendermonats geleistet.


Art. 2a

Übergangsregelung

(1) 1Die Dienst- oder Versorgungsbezüge derjenigen, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in seiner bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung und der darauf beruhenden Verordnungen im Jahr 2012 Anspruch auf Bezüge hatten, werden für das Jahr 2012 neu berechnet. 2Dabei wird der bisherige Anspruch auf Bezüge, mit Ausnahme von Dienstaufwandsentschädigungen, für die Zeit ab 1. Januar 2012 um 1,9 v.H. erhöht. 3Soweit der Bemessung der Bezüge nach Satz 1 das Grundgehalt einer bestimmten Besoldungsgruppe zugrunde lag, werden diese Grundgehaltssätze für die Zeit ab 1. Januar 2012 zusätzlich um 17 € erhöht. 4Der sich nach den Sätzen 2 und 3 ergebende Bezügeanspruch, mit Ausnahme von Dienstaufwandsentschädigungen, wird für die Zeit ab 1. November 2012 um weitere 1,5 v.H. erhöht. 5Die den Versorgungsrenten zugrunde liegenden Bezüge sind ab 1. Januar 2012 mit dem Anpassungsfaktor 0,96208 zu multiplizieren. 6Vor der Anpassung der Versorgungsrenten am 1. November 2012 ist der Ruhegehaltssatz mit dem Anpassungsfaktor 0,95667 zu multiplizieren; er gilt ab diesem Zeitpunkt als neu festgesetzt und ist der Berechnung der Versorgungsrenten zugrunde zu legen.

(2) Die am 31. Dezember 2011 maßgebliche Bemessungsgrundlage der den Ordinariaten zur Ergänzung der Bezüge je eines Ordinariatsoffizianten zur Verfügung gestellten Mittel wird entsprechend Abs. 1 erhöht.

(3) Die sich aus den erhöhten Bezügen nach Abs. 1 und 2 ergebenden Nachzahlungen sind vom Freistaat Bayern an die Berechtigten zu leisten.

(4) Für die Ermittlung der in Art. 2 genannten für das Jahr 2012 an die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern zu leistenden Pauschalbeträge gelten Abs. 1 Sätze 1 bis 4 entsprechend.“

3.
Der bisherige Art. 5 wird Art. 3; Abs. 1 wird aufgehoben und die Absatzbezeichnung im bisherigen Abs. 2 entfällt.


§ 2

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2012 treten

1.
die Verordnung über die Bezüge der Erzbischöfe, Bischöfe und Mitglieder der Domkapitel vom 9. Februar 1959 (BayRS 2220-3-1-UK) und

2.
die Verordnung über die Versorgung der Erzbischöfe, Bischöfe, Dignitäre und Kanoniker vom 20. Mai 1971 (BayRS 2220-3-2-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. August 2005 (GVBl S. 485),

außer Kraft.

(3) Mit Ablauf des 31. Dezember 2016 tritt Art. 2a des Gesetzes zur Ausführung konkordats- und staatskirchenvertraglicher Verpflichtungen Bayerns in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung außer Kraft.

München, den 11. Dezember 2012

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst  S e e h o f e r