Fundstelle GVBl. 2012 S. 664

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): c05f386fabb95a1fa02f497c1f3b5b20f060b9e9bfb8b6134399c24710529a69

Verordnung

2032-3-1-4-F
  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen
  • Besoldung, Reise- und Umzugskosten
  • Besoldungsrechtliche Zuständigkeitsverordnungen
2032-3-1-4-F

Verordnung
zur Änderung der
Verordnung über Zuständigkeiten
für die Festsetzung, Anordnung und Abrechnung
der Bezüge von Bediensteten und Versorgungsempfängern

Vom 11. Dezember 2012


Auf Grund von

1.
Art. 14 Satz 2 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, ber. S. 764, BayRS 2032-1-1-F), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 30. März 2012 (GVBl S. 122),

2.
Art. 9 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 528, ber. S. 764, BayRS 2033-1-1-F), zuletzt geändert durch § 5 des Gesetzes vom 30. März 2012 (GVBl S. 94), und

3.
Art. 96 Abs. 4 Satz 3 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch § 13 des Gesetzes vom 30. März 2012 (GVBl S. 94),

erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:


§ 1

Die Verordnung über Zuständigkeiten für die Festsetzung, Anordnung und Abrechnung der Bezüge von Bediensteten und Versorgungsempfängern (ZustV-Bezüge) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Oktober 2003 (GVBl S. 841, BayRS 2032-3-1-4-F), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Oktober 2011 (GVBl S. 532), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

2Abweichend von Satz 1 wird die Befugnis, Beihilfen in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und sonstigen Fällen festzusetzen, übertragen auf

1.
die Bayerische Versorgungskammer für die bei der Bayerischen Versorgungskammer tätigen Beamten sowie für die zu einer Tätigkeit bei der Versicherungskammer in Bayern, Versicherungsanstalt des öffentlichen Rechts, beurlaubten Beamten und für die zu einer Tätigkeit bei der Bayerischen Tierseuchenkasse beurlaubten Beamten,

2.
das Bayerische Landtagsamt für die beim Bayerischen Landtagsamt tätigen Beamten.“

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nr. 1 Buchst. b erhält folgende Fassung:

„b)
die Beamten der Polizei, der unter der Verwaltung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus oder der Regierung von Oberbayern stehenden Schulen und der sonstigen Dienststellen des Kultusbereichs sowie der Beamten aus dem Bereich des Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst, deren Dienststelle jeweils ihren Sitz im Regierungsbezirk Oberbayern hat,“.

bb)
Nr. 2 Buchst. a erhält folgende Fassung:

„a)
die Beamten und Richter, deren Dienststelle ihren Sitz im Regierungsbezirk Niederbayern oder Oberbayern hat, soweit nicht eine Zuständigkeit nach Nr. 1 Buchst. b gegeben ist,“.

cc)
Nr. 3 erhält folgende Fassung:

„3.
die Dienststelle Würzburg des Landesamts für Finanzen für

a)
die Beamten und Richter, deren Dienststelle ihren Sitz im Regierungsbezirk Oberfranken, Mittelfranken oder Unterfranken hat,

b)
die Beamten des Landesamts für Statistik und Datenverarbeitung und seiner Dienststellen.“

b)
Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 3 Buchst. b und Nr. 6 wird jeweils das Wort „Regensburg“ durch das Wort „Würzburg“ ersetzt.

bb)
Es wird folgende neue Nr. 10 eingefügt:

„10.
übrigen Beamten und Richter mit Sitz der Dienststelle im Regierungsbezirk Oberpfalz die Dienststelle Würzburg des Landesamts für Finanzen,“.

cc)
Die bisherigen Nrn. 10 und 11 werden Nrn. 11 und 12.

3.
§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 wird wie folgt geändert:

a)
Im einleitenden Satzteil werden die Worte „Autobahndirektion Südbayern und ihrer Dienststellen im Direktionsbereich“ durch die Worte „Autobahndirektionen Nord- und Südbayern und ihrer Dienststellen im Direktionsbereich, des Landesamts für Statistik und Datenverarbeitung und seiner Dienststellen“ ersetzt.

b)
Buchst. e wird aufgehoben.

c)
Der bisherige Buchst. f wird Buchst. e.

4.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Regensburg“ durch das Wort „Würzburg“ ersetzt.

b)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 3 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.

bb)
Es wird folgende Nr. 4 angefügt:

„4.
die Dienststelle Würzburg des Landesamts für Finanzen für die Leistungsempfänger mit Wohnsitz in der Oberpfalz.“


§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

München, den 11. Dezember 2012

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst  S e e h o f e r