36-4-J
Gesetz
zur Änderung des
Landesjustizkostengesetzes
zur Änderung des
Landesjustizkostengesetzes
Vom 11. Dezember 2012
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Das Landesjustizkostengesetz (LJKostG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Mai 2005 (GVBl S. 159, BayRS 36-4-J), geändert durch Art. 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. November 2010 (GVBl S. 738), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Art. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 1 Satz 2 werden nach den Worten „§ 16“ die Worte „Abs. 1“ eingefügt.
- b)
- Es wird folgender neuer Abs. 2 eingefügt:
„(2) 1Justizverwaltungskosten sind nach dem bisher geltenden Recht zu erheben, wenn der Antrag auf Vornahme der Amtshandlung vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung gestellt worden ist. 2Dies gilt auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist. 3Soweit der Antrag auf die Vornahme wiederkehrender Amtshandlungen gerichtet ist, gilt abweichend von den Sätzen 1 und 2 für Kosten, die für jede weitere Amtshandlung zu erheben sind, das jeweils bei ihrer Fälligkeit geltende Recht.“
- c)
- Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3.
- 2.
- In Art. 5 Nr. 1 wird nach dem Wort „des“ das Wort „Bayerischen“ eingefügt.
- 3.
- Art. 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1.
- b)
- Es wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Die Gebührenfreiheit nach Abs. 1 gilt für Gebühren, die nach dem 31. Januar 2003 fällig werden.“
- 4.
- Art. 12 und 13 werden aufgehoben.
- 5.
- Die Anlage wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Bezeichnung der Anlage wird der Klammerzusatz „(zu Art. 1 Abs. 2)“ durch den Klammerzusatz „(zu Art. 1 Abs. 3)“ ersetzt.
- b)
- In Nr. 1 werden in der Spalte Gebühren die Worte „30 bis 750 €“ durch die Worte „35 bis 850 €“ ersetzt.
- c)
- Nr. 2 erhält folgende Fassung:
„
Nr.
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Gegenstand
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Gebühren
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2.
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Schuldnerverzeichnis
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2.1
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Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken (§ 882g der Zivilprozessordnung)
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525 €
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2.2
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Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken (§ 915d der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung in Verbindung mit § 39 Nr. 5 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung)
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525 €
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Die Gebühr Nr. 2.2 entsteht nur einmal, wenn die Bewilligung in einem Verfahren für mehrere Schuldnerverzeichnisse erteilt oder versagt wird.
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2.3
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Erteilung von Abdrucken (§§ 882b, 882g der Zivilprozessordnung oder §§ 915, 915d der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung in Verbindung mit § 39 Nr. 5 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung)
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0,50 €
je Eintragung, mindestens 17 € |
Neben den Gebühren für die Erteilung von Abdrucken werden die Dokumentenpauschale und die Datenträgerpauschale nicht erhoben.
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2.4
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Einsicht in das Schuldnerverzeichnis (§ 882f der Zivilprozessordnung) je übermitteltem Datensatz
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4,50 €
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Die Gebühr entsteht auch, wenn die Information übermittelt wird, dass für den Schuldner kein Eintrag verzeichnet ist (Negativauskunft). Die Gebühr entsteht nicht im Fall einer Selbstauskunft.
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„.
- d)
- In Nrn. 3.1 und 3.3 wird in der Spalte Gebühren jeweils der Betrag „300 €“ durch den Betrag „340 €“ ersetzt.
- e)
- In Nr. 3.4 wird in der Spalte Gebühren der Betrag „75 €“ durch den Betrag „85 €“ ersetzt.
- f)
- In Nr. 6.1 wird in der Spalte Gebühren der Betrag „125 €“ durch den Betrag „140 €“ ersetzt.
- g)
- In Nr. 6.2 wird in der Spalte Gebühren der Betrag „50 €“ durch den Betrag „55 €“ ersetzt.
- h)
- In Nr. 7.1 wird in der Spalte Gebühren der Betrag „200 €“ durch den Betrag „230 €“ ersetzt.
- i)
- In Nr. 7.2 wird in der Spalte Gebühren der Betrag „100 €“ durch den Betrag „115 €“ ersetzt.
§ 2
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
München, den 11. Dezember 2012
Der Bayerische Ministerpräsident
Horst S e e h o f e r