7101-1-W , 454-1-I
Verordnung
zur Änderung der
Verordnung zur Durchführung der Gewerbeordnung und
der Verordnung über Zuständigkeiten im Ordnungswidrigkeitenrecht
zur Änderung der
Verordnung zur Durchführung der Gewerbeordnung und
der Verordnung über Zuständigkeiten im Ordnungswidrigkeitenrecht
Vom 11. Dezember 2012
Auf Grund von § 155 Abs. 2 und 3 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl I S. 202), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2011 (BGBl I S. 2714 ), und § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl I S. 602), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2353), erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:
§ 1
Änderung der Verordnung zur Durchführung der Gewerbeordnung
Die Verordnung zur Durchführung der Gewerbeordnung (GewV) vom 9. Februar 2010 (GVBl S. 103, BayRS 7101-1-W) geändert durch §1 Nr. 16 der Verordnung vom 28. November 2012 (GVBl S. 656), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 1 Nr. 1 wird die Zahl „8“ durch die Zahl „9“ ersetzt.
- b)
- Es wird folgender neuer Abs. 8 eingefügt:
„(8) 1Die Industrie- und Handelskammern sind zuständige Behörde im Sinn des § 34f Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung für die Erteilung der Erlaubnis an Finanzanlagenvermittler sowie für die Ausführung der nach § 34g der Gewerbeordnung ergangenen Rechtsverordnungen. 2Die Kammern unterliegen dabei der Aufsicht des Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie.“
- c)
- Der bisherige Abs. 8 wird Abs. 9; in Satz 1 werden die Worte „des § 29“ durch die Worte „von §§ 11b, 13a bis 13c sowie 29 und 46 Abs. 3“ und die Worte „und 34e“ durch die Worte „, 34e und 34f“ ersetzt.
- 2.
- Es wird folgender § 1a eingefügt:
„§ 1a
Zuständigkeit des Landesamtes für Statistik
und Datenverarbeitung
und Datenverarbeitung
(1) ¹Die Übermittlung der Daten aus der Gewerbeanzeige an die in § 14 Abs. 8 der Gewerbeordnung genannten Stellen kann durch einen zentralen Auskunftsdienst auf Basis eines zentralen Datenbestands erfolgen, der vom Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung aufgebaut und betrieben wird. 2Die Übermittlung umfasst den Abruf der Daten durch die jeweilige Empfangsstelle.
(2) Sofern die Übermittlung der Daten nach Abs. 1 Satz 1 erfolgt, übernimmt das Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung im Auftrag der nach § 1 Abs. 3 Satz 1 zuständigen Behörde die Verarbeitung der Daten aus der Gewerbeanzeige.
(3) ¹Das Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung hat die technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes sowie der Vertraulichkeit der Datenübertragung zu treffen. ²Es hat dabei insbesondere zu gewährleisten, dass nur die in § 14 Abs. 8 der Gewerbeordnung genannten Stellen im Rahmen ihrer Berechtigung auf die Daten des in Abs. 1 genannten zentralen Datenbestands zugreifen können. 3Hierfür ist insbesondere eine vorherige Registrierung der abrufenden Stellen beim Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung erforderlich.
(4) ¹Das Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung hat sicherzustellen, dass Zugriffe auf die Daten der Gewerbeanzeigen protokolliert werden. ²Die Protokolle dürfen nur für die Kontrolle der Zulässigkeit der Zugriffe oder zur Sicherung der ordnungsgemäßen Datenverarbeitung verwendet werden. ³Sie sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung sowie sonstigen Missbrauch zu schützen und sechs Monate nach Abruf zu löschen. 4Aus den Protokollen sind im Rahmen der Zweckbindung nach Satz 2 vom Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung regelmäßig Stichproben zu ziehen.
(5) ¹Die datenschutzrechtliche Freigabe für den zentralen Auskunftsdienst nach Abs. 1 Satz 1 erfolgt durch die nach § 1 Abs. 3 Satz 1 jeweils zuständige Behörde. ²Deren behördlicher Datenschutzbeauftragter führt auch das Verfahrensverzeichnis gemäß Art. 27 Abs. 1 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG).
(6) Das Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie nimmt für die zuständige Behörde nach § 1 Abs. 3 Satz 1 gegenüber dem Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung die Rechte und Pflichten nach Art. 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BayDSG wahr.“
- 3.
- In § 3 werden nach den Worten „§§ 34d, 34e“ ein Komma und die Worte „34f“ eingefügt.
- 4.
- § 7 wird § 4; in der Überschrift werden die Worte „, Außerkrafttreten“ gestrichen.
§ 2
Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten
im Ordnungswidrigkeitenrecht
im Ordnungswidrigkeitenrecht
Die Verordnung über Zuständigkeiten im Ordnungswidrigkeitenrecht (ZuVOWiG) vom 21. Oktober 1997 (GVBl S. 727, BayRS 454-1-I), zuletzt geändert durch § 2 Abs. 11 der Verordnung vom 28. November 2012 (GVBl S. 656), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2 Abs. 3 Satz 1 einleitender Satzteil wird der Klammerzusatz „(StVG)“ gestrichen.
- 2.
- § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nr. 2 erhält folgende Fassung:
- „2.
- § 124 Abs. 1 OWiG, soweit sich diese Vorschrift auf die bayerischen Staatswappen und Dienstflaggen bezieht,“.
- b)
- In Nr. 9 werden die Worte „§ 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j und k“ durch die Worte „§ 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j bis l“ und die Worte „§ 144 Abs. 2 Nrn. 7 und 8“ durch die Worte „§ 144 Abs. 2 Nrn. 5 bis 9“ ersetzt.
- 3.
- In § 5 Abs. 3 werden die Worte „§ 62“ durch die Worte „§ 50“ ersetzt.
- 4.
- In § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird die Abkürzung „StVG“ durch die Worte „des Straßenverkehrsgesetzes“ ersetzt.
- 5.
- In § 9 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „vom 10. Juli 2002 (BGBl I S. 2558)“ gestrichen.
- 6.
- In § 10 werden die Worte „Art. 28 Abs. 1“ durch die Worte „Art. 36 Abs. 1“ ersetzt.
- 7.
- § 13 Abs. 2 wird aufgehoben; die Absatzbezeichnung im bisherigen Abs. 1 entfällt.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
München, den 11. Dezember 2012
Der Bayerische Ministerpräsident
Horst S e e h o f e r